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Objektives Recht

Die Summe jener Normen, welche das menschliche Zusammenleben verbindlich regeln und allenfalls mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar sind.

Positives Recht

Die in einer Gemeinschaft geltende Rechtsordnung (von Menschen für Menschen gesetztes Recht).

Naturrecht

Recht, welches in der Natur des Menschen (va seiner Vernunft) begründet ist, unabhängig von der gesetzlichen Rechtsauffassung eines Staates.

Sitten

Allgemein geübte und rechtlich unabhängige Verhaltensweisen bestimmter Gruppen, welche ohne Rechtsüberzeugung praktiziert werden. Keine staatliche, sondern gesellschaftliche Sanktionen.

Moral

Innere Überzeugung wobei Verletzungen mit dem eigenen Gewissen vereinbart werden müssen.

Subjektives Recht

Dem Einzelnen vom objektiven Recht zugestandene Befugnisse.

Schutznormtheorie

Eine Rechtsform begründet dann ein subjektiv öffentliches Recht, wenn sie nicht ausschließlich zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Durchsetzung eines öffentlichen Interesses erlassen wurde, sondern zumindest auch dem Schutz Individueller Interessen und damit dem Schutz spezifisch betroffener Einzelner dient.

Entstehungsquellen

Erscheinungsformen, aus denen Recht entsteht.

Erkenntnisquellen

Erscheinungsform, aus denen Recht erkennbar wird.

Supranationales Recht

Europarecht

Rechtssätze

Sollensanordnungen, welche regelmäßig aus Tatbestand und Rechtsfolge bestehen. Sie ordnen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen an.

Subsumtion

Feststellung, dass ein Sachverhalt die Merkmale eines gesetzlichen Tatbestandes erfüllt.

Legisvakanz

Zeitraum zwischen dem Verkünden einer Rechtsnorm und ihrem Inkrafttreten.

Materielles Recht

Befasst sich mit der inhaltlichen Ordnung menschlichen Zusammenlebens.

Formelles Recht

Rechtsvorschriften, welche Verfahren und Art der Rechtsdurchsetzung vor den staatlichen Behörden festlegen.
Besteht aus Organisationsrecht und Verfahrensrecht.

Dispositives Recht

Weicht der gegenteiligen Parteienvereinbarung und lässt somit abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu.

Zwingendes Recht

Kann durch Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden und schränkt somit die Privatautonomie ein.
Man unterscheidet zw Absolut zwingendem Recht und Relativ zwingendem Recht.

Derogation

Im Falle der Derogation beseitigt die stärkere Rechtsvorschrift die Geltung der schwächeren. Es gibt außerdem die formelle und materielle Derogation.

Kumulative Anwendung 

Alle Rechtsfolgen der einschlägigen Vorschriften gelangen ohne wechselseitige Einschränkungen zur Anwendung.

Alternative Anwendung

Verfolgen die in Betracht kommenden Ansprüche das gleiche wirtschaftliche Ziel und gewähren sie inhaltsgleiche Ansprüch, kann der Berechtigte zwischen ihnen wählen.

Invalidation

Bei Wiedersprüchen zw Rechtsvorschiften unterschiedlichen Ranges kommt es zur Invalidation der Rechtsvorschrift niederen Ranges.

Wortlautgrenze

Grenze jeder Auslegung ist der äußerstmögliche Wortsinn.

Redaktionsversehens

Formulierung des Gesetzes stimmt durch einen Fehler in der technischen Ausarbeitung nachweislich nicht mit dem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen überein.

Legaldefinition

Gesetzliche Begriffsbestimmungen 

Begriffskern

Restriktive/Einschränkende Interpretation

Begriffshof

Extensive/Ausdehnende Interpretation

Systematische Interpretation

Jenes Begriffsverständnis soll gewählt werden, welches sich möglichst widerspruchsfrei in das Gesamtsystem einfügt und welches einzelnen Bestimmungen nicht jeden Anwendungsbereich nimmt. 

Historische Interpretation

Erforschung des subkektiven Willens und der Absicht des gesetzgebers, welche in den Gesetzesmaterialen (Erläuterung zur Regierungsvorlage, Ausschuss- und Komissionsberichten, Protokoll des Nationalrats) zum Ausdruck kommen.

Teleologische Interpretation

Versucht den eigentlichen Zweck der Norm, die angestrebten Lösungen und das dahinterliegende Ziel zu ergründen.

Gesetzesanalogie

Unter Gesetzanalogie versteht man die Anwendung einer Rechtsnorm mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen auf einen ähnlichen, ungeregelten Sachverhalt.

Rechtsanalogie

Aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Rechtsvorschriften wird ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz  abgeleitet, welcher auf den nicht geregelten Sachverhalt angewand wird.

Natürliche Rechtsgrundsätze

Dabei handelt es sich um die allgemeinsten Wertvorstellungen, auf welchen die Rechtsordnung gründet.

Teleologische Reduktion

Gegenstück zur Analogie. Der Gesetzgeber trifft ungewollt und systemwidrig überschießende Regelungen. (zu viel anstatt zu wenig wie bei der Analogie)

Authentische Interpretation

Der Gesetzgeber erklärt mit einem neuen Gesetz rückwirkend, wie ein früher ergangenes Gesetz zu verstehen ist.

Interessentheorie

Ordnet Rechsvorschriften die dem allgemeinen Interesse dienen dem öffentlichen Recht, jene, welche den Interessen einzelner dienen, dem Privatrecht zu.

Subjektionstheorie

Sieht das Charakteristikum des öffentlichen Rechts in der Über- und Unterordnung der Beteiligten, während im Privatrecht Gleichordnugn herrscht. 

Subjektstheorie

Für die Qualifikation als öffentliches Recht, benötigt es zumindes ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt, welches dieses imperium auch ausübt.

Vollzugsklausel

Grundsätzlich kann ein Gesetz mittels der Vollzugsklausel selbst anordnen, von welchen Behörden es vollzogen werden soll.