Allgemeines Bürgerliches Recht/ Privatrecht/ Zivilrecht
Das allgemeine bürgerliche Recht/ Privatrecht/ Zivilrecht enthält Regelungen für alle Bürger unter sich (§ 1 ABGB), die auf alle Bürger ohne Unterschied von Geschlecht, Religion, Stand. Beruf etc zur Anwendung gelangen. Im Gegensatz dazu gelangen Sonderprivatrechtsgebiete nur auf bestimmte Personengruppen, bestimmte Vertragstypen oder bestimmte Ereignisse zur Anwendung (zB PHG, EKHG, UGB, KSchG etc.)
Einteilung des Privatrechts
Allgemeines Privatrecht und Sonderprivatrecht
Allgemein PR: für alle Bürger;
Einteilung nach Pandektensystem: Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Schuldrecht, allgemeiner Teil;
das ABGB gehört zum allgemeinen Privatrecht wird aber nicht zum Pandektensystem dazugezählt
Sonderprivatrecht: spezielle Vorschriften für bestimmte Personenkreise;
Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, etc.
Analogie
Die Analogie ist ein Ähnlichkeitsschluss - ungewollte planwidrige Lücke der Rechtsordnung wird geschlossen
AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedinungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragspartner für alle oder bestimmte Gruppen von Verträgen erstellt.
AGB, gröblich benachteiligende
Was unter einer "gröblichen Benachteiligung" konkret zu verstehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles im Sinne einer Gesamtwertung zu entscheiden. Grundsätzlich gilt: Je krasser die AGB von der Wertung des objektiven, dispositiven Rechtes abweichen bzw - wenn es solches nicht gibt - sich die Rechtsposititionen von AGB-Aufsteller und AGB-Unterworfenen voneinander unterscheiden, und je "verdünnter" die Willensfreiheit des Unterworfenen, desto eher kann gröbliche Benachteiligung des Unterworfenen angenommen werden.
AGB, geltungserhaltende Reduktion
Verstoßen Klauseln in AGB oder Vertragsformblättern gegen § 6 Abs 1 oder 2 KSchG oder § 879 Abs 3 ABGB sind sie nach überwiegender Ansicht nicht absolut nichtig, sondern geltungserhaltend zu reduzieren, also im Wege der Interpretation auf das gesetzlich zulssige Maß zu beschränken.
Änderungsfreiheit
Änderung eines aufrechten Vertrag (mit Zustimmung des Vertragspartners).
Angebot
Willenserklärung desjenigen Teils, von dem die Initiative zum Vertragschluss ausgeht bzw dessen Erklärung die Voraussetzungen für ein Angebot im Rechtsinne erfüllt.
Anscheinsvollmacht
Vollmachtsentstehung durch sog. Vollmachtskundgabe (= Wissenserklärung), wobei der Geschäftsherr ein Verhaötem (einen äußeren Tatbestand) setzt, das bei einem gutgläubigen Dritten die begründete Annahme rechtfertigt, er (der Geschäftsherr) habe Vollmacht erteilt, der Vertreter sei also abschlussbrechtigt. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsherr keine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung zur Erteilung einer Vollmacht an den Vertreter abgegeben hat.
Anspruch
Berechtigt eine Person (den Berechtigten oder Gläubiger) dazu, von einer anderen Person (dem Verpflichteten oder Schuldner) ein Tun oder Unterlassen fordern zu können.
Äquivalenztheorie
Ursachenzusammenhang zwischen einem bestimmten Umstand & Eintritt eines nachfolgenden Ereignisses geprüft. (Irrtum kausal iSd Äquivalenztheorie {für einen Vertragsabschluss}, wenn der Irrende in Kenntnis der wahren Sachlage (ohne Irrtum) den Vertrag nicht in dieser konkreten Gestalt geschlossen hätte.
Schutznormtheorie
Mit subjektivem öffentlichen Recht wird die Rechtsmacht eines Bürgers bezeichnet, vom Staat im eigenen Interesse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Die Rechtsmacht muss aus einer Norm des objektiven öffentliches Rechts abgeleitet werden. Dem entspricht das subjektive Recht im Privatrecht.
Naturrecht
Recht, das nicht vom Menschen geschaffen ist, sondern sich aus der Natur des Menschen ergibt.
natürliche Person - Rechtsfähigkeit
beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod;
Nasciturus (noch nicht geborene Kinder) sind bedingt und beschränkt rechtsfähig
-> bedingt: unter der Voraussetzung dass es lebendig geboren wird
-> beschränkt: nur Träger von Rechten
Natürliche Person - Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, sich selbst durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten
Rechtsdogmati
Geltendes Recht erfassen, Inhalt/ Zweck von RVO mittels rechtswissenschaftliche Methode und unter Berücksichtigung von Interpretationsregeln ermitteln.
Rechtstheorie
Allgemeine Strukturprinzipien von RO herauszuarbeiten & darzustellen
Rechtsgeschichte
Historische Entwicklung von RO zu ermitteln, Forschungsergebnisse à Verständnis des geltenden Rechts, Zuträgerfunktion für historische Interpretation
Rechtsvergleichung
Komparatistik, untersucht RO verschiedener Staaten, vergleicht Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Gesetzgebungslehre
Legistik, Ziel ist eine bessere formale verständlichere Gestaltung von Gesetzen
Rechtspolitik
Stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber materiell vorsehen soll, Abschätzung von Wirkung und Folgen von rechtspolitischen Gestaltungsmaßnahmen einschließlich deren Kosten (Rechtsfolgenanalyse)
Rechtssoziologie
Wechselwirkung des geltenden Rechts mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit, bedient sich der empirischen Sozialforschung, untersucht auch normative Ordnungen, Recht = Erscheinungsform der Wirklichkeit
Rechtsökonomie
Analysiert Recht ausgehend von Motiven von Menschen als Wirtschaftssubjekte, die aus der Volkswirtschaftstheorie entnommen werden.
Recht im objektiven Sinne
Summe jener Normen, welche das menschliche Zusammenleben verbindlich regeln und allenfalls mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar sind.
Objektiver Sinn Funktionen
Funktionen:
- Äußere Ordnung der Gesellschaft (Ordnungsfunktion)
- Positives Recht (von Menschen für Menschen)
- Vgl. Sitten und Moral
Sollensanordnungen
Ge- und Verbote, werden nötigenfalls mit behördlicher Zwangsgewalt durchgesetzt.
Staatliches Gewaltmonopo
Gewährleistet die Friedensicherungs- und Schutzfunktion der Rechtsordnung.
Positives Recht
Von Menschen für Menschen gesetztes Recht.
Negatives Recht
Gibt es nicht. Es gibt nur den negativen Gesetzgeber - den VfGH.
Sitten
Allgemein geübte nach außen erkennbare und rechtlich unbeachtliche Verhaltensweisen.
Moral
Verletzungen der Moral müssen mit dem eigenen Gewissen vereinbart werden.