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Erpressung §144: obj und subj Tb

Objektiver Tatbestand

▪ Tathandlung: Einsatz von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) um Opfer zu einer

▪ Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen

▪ Herbeiführen eines Vermögensschadens


Subjektiver Tatbestand:

▪ Tatbildvorsatz

▪ Erweiterter Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung

Veruntreuung §133: obj Tb

Objektiver Tatbestand

▪ Tatsubjekt: Sonderdelikt – Täter kann nur sein, wem Gut anvertraut wurde

▪ Tatobjekt: Gut (nicht Sache), Beweglichkeit, wirtschaftlicher Tauschwert; laut Rsp umfasst der Begriff des Guts auch Bankguthaben und andere Forderungen (= unkörperliche Vermögenswerte)

▪ Anvertraut

▪ Gut ist in die alleinige Verfügungsmacht des Täters übertragen UND

▪ Täter hat freiwillig übernommene Verwendungs- und/oder Rückstellungspflicht

▪ Sonderfall unter-/übergeordneter Mitgewahrsam

▪ Tathandlung: Zueignungshandlung (= abredewidriges Verfahren mit dem Gut in eigentümerähnlicher Weise zB Weiterverkaufen, Verbrauchen usw) → aktive Handlung notwendig

Veruntreuung §133: subj Tb

Subjektiver Tatbestand

▪ Tatbildvorsatz

▪ Erweiterter Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern

Unterschlagung §134: obj Tb

Objektiver Tatbestand

▪ Tatobjekt: Gut

▪ Gut muss für den Täter fremd sein (dh keine derelinquierten Güter)

▪ Mehrere Deliktsfälle

▪ Abs 1, 1. Fall: Fundunterschlagung: gewahrsamsfreies Gut

▪ Abs 1, 2. und 3. Fall: Gelegenheitsunterschlagung: Gut durch Irrtum oder

sonst ohne Zutun des Täters in dessen Gewahrsam gekommen

▪ Abs 2: Anschlussunterschlagung: Sache vom Täter ohne

Zueignungsvorsatz in Gewahrsam gebracht

▪ Tathandlung: Zueignungshandlung (siehe Veruntreuung)

Unterschlagung §134: subj Tb

Subjektiver Tatbestand

▪ Tatbildvorsatz

▪ Erweiterter Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern

Dauernde Sachentziehung §135: obj Tb

Objektiver Tatbestand

▪ Tatobjekt: fremde bewegliche körperliche Sache (strittig: Tauschwert oder wirtschaftlicher Gebrauchswert)

▪ Tathandlung: dauerndes Entziehen der Sache aus dem Gewahrsam des Opfers − umstritten, ob Gewahrsamsbruch erforderlich

▪ Vollendung: Wenn die Rückerlangung der Sache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgeschlossen/unwahrscheinlich ist → daraus resultiert Schädigung des Opfers


Achtung: Diebstahl von Reisepass zB §229 Urkundenunterdrückung

Dauernde Sachentziehung §135: subj Tb

Subjektiver Tatbestand

▪ Tatbildvorsatz

▪ Täter darf nicht mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz handeln, da sonst andere Delikte (insb § 127) einschlägig sein können

Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen §136: obj und subj Tb

Objektiver Tatbestand

▪ Tatobjekt: Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet

ist (zB Auto, Boot, Flugzeug)

▪ Tathandlung: Ingebrauchnahme (Benutzung als Fortbewegungsmittel) ohne Einwilligung des Berechtigten


Subjektiver Tatbestand

▪ Tatbildvorsatz


E-scooter fällt in SV, da man nichts machen muss damit es fährt, E-Bike eher nicht erfasst, da man schon treten muss;  Fahrrad nicht

Entwendung §141

Greift nur für die in § 141 aufgezählten Delikte

▪ Sache geringen Wertes (laut Rsp bis zu 100 Euro)

▪ Not, Unbesonnenheit, Befriedigung eines Gelüsts

▪ besondere objektive Schuldmerkmale, dh auf Schuldebene zu

prüfen

Betrug §146ff: obj Tb

Täuschung über Tatsachen, die

(2) beim Getäuschten zu einem Irrtum führt

(3) der Getäuschte nimmt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vor (Handlung, Duldung oder Unterlassung)

(4) beim Getäuschten oder einem Dritten tritt ein

Vermögensschaden ein


▪ objektive Tatbestandsmerkmale müssen durch geschlossene

Kausalkette verbunden sein

▪ fehlt ein Element (oder ist Kausalkette durchbrochen) → evtl § 15

 kein reines Täuschungsdelikt, sondern Vermögens(verschiebungs)delikt

▪ mehraktiges Erfolgsdelikt

▪ „Selbstschädigungsdelikt“

Betrug §146ff: subj Tb

  • Tatbildvorsatz
  • erweiterter Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung des Täters selbst oder eines Dritten
  • Stoffgleichheit zwischen Schaden und Bereicherung erforderlich: Vorteil des Täters stammt aus dem Vermögen des Geschädigten

