Patient -Urteils- und entscheidungsfähig/ -vorübergehend oder dauerhaft nicht entscheidungsfähig
Stellvertreter
-Gesetzlich bestellter Betreuer -Bevollmächtigte Person -Vom Person ernannte Person
Selbstbestimmung
-Nur im absoluten Notfall ist eine Behandlung ohne Zustimmung erlaubt -Für den Vertreter ist der vermeintliche patientenwille entscheidend
Patientenwille Paragraf
§ 1901a abs. 1 BGB
Form der Patientenverfügung
-muss schriftlich vorliegen und unterschrieben sein -muss nicht beglaubigt sein -kann jederzeit mündlich widerrufen werden
Ethische Aspekte Arzt-Patienten-Bzh
Pat. hat nicht nur "Abwehrrecht", sondern hat Anspruch auf eine umfangreiche Information und aufklärung
Elemente der aufgeklärten Einwilligung
1. Voraussetzung -Kompetenz -freiwilligkeit
2. Elemente der Aufklärung -Erläuterung -Empfehlung
3. Elemente der Einwilligung -Entscheidung -Erteilung d. Behandlungsauftrags
4. Verstehen
Information für Patienten müssen korrekt, adäquat, relevant sein
Freiwilligkeit
-Gespräch darf keine Überredung sein -Behandlungsvorschlag und Alternativen
ärztliche Paternalismus
vorstellung, dass der Arzt besser wisse, was für den Pat. gut ist, als dieser selbst
Milder Paternalismus
bsp.: Empfehlung, das Rauchen zu lassen, da es gefährlich sei. -Pat. soll durch überredung, umgestimmt werden
Harter Patrrnalismus
Arzt verhindert durch direkte Maßnahmen, den den Patienten Patienten an der Ausführung seiner Entscheidung bsp.: nimmt dem Pat. mit Asthma die Zigaretten aus der Hand
Kernbestand von Zielen der Medizin
– Krankheits und Unfallprävention – Förderung und Entfaltung der Gesundheit -bekämpfung von Schmerzen und Leiden, Versorgung und Heilung von kranken
ethische Grundlagen der Schweigepflicht
-Eid Hippokrates – Der Patient alleine entscheidet, wer was über ihn wissen darf Verletzen der ärztlichen Schweigepflicht kann führen zu: psychische Schaden, und sozialem Schaden
Hirntod
– Irreversibler Ausfall der Hirnaktivität – TPG definiert: endgültig, nicht behebbarer Ausfall des Gesamtfunktionen des Gehirns