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Geschichte des Öffentlichen Rechts

26 Karten
4 Lernende
Johannes Kepler Universität Linz (JKU)
Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte

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Mittelalter
1. Entstehung der Rechtswissenschaften im 12. Jahrhundert
Wiederentdeckung einer Digestenhandschrift aus der Antike

Wird umfassender Bearbeitung unterzogen

Unter Einfluss der exegtischen Methode der Frühscholastik

Mit der Zeit werden Interpretationen der Texte hinzugefügt (Wort- und Sacherklärungen), Glossen im 12. und 13. Jahrhundert
Mittelalter
2. Gottesfrieden, Landfrieden
Gottesfrieden: kirchliche Institution des Mittelalters, Schutz des öffentlichen Friedens, schützt bestimmte Personengruppen und Orte (Kirchen, Priester, Frauen, Kaufleute, Bauern), sollen am Sonntag und an Feiertagen geschützt werden vor Gewalttaten (Mord, Raub, Diebstahl, Einbruch), der Adel soll sich durch Eid zur Einhaltung verpflichten, Sanktionen umfassen Geldbuße, kirchliche Nachteile (Sakraments-/Grabverweigerung, Verbannung, Verfluchung) unf Leib- und Lebensstrafen, die ersten Gottesfrieden gibt es ab dem 10. Jahrhundert

Landfrieden: entwickelt sich aus Gottesfrieden, dient zum Schutz ganzer Zeiträume und Länder, Delikte die den Frieden stören sind Mord, Totschlag, Diebstahl, Raub, Sanktionen umfassen peinliche Bestrafung (Folter) und Leib- und Lebensstrafen, also nicht mehr nur rein kirchliche Bestrafungen, 1103 ruft Heinrich IV. einen vierjährigen Frieden für das ganze Reich aus, die bedeutendsten waren der 2. Mainzer Reichslandfrieden 1235 von Friedrich II. und der der Wormser Ewige Reichslandfrieden 1495 von Maximilian I.
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3. Heerschildverordnung
Entwickelt sich im 12. Jahrhundert und stellt eine Lehenspyramide dar (Rangordnung für Vergabe und Empfang von Lehen (Lehen sind weltliches Gut, dass zur Nutzung überlassen werden, stellt beispielsweise Land, politische Ämter, Jagd- oder Fischrecht), der Lehensherr ist meist der Landesherr oder der Monarch, dieser vergibt es an den Lehensempfänger (Vasall/Knecht), schwören beide einen Lehenseid

1. Schild: König
2. Schild: Geistliche Fürsten
3. Schild: Weltliche Fürsten
4. Schild: Freie Herren
5. Schild: Lehensmannen der freien Herren
6. Schild: Lehensmannen derer im 5. Schild
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4. Wahlrecht vor der Goldenen Bulle
Im Mittelalter steht das Königswahlrecht in einem Spannungsfeld zwischen hohem Adel, geblütsrechtsbestimmter Dynastie, Versuchen der erblichen Thronfolge und dem Einfluss der Kirche, das Wahlrecht ist nach Stämmen gegliedert und nur die geistlichen und weltlichen Fürsten dürfen wählen

Der Papst verlangt Einfluss und das Recht den König zu bannen und abzusetzten sowie eine Approbationsbefugnis bei der Anwartschaft des deutschen Königs auf das Kaisertum, wurde aber beides zurückgewiesen

Ab dem 13. Jahrhundert wählen nur noch die Kurfürsten den deutschen König, zuerst sind es 7 dann und 9 und am Ende 10 Kurfürsten, sie sind zusätzlich die ranghöchsten Fürsten im Reich und ihnen kommt das alleinige Wahlrecht des Königs zu, dieser hat wiederum traditionell Anspruch auf die Kaiserkrönung durch den Papst
Mittelalter
5. Goldene Bulle 1356
Die Goldene Bulle stellt eine Gesetzessammlung in Urkundenform dar und ist das wichtigste Grundgesetz des Heiligen Römischen Reiches, es regelt die Wahl des römisch-deutschen Königs/Kaisers durch die Kurfüsten bis 1806, es legt die Zahl und Rechte der Kurfürsten fest und schließt die päpstliche Mitwirkung aus, zusätzlich wurde das Majoritätsprinzip festgelegt (Mehrheit entscheidet)
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6. Klostertod
Stellt den Verlust der bürgerlichen Rechtsgähigkeit dar und wird durch den Eintritt in ein Kloster ausgelöst, die Besitzeigentümer gehen auf die Erben über und ein weiterer Vermögenserwerb ist nicht mehr möglich, wird auch bürgerlicher Tod genannt
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7. Ottonisch-Salisches Reichskirchensystem
Entwickelt sich während der Regentschaft von Otto I., der Adel wehr sich gegen die zentrale Königsmacht daher werden Lehen an Bischöfe und Äbte vergeben, diese vollziehen die Verwaltungsaufgaben (Reichskirchensystem), damit wird sich die Loyalität der Kirche gesichert und dient als Stütze der Macht für den König, der Vorteil ist, dass Geistliche keine Erben haben und auch keine bekommen können, daher besteht kein Risiko, dass die Lehen vererbt werden, durch den Investiturstreit und das Wormser Konkordat kommt es zur Auflösung der der König/Kaiser keine Personalvoheit mehr über die Geistlichen hatte
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8. Investiturstreit (Wormser Konkordat - um 1073)
Stellt den Höhepunkt eines politischen Konflikts dar (weltliche gegen geistige Macht), der Inhalt ist die Amtseinsetzung von Geistlichen durch den König

