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Ob­jek­ti­ves Recht 

ist die Gesamtheit aller geschriebenen und ungeschriebenen Normen (Rechtssätze), die das Verhalten von Personen verbindlich regeln. Die Befolgung kann durch den Staat mit Hilfe von Sanktionen weitgehend zwangsweise durchgesetzt werden.

Sub­jek­ti­vem Recht

Ein subjektives Recht liegt vor, wenn der Einzelne (Rechtssubjekt) eine „Rechtsmacht“ auf Einhaltung des Rechts aus dem Recht ableiten kann. Er hat dann eine gerichtlich durchsetzbare Berechtigung.

Öf­fent­li­ches Recht (Staatsrecht; auch Strafrecht) 

Öffentliches Recht zeichnet sich meist dadurch aus, dass der Staat (oder ein sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt) dem Bürger in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis gegenübertritt. Dem öffentlichen Recht gehören die Rechtssätze an, die nur den Staat oder einen sonstigen Träger öffentlicher Gewalt als zumindest ein Zuordnungssubjekt haben, d.h. insoweit nur diese berechtigen oder verpflichten.

Subjektiv- öffentliches Recht 

Der Staat (oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt, z.B. eine Behörde) muss zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet sein.

Die Norm muss auch dem Schutz von Einzelinteressen dienen und nicht nur das Zusammenleben generell regeln oder ausschließlich anderen Allgemeininteressen dienen (Kriterien, u.a.: individualisierbare Tatbestandsmerkmale; Begünstigter wird gesondert genannt).

Rechtsvorschrift muss der einzelnen Person die Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner Einzelinteressen gegenüber dem Staat verleihen.

Arten subjektiv- Öffentlicher Rechte

Ø  Mitwirkungsrechte → Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, Bsp. Aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 GG)

Ø  Freiheitsrechte → Rechte gegenüber dem Staat, insbesondere Grundrechte, Bsp. Gleichheit und Unterlassung willkürlicher Ungleichbehandlung (Art. 3 GG)

Ø  Ansprüche → Für Bürger besteht ein Anspruch, wenn sie ein konkretes Tun oder Unterlassen von einem Träger öffentlicher Gewalt (bzw. der öffentlichen Verwaltung) verlangen können, Bsp. Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 S. 1 i. V. m § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II)

Zivilrecht (Privatrecht) 

Das Privatrecht zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass sich die Rechtssubjekte, d.h. die natürlichen und juristischen Personen (vgl. u.), in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen. Normen des Privatrechts liegen vor, wenn sie für jedermann gelten.

Typische Handlungsform: Vertrag (Bsp. Kaufvertrag (§433 BGB))

Auch der Staat kann als „Jedermann“ auftreten (z.B. Kauf von Büromaterial)

Subjektive Privatrechte 

Im Privatrecht steht einem Verpflichteten immer ein Berechtigter gegenüber. Dies bedeutet, dass im Privatrecht objektives Recht, das eine Verpflichtung begründet, immer auch subjektives Recht darstellt.

Bsp. § 433 II BGB: Der Verkäufer kann von dem Käufer verlangen und dies ggf. gerichtlich durchsetzen, dass der KÄUFER DEN Kaufpreis zahlt und die Kaufsache abnimmt.

Arten subjektiver Privatrechte

Ø  Herrschaftsrechte

§  Absolut = richtet sich gegen alle; Bsp. Elterliche Sorge, Herausgabe des Kindes (§§ 1626, 1632 BGB)

§  Relativ = richtet sich gegen bestimmte Personen; Bsp. Forderung aus Kaufvertrag (§ 433 BGB)

Ø  Gestaltungsrechte: Rechte können einseitig begründet, geändert oder aufgehoben werden. Bsp. Kündigung eines Arbeitsvertrages (§ 622 BGB)