Betrügerischer

Datenverarbeitungsmissbrauch § 148a StGB: obj Tb

Tatobjekt: Maschine

Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten

Datenverarbeitung durch

− Gestaltung des Programms (Programm-Manipulation)

− Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten (Input-Manipulation)

− Sonstige Einwirkung auf den Ablauf eines Verarbeitungsvorganges (Output-Manipulation)

▪ Erfolg: Vermögensschaden

Betrügerischer

Datenverarbeitungsmissbrauch § 148a StGB: subj Tb

Subjektiver Tatbestand

▪ Tatbildvorsatz

▪ Erweiterter Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern

Untreue §153: obj Tb

Objektiver Tatbestand

▪ Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen

rechtlich zu verpflichten (Machthaber)

▪ Missbrauch der Befugnis

▪ Der Machthaber handelt im Rahmen seines externen rechtlichen Könnens gegen sein internes rechtliches Dürfen

▪ Abs 2: Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen

▪ Erfolg: Vermögensschaden

Untreue §153: subj Tb

Subjektiver Tatbestand

Tatbildvorsatz

▪ Befugnismissbrauch muss wissentlich erfolgen

▪ Restliches Tatbild: Eventualvorsatz

kein erweiterter Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung

notwendig

tätige Reue §167

1) Vorliegen eines reuefähigen Delikts: In § 167 Abs 1 StGB aufgezählt; auch die qualifizierten Formen der in Abs 1 aufgezählten Delikte sind § 167 zugänglich, zB schwerer Diebstahl

2) Gesamter Schaden der Tat muss gutgemacht werden (alternativ vertragliche Verpflichtung zur Gutmachung) = vollständige

Schadensgutmachung

3) Behörde (StA, Kriminalpolizei) darf noch nicht vom Verschulden erfahren haben = Rechtzeitigkeit

4) Modifiziertes Freiwilligkeitserfordernis in § 167 Abs 2 „ohne hiezu

gezwungen zu sein“, wenngleich auf Andringen des Verletzten

Auch Selbstanzeige (Abs 3) und Schadensgutmachung durch einen Dritten (Abs 4) möglich

§ 165 Abs 1 und 2 StGB – Objektbezogene

Geldwäscherei - obj Tb

Objektiver Tatbestand

▪ Vermögensbestandteil (Abs 6), der aus krimineller Tätigkeit (Abs 5) herrührt (Abs 7)


Abs 1 Z 1

▪ umwandeln oder übertragen an einen anderen

▪ Eigengeldwäscherei möglich


Abs 1 Z 2

▪ verheimlichen oder verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung

▪ Eigengeldwäscherei möglich


Abs 2

▪ erwerben, sonst an sich bringen, besitzen, umwandeln, einem anderen übertragen oder sonst verwenden

▪ Keine Eigengeldwäscherei möglich („eines anderen“)

§ 165 Abs 1 und 2 StGB – Objektbezogene

Geldwäscherei - subj Tb

Subjektiver Tatbestand

▪ Abs 1 Z 1: Tatbildvorsatz und erweiterter Vorsatz

▪ Abs 1 Z 2: Tatbildvorsatz

▪ Abs 2: Tatbildvorsatz; Wissentlichkeit in Hinblick auf das Herrühren aus einer kriminellen

Tätigkeit eines anderen

§ 165 Abs 3 StGB – Subjektbezogene

Geldwäscherei - obj. Tb

Objektiver Tatbestand

▪ Vermögensbestandteile entweder einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB)

▪ Tathandlung: erwerben, sonst an sich bringen, besitzen, umwandeln,

einem anderen übertragen oder sonst verwenden

▪ im Auftrag/Interesse der Organisation oder Vereinigung

§ 165 Abs 3 StGB – Subjektbezogene

Geldwäscherei - subj. Tb

Subjektiver Tatbestand

▪ Tatbildvorsatz; Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) hinsichtlich der

Verfügungsmacht der Organisation oder Vereinigung

Hehlerei §164: obj. und subj Tb

Objektiver Tatbestand

▪ Tatobjekt: Sache, die durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde; keine

Ersatzsache

▪ Abs 1: „Fremdnützige Hehlerei“

▪ Tathandlung: Unterstützen des Täters beim Verheimlichen oder Verwerten

der Sache

▪ Abs 2: „Eigennützige Hehlerei“

▪ Tathandlung: kaufen, an sich bringen oder die Sache einem Dritten

verschaffen


▪ Subjektiver Tatbestand: Tatbildvorsatz