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Allgemeines Bürgerliches Recht/ Privatrecht/ Zivilrecht

Das allgemeine bürgerliche Recht/ Privatrecht/ Zivilrecht enthält Regelungen für alle Bürger unter sich (§ 1 ABGB), die auf alle Bürger ohne Unterschied von Geschlecht, Religion, Stand. Beruf etc zur Anwendung gelangen. Im Gegensatz dazu gelangen Sonderprivatrechtsgebiete nur auf bestimmte Personengruppen, bestimmte Vertragstypen oder bestimmte Ereignisse zur Anwendung (zB PHG, EKHG, UGB, KSchG etc.)

Einteilung des Privatrechts

Allgemeines Privatrecht und Sonderprivatrecht

Allgemein PR: für alle Bürger;
Einteilung nach Pandektensystem: Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Schuldrecht, allgemeiner Teil;
das ABGB gehört zum allgemeinen Privatrecht wird aber nicht zum Pandektensystem dazugezählt

Sonderprivatrecht: spezielle Vorschriften für bestimmte Personenkreise;
Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, etc.

Analogie

Die Analogie ist ein Ähnlichkeitsschluss - ungewollte planwidrige Lücke der Rechtsordnung wird geschlossen

AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedinungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragspartner für alle oder bestimmte Gruppen von Verträgen erstellt.

AGB, gröblich benachteiligende

Was unter einer "gröblichen Benachteiligung" konkret zu verstehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles im Sinne einer Gesamtwertung zu entscheiden. Grundsätzlich gilt: Je krasser die AGB von der Wertung des objektiven, dispositiven Rechtes abweichen bzw - wenn es solches nicht gibt - sich die Rechtsposititionen von AGB-Aufsteller und AGB-Unterworfenen voneinander unterscheiden, und je "verdünnter" die Willensfreiheit des Unterworfenen, desto eher kann gröbliche Benachteiligung des Unterworfenen angenommen werden.

AGB, geltungserhaltende Reduktion

Verstoßen Klauseln in AGB oder Vertragsformblättern gegen § 6 Abs 1 oder 2 KSchG oder § 879 Abs 3 ABGB sind sie nach überwiegender Ansicht nicht absolut nichtig, sondern geltungserhaltend zu reduzieren, also im Wege der Interpretation auf das gesetzlich zulssige Maß zu beschränken.

Änderungsfreiheit

Änderung eines aufrechten Vertrag (mit Zustimmung des Vertragspartners).

Angebot

Willenserklärung desjenigen Teils, von dem die Initiative zum Vertragschluss ausgeht bzw dessen Erklärung die Voraussetzungen für ein Angebot im Rechtsinne erfüllt.

Anscheinsvollmacht

Vollmachtsentstehung durch sog. Vollmachtskundgabe (= Wissenserklärung), wobei der Geschäftsherr ein Verhaötem (einen äußeren Tatbestand) setzt, das bei einem gutgläubigen Dritten die begründete Annahme rechtfertigt, er (der Geschäftsherr) habe Vollmacht erteilt, der Vertreter sei also abschlussbrechtigt. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsherr keine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung zur Erteilung einer Vollmacht an den Vertreter abgegeben hat.

Anspruch

Berechtigt eine Person (den Berechtigten oder Gläubiger) dazu, von einer anderen Person (dem Verpflichteten oder Schuldner) ein Tun oder Unterlassen fordern zu können.

Äquivalenztheorie

Ursachenzusammenhang zwischen einem bestimmten Umstand & Eintritt eines nachfolgenden Ereignisses geprüft. (Irrtum kausal iSd Äquivalenztheorie {für einen Vertragsabschluss}, wenn der Irrende in Kenntnis der wahren Sachlage (ohne Irrtum) den Vertrag nicht in dieser konkreten Gestalt geschlossen hätte.

Schutznormtheorie

Mit subjektivem öffentlichen Recht wird die Rechtsmacht eines Bürgers bezeichnet, vom Staat im eigenen Interesse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Die Rechtsmacht muss aus einer Norm des objektiven öffentliches Rechts abgeleitet werden. Dem entspricht das subjektive Recht im Privatrecht.

Naturrecht

Recht, das nicht vom Menschen geschaffen ist, sondern sich aus der Natur des Menschen ergibt.

natürliche Person - Rechtsfähigkeit

beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod;
Nasciturus (noch nicht geborene Kinder) sind bedingt und beschränkt rechtsfähig
-> bedingt: unter der Voraussetzung dass es lebendig geboren wird
-> beschränkt: nur Träger von Rechten

Natürliche Person - Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, sich selbst durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten

Rechtsdogmati

Geltendes Recht erfassen, Inhalt/ Zweck von RVO mittels rechtswissenschaftliche Methode und unter Berücksichtigung von Interpretationsregeln ermitteln.

Rechtstheorie

Allgemeine Strukturprinzipien von RO herauszuarbeiten & darzustellen

Rechtsgeschichte

Historische Entwicklung von RO zu ermitteln, Forschungsergebnisse à Verständnis des geltenden Rechts, Zuträgerfunktion für historische Interpretation

Rechtsvergleichung

Komparatistik, untersucht RO verschiedener Staaten, vergleicht Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Gesetzgebungslehre

Legistik, Ziel ist eine bessere formale verständlichere Gestaltung von Gesetzen

Rechtspolitik

Stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber materiell vorsehen soll, Abschätzung von Wirkung und Folgen von rechtspolitischen Gestaltungsmaßnahmen einschließlich deren Kosten (Rechtsfolgenanalyse)

Rechtssoziologie

Wechselwirkung des geltenden Rechts mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit, bedient sich der empirischen Sozialforschung, untersucht auch normative Ordnungen, Recht = Erscheinungsform der Wirklichkeit

Rechtsökonomie

Analysiert Recht ausgehend von Motiven von Menschen als Wirtschaftssubjekte, die aus der Volkswirtschaftstheorie entnommen werden.

Recht im objektiven Sinne

Summe jener Normen, welche das menschliche Zusammenleben verbindlich regeln und allenfalls mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar sind.

Objektiver Sinn Funktionen

Funktionen:

-          Äußere Ordnung der Gesellschaft (Ordnungsfunktion)

-          Positives Recht (von Menschen für Menschen)

-          Vgl. Sitten und Moral

Sollensanordnungen

Ge- und Verbote, werden nötigenfalls mit behördlicher Zwangsgewalt durchgesetzt.

Staatliches Gewaltmonopo

Gewährleistet die Friedensicherungs- und Schutzfunktion der Rechtsordnung.

Positives Recht

Von Menschen für Menschen gesetztes Recht.

Negatives Recht

Gibt es nicht. Es gibt nur den negativen Gesetzgeber - den VfGH.

Sitten

Allgemein geübte nach außen erkennbare und rechtlich unbeachtliche Verhaltensweisen.

Moral

Verletzungen der Moral müssen mit dem eigenen Gewissen vereinbart werden.