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Welche Garantenstellungen gibt es?

  1. Rechtsvorschrift
  2. enge natürliche Verbundenheit
  3. freiwillige Pflichtenübernahme
  4. Gefahrengemeinschaft
  5. gefahrbegründendes Vorverhalten
  6. Eröffnung bzw. Überwachung von Gefahrenquellen

Nenne ein Beispiel für eine Garantenstellung die sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt.

Ein 6 jähriges Kind wird von einem "spritzigen" Pferd getreten, dass der Reiter ohne ausreichende Aufsicht in unmittelbarer Nähe zu spielenden Kindern grasen lässt. Die Garantenstellung ergibt sich aus § 1320 ABGB.

Wann begründet eine enge natürliche Verbundenheit eine Garantenstellung? (Beispiel)

Wenn sie eng ist und eine rechtliche und nicht bloß eine sittlich-moralische Grundlage besitzt.

18-jährige T bleibt untätig als ihre 3 jährige Schwester im Pool ertringt. Bei Vorsatz hat sich T gem. §§ 2, 75 zu verantworten

Wie erfolgt in den meisten Fällen die Begründung einer Garantenstellung durch freiwillige Pflichtenübernahme?

durch einen rechtsgültigen Vertrag - macht keinen Unterschied ob solche Pflichten ausdrücklich oder konkludent, entgeltlich oder unentgeltilch, vorübergehend oder auf Dauer übernommen werden

z.B. Bademeister, Bergführer, Sporttrainer, Schwimlehrer, Kindermädchen, Ärzte, Krankenschwester, Vermögensverwalter, Nachtwächter - sobald sie Dienst angetreten haben

Wann spricht man von einer Garantenstellung aufgrund von Gefahrengemeinschaften?

Wenn sich mehrere Personen zu dem Zweck verbunden haben, durch ihren Zusammenschluss die Chancen zur Bewältigung eines gefährlichen Unternehmens zu erhöhen.

z.B. Expedition zur Erforschung einer Höhle

Was versteht man unter gefahrbegründenden Vorverhalten?

Wer durch sein objektiv pflichtwidriges Verhalten eine nahe Gefahr für fremde Rechtsgüter herbeiführt, ist verpflichtet, den Eintritt des Erfolgs abzuwenden = Prinzip der Ingerenz.

Was versteht man unter der Eröffnung bzw. Überwachung von Gefahrenquellen?

Ausgehend von der Verkehrssicherungspflicht im Zivilrecht leitet die neuere Rsp eine Verantwortlichkeit für bestimmte innerhalb des eigenen Herrschaftsbereichs gelegene Gefahrenquellen ab, sowiet sich aus bestimmten Sachen, Anlagen oder Einrichtungen spezifische zustandsbedingte Risiken ergeben. Eine solche Verantwortlichkeit kann insb. Besitzer bzw. Eigentümer, Betreiber und Halter treffen.