Ø  Ansprüche: Ein Anspruch ist ein subjektives Recht, das es dem Einzelnen gestattet, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 BGB). Bsp. Anspruch auf Unterhalt gegen Verwandte (§§ 1601 ff. BGB)

Materielles Recht 

Rechtsnormen, die Rechtsbeziehungen inhaltlich regeln. Bsp. BGB; StGB; SGB

Formelles Recht 

Rechtsnormen, die der Durchsetzung des Rechtes dienen (Verfahrensrecht; Prozessrecht). Bsp. ZPO; FamFG; StPO; SGG

Materielles Gesetz 

Abstrakte (= Vielzahl von Fällen) und generelle (= Vielzahl von Personen) Reglungen ​​​​​​​

Erscheinungsformen des materiellen Gesetzes

Ø  Formelles Gesetz (= Parlamentsgesetz): (meist) materielles Gesetz, das vom Parlament erlassen wird. Bsp. BGB

Ø  Rechtsverordnung: (meist) materielles Gesetz, das von der Exekutive erlassen wird. Bsp. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII (exakte Höhe von Kindergeld oder Harz 4)

Ø  Satzung: (meist) materielles Gesetz, das von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen wird. Bsp. Satzung einer Krankenkasse

Tatbestend/Rechtsfolge

Der Tat­be­stand ei­ner Norm ist die Ge­samt­heit der Vor­aus­set­zun­gen, die vor­lie­gen müs­sen, da­mit ei­ne be­stimm­te durch die Rechts­ord­nung ge­re­gel­te nor­ma­ti­ve Kon­se­quenz (die Rechts­fol­ge) ein­tritt. Zwi­schen Tat­be­stand und Rechts­fol­ge be­steht al­so ei­ne Wenn-Dann-Be­zie­hung.

Kollisionsregeln

 

Höherrangige Norm vor niederrangiger Norm → Das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige. Also geht die Norm auf der höheren Stufe der Normenhierarchie der nachrangigen vor.

 

Speziellere Norm vor allgemeine → das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeine. Danach geht die genauere Rechtsnorm der generellen vor.

 

Jüngere Norm vor älterer Norm → Das spätere Gesetz verdrängt das frühere. Also geht die neuere Norm der älteren vor.

Grammatische Auslegung

Wortlaut und Wortsinn der Norm → § 303 StGB: Eine „Sache“ ist kein „Mensch“

Systematische Auslegung

Zusammenhang der Norm mit anderen Normen/Gesetzen (Beziehung der Norm zu anderen Vorschriften) → Verfassungskonforme Auslegung: Gesetz muss in Übereinstimmung mit dem GG ausgelegt werden

Historische Auslegung

Entstehungsgeschichte der Norm (Wille des Gesetzgebers bei Begründung der Norm) → § 1 Abs. 1 SGB VIII: kein einklagbarer Anspruch laut Gesetzesmaterialien.

Teleologische Auslegung

Sinn und Zweck der Norm → § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Der Schutzzweck des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der sich an der Gefährlichkeit der jeweiligen Handlungsweise orientiert, gestattet es, den Begriff „gefährliches Werkzeug“ weit auszulegen, so dass darunter z. B. u.U. auch der feste, schwere Schuh am Fuß zählen kann, ja sogar- je nach konkretem Einsatz- der normale Straßenschuh

Juristische Argumentationsformen- Analogie

Anwendung einer Norm, die für einen anderen Fall vorgesehen ist; Interessengleichheit / planwidrige Regelungslücke

Juristische Argumentationsformen- „Erstrecht“- Schluss

„Gravierenderes“ muss ebenfalls von der Norm erfasst sein; „Betreten verboten“ -> gilt auf für „Auto fahren“

Juristische Argumentationsformen- Umkehrschluss

Regelung soll hier gerade nicht angewendet werden; Aus § 1671 Abs. 1 S. 1 BGB folgt, dass ohne Antrag die gemeinsame elterliche Sorge bestehen bleibt