1073 bestimmt Papst Gregor VII., dass die Investitur Kirchensache ist (alleiniges Recht zur Amtseinsetzung von Geistlichen), 1075 ernennt Heinrich IV. einen neuen Bischof, dieser wird vom Adel abgelehnt, der Papst verlangt, dass nur er einen Bischof ernennen kann, daraufhin lässt Heinrich den Papst in einer Bischofskonferenz absetzen, in Folge bannt der Papst Heinrich aus der Kirche (problematisch weil dadurch keiner seiner Untertanen mehr die Befehle des Königs befolgen muss), 1077 erschein Heinrich vor der Burg Canossa und unterwirft sich dem Papst, dieser muss seinen Bann zurücknehmen, Heinrich weigert sich aber die Macht des Papsted anzuerkennen und besiegt diesen, der Papst flieht

Wormser Konkordat 1122: stellt das Ende des Investiturstreits dar, der König/Kaiser darf seinen Wunschkandidaten für geistliche Ämter die weltlichen Herrschaftsrechte verleihen, die endgültige Enstcheidung liegt aber beim Papst, dadurch geht die Personalhoheit verloren und das Reichskirchensystem wird beendet
Mittelalter
9. Hierokratismus und Dualismus
Beschreibt das mittelalterliche Verhältnis zwischen den zwei Gewalten regnum und sacerdotium also zwischen kaiserlicher Macht und Priestertum

Dualismus: König/Kaiser hat selbsständiges Recht aber mit Pflicht zur Kooperation

Hierokratismus: der Kaiser ist nur der Beauftragte des Papstes
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10. Zweischwertergleichnis
Mittelalterliche Theorie (aus der Bibel), Gott gab den Menschen zwei Schwerter, ein geistliches und ein weltliches, eines soll vom Papst, das andere vom Kaiser geführt werden

Hierokratismus: Gott gab beide Schwerter der Kirche und diese gibt das weltliche an den Kaiser weiter, die Kirche hat Vorrang und der Kaiser hat zu folgen

Dualismus: Gott gab beiden je ein Schwert unabhängig voneinander
Mittelalter
11. Reichsständischer und landesständischer Dualismus
Reichsständischer Dualismus: der König übt die Herrschaft nicht alleine aus er teilt sie mit den Reichsständen (bevorrechtete Personengruppen mit Recht auf Sitz und Stimme im Reichstag), der Reichstag ist die Versammlung der weltlichen Großen am Hof des Königs, die Reichsstände vertreten nicht die Interessen des Volkes sondern nur ihre eigenen, bei wichtigen Reichsangelegenheiten ist ihre Zustimmung unbedingt erforderlich (Mehrheitsprinzip entscheidet), im 15. Jahrhundert treten die Reichsstände in Kurien auf (1. Kurie: Kurfürsten, 2. Kurie: Reichsfürsten (Grafen, Fürsten, Herren), 3. Kurie: Reichsstädte

Landesständischer Dualismus: der vom Kaiser belehnte Landesherr muss zwingend mit den Landständen zusammenwirken, es dürfen keine neuen Gesetze ohne die Zustimmung des Landesherrn erlassen werden, dieser ist formell Inhaber der Landesherrschaft und übt als reichsunmittelbarer Fürst ein Reichsamt aus, dies verleiht ihm die königlichen Rechte (Gerichtsbarkeit, Landfrieden und die Verwaltungs-/Kirchenhoheit
Mittelalter
12. Entwicklung der Landesstände
Der Landesherr will seine Herrschaft immer stärker ausbauen daher schließen sich die Landsässigen Prälaten, Herren, Ritter, Städte und freie Bauern zusammen um ihre autonomen politischen Befugnisse sichern zu können

