Erpressung §144: obj und subj Tb
Objektiver Tatbestand
▪ Tathandlung: Einsatz von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) um Opfer zu einer
▪ Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen
▪ Herbeiführen eines Vermögensschadens
Subjektiver Tatbestand:
▪ Tatbildvorsatz
▪ Erweiterter Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung
Veruntreuung §133: obj Tb
Objektiver Tatbestand
▪ Tatsubjekt: Sonderdelikt – Täter kann nur sein, wem Gut anvertraut wurde
▪ Tatobjekt: Gut (nicht Sache), Beweglichkeit, wirtschaftlicher Tauschwert; laut Rsp umfasst der Begriff des Guts auch Bankguthaben und andere Forderungen (= unkörperliche Vermögenswerte)
▪ Anvertraut
▪ Gut ist in die alleinige Verfügungsmacht des Täters übertragen UND
▪ Täter hat freiwillig übernommene Verwendungs- und/oder Rückstellungspflicht
▪ Sonderfall unter-/übergeordneter Mitgewahrsam
▪ Tathandlung: Zueignungshandlung (= abredewidriges Verfahren mit dem Gut in eigentümerähnlicher Weise zB Weiterverkaufen, Verbrauchen usw) → aktive Handlung notwendig
Veruntreuung §133: subj Tb
Subjektiver Tatbestand
▪ Tatbildvorsatz
▪ Erweiterter Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern
Unterschlagung §134: obj Tb
Objektiver Tatbestand
▪ Tatobjekt: Gut
▪ Gut muss für den Täter fremd sein (dh keine derelinquierten Güter)
▪ Mehrere Deliktsfälle
▪ Abs 1, 1. Fall: Fundunterschlagung: gewahrsamsfreies Gut
▪ Abs 1, 2. und 3. Fall: Gelegenheitsunterschlagung: Gut durch Irrtum oder
sonst ohne Zutun des Täters in dessen Gewahrsam gekommen
▪ Abs 2: Anschlussunterschlagung: Sache vom Täter ohne
Zueignungsvorsatz in Gewahrsam gebracht
▪ Tathandlung: Zueignungshandlung (siehe Veruntreuung)
Unterschlagung §134: subj Tb
Subjektiver Tatbestand
▪ Tatbildvorsatz
▪ Erweiterter Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern
Dauernde Sachentziehung §135: obj Tb
Objektiver Tatbestand
▪ Tatobjekt: fremde bewegliche körperliche Sache (strittig: Tauschwert oder wirtschaftlicher Gebrauchswert)
▪ Tathandlung: dauerndes Entziehen der Sache aus dem Gewahrsam des Opfers − umstritten, ob Gewahrsamsbruch erforderlich
▪ Vollendung: Wenn die Rückerlangung der Sache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgeschlossen/unwahrscheinlich ist → daraus resultiert Schädigung des Opfers
Achtung: Diebstahl von Reisepass zB §229 Urkundenunterdrückung
Dauernde Sachentziehung §135: subj Tb
Subjektiver Tatbestand
▪ Tatbildvorsatz
▪ Täter darf nicht mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz handeln, da sonst andere Delikte (insb § 127) einschlägig sein können
Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen §136: obj und subj Tb
Objektiver Tatbestand
▪ Tatobjekt: Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet
ist (zB Auto, Boot, Flugzeug)
▪ Tathandlung: Ingebrauchnahme (Benutzung als Fortbewegungsmittel) ohne Einwilligung des Berechtigten
Subjektiver Tatbestand
▪ Tatbildvorsatz
E-scooter fällt in SV, da man nichts machen muss damit es fährt, E-Bike eher nicht erfasst, da man schon treten muss; Fahrrad nicht
Entwendung §141
Greift nur für die in § 141 aufgezählten Delikte
▪ Sache geringen Wertes (laut Rsp bis zu 100 Euro)
▪ Not, Unbesonnenheit, Befriedigung eines Gelüsts
▪ besondere objektive Schuldmerkmale, dh auf Schuldebene zu
prüfen
Betrug §146ff: obj Tb
Täuschung über Tatsachen, die
(2) beim Getäuschten zu einem Irrtum führt
(3) der Getäuschte nimmt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vor (Handlung, Duldung oder Unterlassung)
(4) beim Getäuschten oder einem Dritten tritt ein
Vermögensschaden ein
▪ objektive Tatbestandsmerkmale müssen durch geschlossene
Kausalkette verbunden sein
▪ fehlt ein Element (oder ist Kausalkette durchbrochen) → evtl § 15
kein reines Täuschungsdelikt, sondern Vermögens(verschiebungs)delikt
