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Vorratsgesellschaft

Eine geschäftsbetriebslose GmbH wird neu gegründet

Mantelgesellschaft

Eine GmbH gibt den Geschäftsbetrieb auf, wird aber nicht aufgelöst bzw. gelöscht, sondern bleibt als GmbH- Hülle bestehen und kann jederzeit mit einem Geschäftsbetrieb ausgestattet werden.

Organe der GmbH

  • Geschäftsführere
  • Gesellschafterversammlung
  • Aufsichtsrat bei unter 500 Arbeitnehmern fakultativ/ über 500 AN Pflicht

Stammkapital

  • § 5 GmbHG
  • Mindestens 25.000 Euro
  • Bei Eintragung muss 12.500 eingebracht worden sein

Auszahlungsverbot

§ 30 GmbHG

Änderungen im Gesellschaftsvertrag

  • §§ 53 ff. GmbHG
  • qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
  •  notarielle Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG)
  • Wirksamwerden mit Eintragung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG)

Bestellung des Geschäftsführers

§ 6 GmbHG

§ Im GV oder nachträglich durch Gfter- Beschluss § 46 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG

Wesen der GmbH

  • Juristische Person
  • voll rechtsfähig


Haftung der GmbH

Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen

Vertretung und Geschäftsführung

Fremdorganschaft

Kaufmannseigenschaft der GmbH

  • Gilt immer als Handelsgesellschaft § 13 III GmbHG
  • Formkaufmann § 6 HGB

Vertretung der GmbH

Geschäftsführer § 35 I GmbHG

Bestellung des Geschäftsführers

Im Gesellschaftsvertrag oder im Nachhinein durch einen Beschluss der Gesellschafter

Zweck der GmbH

Jeder beliebige Zweck

Entstehung der GmbH

  • notarieller Gesellschaftsvertrag
  • Eintragung ins Handelsregister