Landstände: sind bevorrechtete Personengruppen mit Recht auf Sitz und Stimme im Landtag (meist landsässiger Adel), diese sind durch das Lehenswesen an den Landesherrn gebunden
Mittelalter
13. Lehenswesen
Das Lehenswesen ist das vorherrschende Element des Staatsaufbaus im Hoch- und Spätmittelalter, ws hat ökonomische, politische/administrative (Herrschaft) und militärische Aspekte (Kriegsdienst), stellt eine Verbindung von Vasallität und Benefizium dar, die Vasallen müssen seit dem 8. Jahrhundert einen Treueeid leisten

Vasallität: Abhängigkitsverhältnis zwischen Vasall und Herr, der Vasall verpflichtet sich zu Gehorsam und lebenslänglichem Dienst, der Herr bietet ihm dafür Unterhalt, dies stellt das persönliche Element dar

Benefizium: Vermögensausstattung (Land/Geld/Amt), dient zum Unterhalt des Vasallen und wird vom König vergeben, der Träger muss trotzdem eine Prekarie mit der Kirche eingehen, das Land wird ihm auf Lebenszeit vergeben er muss nur Geld- oder Naturalabgaben leisten
Mittelalter
14. Segementäre Herrschaftsbereiche
Im Mittelalter ist Autonomie kennzeichnend für die Herrschaft, es gibt unterschiedliche Organisationsformen und eine Vielzahl an selbstständigen Herrschaftsträgern im Mittelalter

Landesfürst/Landesstände in der Landesherrschaft, Grundherren/Bauern in der Grundherrschaft, Stadtbürger in den Stadtherrschaften, Dorfbewohner in den Dorfgenossenschaften, Handwerker in den Zunftgenossenschaften, Hausherr/Hausgenosse in den Hausherrschaften
Mittelalter
15. Ius commune
Beschreibt das gemeine Recht also das römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der frühen Neuzeit und der Neuzeit so wie es im 11. Jahrhundert gelehrt wurde
Mittelalter
16. Privilegium minus (1156)
Privilegium minus: frühestes österreichisches Rechtsdokument, gilt als Geburtsstunde des Herzogtums Österreich, die Markgrafschaft Ostarrichi wird zum Herzogtum Österreich, wurde ausgestellt von Kaiser Friedrich I. Barbarossa, der Markgraf Heinrich II. wird zum Herzog von Österreich und damit Reichsfürst, die Erblichkeit des Titels und des Landes werden festgelegt auch für weibliche Nachkommen (Kernbestimmung), der Herzog erhält die alleinige Gerichtsbarkeit im Land und beschränkte Heerfahrts-/Hoftagspflicht (nur unmittelbare Umgebung)

Geschichtlicher Hintergrund: Konflikt zwischen den Staufer und Welfen, Friedrich I. wollte Frieden schaffen und die Welfen verlieren 1139 das Herzogtum Bayern, wird ihnen aber wieder zurückgegeben, die Babenberger erhalten als Trostpreis Österreich, dass durch das Privilegium minus aufgewertet wird
Mittelalter
17. Privilegium maius (1358)
Durch die Goldene Bulle wurde der Kurfürstenstand eingerichtet, diese hatten besondere Privilegien und komnten den Kaiser/König wählen, die Habsburger waren dabei aber nicht bedacht worden jnd so möchte Rudolf IV. mit den anderen gleichziehen und verschafft sich die Rechte der Kurfürsten selbst durch gefälschte Dokumente, er hat nun den Titel eines Erzherzogs und legt die Unteilbarkeit/Unerbbarkeit seiner Länder fest und ernennt sich zum obersten Gerichtsherrn

Ziele: Unabhängigkeit der habsburgerischen Länder vom Kaiser und eine Ehrenstellung am kaiserlichen Hof sowie die Einflussnahme auf wichtige Reichsgeschäfte wie die Kurfürsten

Das Privilegium maius wird später durch einen Habsburger Kaiser bestätigt
Frühe Neuzeit
1. Kameralismus - Merkantilismus
M
Frühe Neuzeit
2. Hexenhammer
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Frühe Neuzeit
3. CCC - Constitutio Criminalis Carolina (1532)
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Frühe Neuzeit
4. Augsburger Religionsfriede (1555)
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Frühe Neuzeit
5. Schlacht am weißen Berg - Verhältnis Landesfürst und Landesstände
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Frühe Neuzeit
6. Westfälischer Friede
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Frühe Neuzeit
7. Pragmatische Sanktion 1713
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Frühe Neuzeit
8. Frühneuzeitlicher Landtag
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Frühe Neuzeit
9. Reformation
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