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Selbstverwaltungskörper

Gemeinden, Soz. Versicherungsträger, Kammern

Nur Aufgaben der Verwaltung nicht Gesetzgebung oder Vollziehung

Bundesländer gliedern sich in

Bezirke und Gemeinden

Wien gleichzeitig Bundesland, Stadt mit eigenem Statut (pol. Bezirkt und Gemeinde), Bund und Land

Gebietskörperschaften

Bund

Länder

Gemeinde

Keine Bezirke (nur organisatorische Verwaltungssprengeln)


- juristische Personen des öff. Recht

- Personengesammtheiten (umfassen Personen eines örtlichen Naheverhältnis (Wohnsitz))

- Durch Verfassungsgesetzt eingerichtet,

- Träger von Rechten und Plichten,

- Hoheitsgewalt

Bund

Bund

Länder

Länder

Gemeinden

Gemeinden

Hans Kelsen

Vater/Architekt der öst. Bundesverfassung


- wesentlicher Anteil an der Verfassung besonders Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit

Bundesverfassungsgesetzt (B-VG)

1.Okt.1920

Stammgesetzt allerdings gibt's auch noch weitere Verfassungsgesetze, da kein inkooperationsgesetzt

(alle Verfassungsgesetze müssen Teil des Stammgesetzt sein)

Bedingungen für Erlassung von Verfassungsrecht (formales VFFR)

Hälfte aller Abgeordneten anwesend (Präsensquorum)

Zwei Drittel Mehrheit der Abwesenden (Konsensquorum)

Ausdrückliche Bezeichnung als Vffg.


Normale Gesetzte nur 1/3 anwesend, Hälfte zustimmen

Nach gedanken des Verfassungsrecht behandelt grundlegende Staatliche Fukt.

(materielles VFFR)

Was sind Staatsgewalten, wie auslegestalltet, welche Handlungsformen

STGG, EMRK, BVG

Staatsgrundgesetz,

Europ. Menschenrechtskonvension, Bundesverfassungsgesetz

Fugitives Verfassungsrecht

Verfassungsvestimmungen in einfachen Gesetzen

Nur formal nicht materiel Vffg.

Spielregelverfassung

Bezeichnung für öst. Verfassung weil legt: Grundsätzliche Normen für gesellschaftliches Zusammenleben und Staatliche Funktionsweisen fest.


Z. B.demokratische Republik,

9 Bundesländer, Normerzeugungsregeln für einfache und Verfassungsgesetze,

was die Gesetzgebungsorgane sind und was oberste Staatsorgane sind

Grundprinzipien

Höchte Normen der östr. Rechtsordnung auch normales Verfassungsrecht muss ihnen entsprechen.


Ergeben sich aus Gesammtzusammenhang der BVF

(nicht einzelt angeführt)


demokratische, republikanische, bundesstaatliche, rechtsstaatliche (gewaltenteilendes, liberales) Grundprinzip


Abänderung oder Aufhebung nur durch zusätzliche obligatorische Volksabstimmung  (EU Beitritt 1995)

nichtvunabänderlich (Ewigkeitsklausel)

Demokratisches GP

Mittelbare palarmentarische Demokratie

aber Elemente der unmittelbare Demokratie

- Volksabstimmung, - Volksbefragung, - Volksbegehren


- Dh keine Rechtserzeugung auf direktem Weg sonst Gesamtänderung

- Ausnahme Wahl von BPräs, Gemeinderäte, teilweise Bürgermeister

- Alle Instrumente auch auf Landes und Gemeindeebene

- Schöffen, Geschworene direkter anteil an Rechtssprechung

Republikanisches GP

Position des Staatsoberhaupt

- Begrenzte Amtsperiode (6 Jahre)

- politisch verantwortlich (Volksabstimmung zur Absetzung)

- Rechtlich Verantwortlich (Anklage durch VfGh)


früher Verbot des passiven Wahlrechts für Angehörige ehemals regierender Häuser (Habsburger)

2011 aufgehoben


Keine Änderung durch EU Beitritt

Bundesstastliches GP

Österreich ist ein Bundesstaat


- Staatsfunktionen teilen sich auf Bund und Länder durch Kompetenz verteilung auf.

- Rechtskreise Bundesrecht und Landesrecht sind gleich geordnet

- Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes durch Bundesrat

- - "- Vollziehung durch mittelbare Bundesverwaltung (Vollzugsförderlismus)

- Verfassungsautonomie solang nicht BVF wiederspricht z.B. Landesräte etc


Änderung dur EU Beitritt

- Keine Rücksicht innerstaatliche Kompetenzenverteilung(Gleichberechtigung) Bundesstaaatsblind"

- Devolution: ist ein Land säumig geht Zuständigkeit auf Bund über

- Stellungnahmerecht der Länder

Gesetzgebungskompetezenen des Bundes

Wirtschaftlich zentrale Kompetenzen:


- Gewerbe und Industrie

- Finanzmärkte

- Zivilrechtswesen

- Außenwirtschaft


- Sicherheit und Bildung

Gestzgebungskompetenzen der Länder

- Naturschutzrecht

- Baurecht

- Raumordnung

- Landwirtschaft

- Jagd-, Veranstaltungs-, Jugendschutz

Gewaltenteilende GP

(Teil des rechtstaatliches GP)

Begrenzung der Staatsgewalt durch Aufteilung (Exicutive, Legislative, Judikative)


- Unvereinbarkeitsbestimmung

- Wechselseitige Kontrolle ("checks and balances", Misstrauensvotum)

- Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit

- Bundestaatliche Struktur (Staatsfunktionen dezentralisiert)


Änderung durch EU Beitritt

- Kommision (Rechtssetzung durch Verwaltungsorgane) z.B Wettbewerbsrecht der EU

Rechtstaatliches GP

Rechtsstaat:

Formeler Sinn: Regeln werden in einem gewissen Gebiet aufgestell, an die sich die Vollziehung halten muss

(Legalitätsprinzip)


Materieller Sinn: innhaltliche Wertvorstellungen durch Rechtsordnung verwirklicht. (z.B. Grundrechte, Grundprinzipe)


Verfassungstaat: Stufenbau

Untergeordnete Normen müssen übergeordneten Normen  entsprechen (heterogene Determinante)

(Normenkontrolle)


Gesetzesstaat:

Staatliches Handeln darf nur auf Grundlage von Gesetzen basieren.


Rechtsschutzstaat:

Fehler werden ausgebessert, Gesetzeswiedriges Handeln wird von Gerichten aufgehoben.

Legalitätsprinzip

- Jeder Verwaltungsakt muss im Gesetz begründet sein (Antwortcharakter)

- Jeder Gerichtakt - "-


Richtet sich an Vollziehung als auch Gesetzgebung

- Gesetze müssen für Verwaltungsbehörden ausreichend determiniert

Magelhafte Determinierung ist verfassungswidrig


--> Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns,demokratische Legitimation


Änderung durch EU Beitritt

europäisches Legalitätsprinzip (abgeschwächter)