Selbstverwaltungskörper
Gemeinden, Soz. Versicherungsträger, Kammern
Nur Aufgaben der Verwaltung nicht Gesetzgebung oder Vollziehung
Bundesländer gliedern sich in
Bezirke und Gemeinden
Wien gleichzeitig Bundesland, Stadt mit eigenem Statut (pol. Bezirkt und Gemeinde), Bund und Land
Gebietskörperschaften
Bund
Länder
Gemeinde
Keine Bezirke (nur organisatorische Verwaltungssprengeln)
- juristische Personen des öff. Recht
- Personengesammtheiten (umfassen Personen eines örtlichen Naheverhältnis (Wohnsitz))
- Durch Verfassungsgesetzt eingerichtet,
- Träger von Rechten und Plichten,
- Hoheitsgewalt
Bund
Bund
Länder
Länder
Gemeinden
Gemeinden
Hans Kelsen
Vater/Architekt der öst. Bundesverfassung
- wesentlicher Anteil an der Verfassung besonders Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit
Bundesverfassungsgesetzt (B-VG)
1.Okt.1920
Stammgesetzt allerdings gibt's auch noch weitere Verfassungsgesetze, da kein inkooperationsgesetzt
(alle Verfassungsgesetze müssen Teil des Stammgesetzt sein)
Bedingungen für Erlassung von Verfassungsrecht (formales VFFR)
Hälfte aller Abgeordneten anwesend (Präsensquorum)
Zwei Drittel Mehrheit der Abwesenden (Konsensquorum)
Ausdrückliche Bezeichnung als Vffg.
Normale Gesetzte nur 1/3 anwesend, Hälfte zustimmen
Nach gedanken des Verfassungsrecht behandelt grundlegende Staatliche Fukt.
(materielles VFFR)
Was sind Staatsgewalten, wie auslegestalltet, welche Handlungsformen
STGG, EMRK, BVG
Staatsgrundgesetz,
Europ. Menschenrechtskonvension, Bundesverfassungsgesetz
Fugitives Verfassungsrecht
Verfassungsvestimmungen in einfachen Gesetzen
Nur formal nicht materiel Vffg.
Spielregelverfassung
Bezeichnung für öst. Verfassung weil legt: Grundsätzliche Normen für gesellschaftliches Zusammenleben und Staatliche Funktionsweisen fest.
Z. B.demokratische Republik,
9 Bundesländer, Normerzeugungsregeln für einfache und Verfassungsgesetze,
was die Gesetzgebungsorgane sind und was oberste Staatsorgane sind
Grundprinzipien
Höchte Normen der östr. Rechtsordnung auch normales Verfassungsrecht muss ihnen entsprechen.
Ergeben sich aus Gesammtzusammenhang der BVF
(nicht einzelt angeführt)
demokratische, republikanische, bundesstaatliche, rechtsstaatliche (gewaltenteilendes, liberales) Grundprinzip
Abänderung oder Aufhebung nur durch zusätzliche obligatorische Volksabstimmung (EU Beitritt 1995)
nichtvunabänderlich (Ewigkeitsklausel)
Demokratisches GP
Mittelbare palarmentarische Demokratie
aber Elemente der unmittelbare Demokratie
- Volksabstimmung, - Volksbefragung, - Volksbegehren
- Dh keine Rechtserzeugung auf direktem Weg sonst Gesamtänderung
- Ausnahme Wahl von BPräs, Gemeinderäte, teilweise Bürgermeister
- Alle Instrumente auch auf Landes und Gemeindeebene
- Schöffen, Geschworene direkter anteil an Rechtssprechung
Republikanisches GP
Position des Staatsoberhaupt
- Begrenzte Amtsperiode (6 Jahre)
- politisch verantwortlich (Volksabstimmung zur Absetzung)
- Rechtlich Verantwortlich (Anklage durch VfGh)
früher Verbot des passiven Wahlrechts für Angehörige ehemals regierender Häuser (Habsburger)
2011 aufgehoben
Keine Änderung durch EU Beitritt
Bundesstastliches GP
Österreich ist ein Bundesstaat
- Staatsfunktionen teilen sich auf Bund und Länder durch Kompetenz verteilung auf.
- Rechtskreise Bundesrecht und Landesrecht sind gleich geordnet
- Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes durch Bundesrat
- - "- Vollziehung durch mittelbare Bundesverwaltung (Vollzugsförderlismus)
- Verfassungsautonomie solang nicht BVF wiederspricht z.B. Landesräte etc
Änderung dur EU Beitritt
- Keine Rücksicht innerstaatliche Kompetenzenverteilung(Gleichberechtigung) Bundesstaaatsblind"
- Devolution: ist ein Land säumig geht Zuständigkeit auf Bund über
- Stellungnahmerecht der Länder
Gesetzgebungskompetezenen des Bundes
Wirtschaftlich zentrale Kompetenzen:
- Gewerbe und Industrie
- Finanzmärkte
- Zivilrechtswesen
- Außenwirtschaft
- Sicherheit und Bildung
Gestzgebungskompetenzen der Länder
- Naturschutzrecht
- Baurecht
- Raumordnung
- Landwirtschaft
- Jagd-, Veranstaltungs-, Jugendschutz
Gewaltenteilende GP
(Teil des rechtstaatliches GP)
Begrenzung der Staatsgewalt durch Aufteilung (Exicutive, Legislative, Judikative)
- Unvereinbarkeitsbestimmung
- Wechselseitige Kontrolle ("checks and balances", Misstrauensvotum)
- Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit
- Bundestaatliche Struktur (Staatsfunktionen dezentralisiert)
Änderung durch EU Beitritt
- Kommision (Rechtssetzung durch Verwaltungsorgane) z.B Wettbewerbsrecht der EU
Rechtstaatliches GP
Rechtsstaat:
Formeler Sinn: Regeln werden in einem gewissen Gebiet aufgestell, an die sich die Vollziehung halten muss
(Legalitätsprinzip)
Materieller Sinn: innhaltliche Wertvorstellungen durch Rechtsordnung verwirklicht. (z.B. Grundrechte, Grundprinzipe)
Verfassungstaat: Stufenbau
Untergeordnete Normen müssen übergeordneten Normen entsprechen (heterogene Determinante)
(Normenkontrolle)
Gesetzesstaat:
Staatliches Handeln darf nur auf Grundlage von Gesetzen basieren.
Rechtsschutzstaat:
Fehler werden ausgebessert, Gesetzeswiedriges Handeln wird von Gerichten aufgehoben.
Legalitätsprinzip
- Jeder Verwaltungsakt muss im Gesetz begründet sein (Antwortcharakter)
- Jeder Gerichtakt - "-
Richtet sich an Vollziehung als auch Gesetzgebung
- Gesetze müssen für Verwaltungsbehörden ausreichend determiniert
Magelhafte Determinierung ist verfassungswidrig
--> Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns,demokratische Legitimation
Änderung durch EU Beitritt
europäisches Legalitätsprinzip (abgeschwächter)