▪ mehraktiges Erfolgsdelikt
▪ „Selbstschädigungsdelikt“
Betrug §146ff: subj Tb
Betrügerischer
Datenverarbeitungsmissbrauch § 148a StGB: obj Tb
Tatobjekt: Maschine
Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten
Datenverarbeitung durch
− Gestaltung des Programms (Programm-Manipulation)
− Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten (Input-Manipulation)
− Sonstige Einwirkung auf den Ablauf eines Verarbeitungsvorganges (Output-Manipulation)
▪ Erfolg: Vermögensschaden
Betrügerischer
Datenverarbeitungsmissbrauch § 148a StGB: subj Tb
Subjektiver Tatbestand
▪ Tatbildvorsatz
▪ Erweiterter Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern
Untreue §153: obj Tb
Objektiver Tatbestand
▪ Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen
rechtlich zu verpflichten (Machthaber)
▪ Missbrauch der Befugnis
▪ Der Machthaber handelt im Rahmen seines externen rechtlichen Könnens gegen sein internes rechtliches Dürfen
▪ Abs 2: Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen
▪ Erfolg: Vermögensschaden
Untreue §153: subj Tb
Subjektiver Tatbestand
Tatbildvorsatz
▪ Befugnismissbrauch muss wissentlich erfolgen
▪ Restliches Tatbild: Eventualvorsatz
kein erweiterter Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung
notwendig
tätige Reue §167
1) Vorliegen eines reuefähigen Delikts: In § 167 Abs 1 StGB aufgezählt; auch die qualifizierten Formen der in Abs 1 aufgezählten Delikte sind § 167 zugänglich, zB schwerer Diebstahl
2) Gesamter Schaden der Tat muss gutgemacht werden (alternativ vertragliche Verpflichtung zur Gutmachung) = vollständige
Schadensgutmachung
3) Behörde (StA, Kriminalpolizei) darf noch nicht vom Verschulden erfahren haben = Rechtzeitigkeit
4) Modifiziertes Freiwilligkeitserfordernis in § 167 Abs 2 „ohne hiezu
gezwungen zu sein“, wenngleich auf Andringen des Verletzten
Auch Selbstanzeige (Abs 3) und Schadensgutmachung durch einen Dritten (Abs 4) möglich
§ 165 Abs 1 und 2 StGB – Objektbezogene
Geldwäscherei - obj Tb
Objektiver Tatbestand
▪ Vermögensbestandteil (Abs 6), der aus krimineller Tätigkeit (Abs 5) herrührt (Abs 7)
Abs 1 Z 1
▪ umwandeln oder übertragen an einen anderen
▪ Eigengeldwäscherei möglich
Abs 1 Z 2
▪ verheimlichen oder verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung
▪ Eigengeldwäscherei möglich
Abs 2
▪ erwerben, sonst an sich bringen, besitzen, umwandeln, einem anderen übertragen oder sonst verwenden
▪ Keine Eigengeldwäscherei möglich („eines anderen“)
§ 165 Abs 1 und 2 StGB – Objektbezogene
Geldwäscherei - subj Tb
Subjektiver Tatbestand
▪ Abs 1 Z 1: Tatbildvorsatz und erweiterter Vorsatz
▪ Abs 1 Z 2: Tatbildvorsatz
▪ Abs 2: Tatbildvorsatz; Wissentlichkeit in Hinblick auf das Herrühren aus einer kriminellen
Tätigkeit eines anderen
§ 165 Abs 3 StGB – Subjektbezogene
Geldwäscherei - obj. Tb
Objektiver Tatbestand
▪ Vermögensbestandteile entweder einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB)
▪ Tathandlung: erwerben, sonst an sich bringen, besitzen, umwandeln,
einem anderen übertragen oder sonst verwenden
▪ im Auftrag/Interesse der Organisation oder Vereinigung
§ 165 Abs 3 StGB – Subjektbezogene
Geldwäscherei - subj. Tb
Subjektiver Tatbestand
▪ Tatbildvorsatz; Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) hinsichtlich der
Verfügungsmacht der Organisation oder Vereinigung
Hehlerei §164: obj. und subj Tb
Objektiver Tatbestand
▪ Tatobjekt: Sache, die durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde; keine
Ersatzsache
▪ Abs 1: „Fremdnützige Hehlerei“
▪ Tathandlung: Unterstützen des Täters beim Verheimlichen oder Verwerten
der Sache
▪ Abs 2: „Eigennützige Hehlerei“
▪ Tathandlung: kaufen, an sich bringen oder die Sache einem Dritten
verschaffen
▪ Subjektiver Tatbestand: Tatbildvorsatz