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Wesentliche Abweichung vom

Kausalverlauf

Eine Abweichung des wirklichen vom

vorgestellten Kausalverlauf ist als

wesentlich anzusehen, wenn sie nicht

mehr in den Grenzen des nach

allgemeiner Lebenserfahrung

voraussehbaren liegt du somit eine

andere Bewertung der Tat rechtfertigt.

Wahndelikt

Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter

bei seinem Handeln von der Existenz

eines tatsächlichen nicht bestehenden

Verbots ausgeht

Bedingter Vorsatz, Ernstnahmetheorie

§15 StGB

Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er

den Erfolg ernsthaft für möglich hält und

sich mit ihm abfindet

Bedingter Vorsatz, Billigungstheorie §15

StGB

Nach der Billigungstheorie der

Rechtsprechung hat der Täter bedingten

Vorsatz, wenn er den als möglich

erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt

Vorsatz §15 StGB

Der Täter handelt vorsätzlich, wenn der

mit dem Willen zur Verwirklichung des

Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven

Tatumstände handelt

Voraussetzungen der Mittäterschaft §25 II

StGB

Mittäterschaft nach §25 II StGB eine

gemeinsame Tatausführung mit

wesentlicher Tatbeiträgen sowie einen

Entschluss zur gemeinsamen,

arbeitsteilig auf vergleichbaren

Augenhöhen begangenen Tat voraus

Vollendung §30 StGB

Eine Straftat ist vollendet, wenn alle

Merkmale des objektive und subjektiven

Deliktstatbestandes verwirklicht sind

Verteidigungswille §32 StGB

Der Verteidigungswille ist das subjektive

Rechtfertigungselement. Der Täter hat

Verteidigungswillen, wenn er in Kenntnis

der Notwehrlage und mit dem Willen zur

Verteidigung handelt. Die

Verteidigungshandlung muss nach h.M.

neben anderen Motiven wenigstens auch

zur Abwehr des Angriffes vorgenommen

werden

Verteidigung §32 StGB

Verteidigung ist ein Verhalten, welches

sich grundsätzlich allein gegen den.

Angreifer richten darf, da nur dessen

Verhalten die Berechtigung zur Notwehr

begründet

Untauglicher Versucht §23 III StGB

Untauglich ist ein Versuch, wenn die

Handlung des Täters aus der Perspektive

eines mit den Umständen vertrauten

Beobachters ungeeignet erscheint, um

den gesetzlichen Tatbestand

verwirklichen

Unbeendeter Versuch §24 StGB

Ein unangewendeter Versuch liegt vor,

wenn der Täter davon ausgeht, nach nicht

alles getan zu haben, was nach seiner

Vorstellung zur Vollendung der Tat

notwendig ist

Fehlgeschlagener Versuch §24 StGB

Ein Versuch ist fehlgeschlafen, wenn der

Täter tatsächlich erkennt oder irrig

annimmt, dass der Erfolgseintritt nach

der letzen Ausführungshandlung ohnezeitliche Zäsur und mit ihm unmittelbar

zur Verfügung stehenden Mitteln nicht

mehr möglich ist.

Beendeter Versuch §24 StGB

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter

glaubt, alles Erforderliche getan zu

haben, um den tatbestandlichen Erfolg zu

verwirklichen

Versuch einer Strafbarkeit §22 StGB

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach

seiner Vorstellung von der Tat aufgrund

eines unbedingten Tatentschlusses

unmittelbar zur

Tatbestandsverwirklichung ansetzt, ohne

dass es zu Vollendung ankommt.

Versuch der Erfolgsqualifikation

Vor dem Versuch der Erfolgsqualifikation

spricht man, wenn die zumindest

billigend in Kauf genommen schwere

Folge der Erfolgsqualifikation nicht

eintritt. Das Grunddelikt kann entweder

vollendet oder ebenfalls nur versucht

worden sein

Vermeidbarkeitstheorie

Nach der Vermeidbarkeitstheorie liegt der

Pflichtwidrigkeitszusammenhanf vor,

wenn der konkrete Erfolg bei der

Pflichtgemäßen Alternativverhalten

vermeidbar gewesen wäre.

Vermeidbar §17 StGB

Der Verbotsirrtum ist vermeidbar, wann

der Täter bei gehöriger

Gewissensanspannung unter der

Berücksichtigung des Verkehrskreises,

aus dem er stammt, sein Unrecht hätte

erkennen können oder er die Möglichkeit

zur Einholung von Rechtsrat gehabt hätte

Vergehen §12 II StGB

Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im

Mindestmaß mit unter einem Jahr

Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe

bedroht sind.

Verbrechensverabredung §30 II StGB 

Eine Verbrechensverabredung ist die

ausdrückliche oder konkludente ernst

gemeint Übereinkunft wenigstens zweier

Personen, ein Verbreche als Mittäter zu

begehen oder einen Dritten gemeinsam

zu einem Verbrechen anzustiften.

Verbrechen §12 I StGB

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die

im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von

einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Unechtes Unterlassungsdelikt

Ein Unechtes Unterlassungsdelikt ist eine

Straftat, bei der der Täter die

Verwirklichung eines Tatbestandes nicht

verhindert, obgleich er im Sinne von §13 IStGB eine entsprechende Sonderpflicht

hat

Echtes Unterlassungsdelikt

Ein echtes Unterlassungsdelikt ist eine

Straftat, bei der bereits das vom

Deliktstatbestand umschriebene

Verhalten ein bestimmtes Unterlassen

ist.

Unterlassungsdelikt

Ein Unterlassungsdelikt ist eine Straftat,

bei der der Täter die ihm mögliche

Verhinderung einer

Tatbestandsverwirklichung zurechenbar

unterlässt.

Unrechtsbewusstsein §17 StGB

Das Unrechtsbewusstsein ist ein

selbstständiges Element der Schuld.

Gemeint ist die Kenntnis der rechtlichen

Verbotenheit der Tat.

Unmittelbares Ansetzen §22 StGB

Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er

subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht

los“ überschreitet und objektiv

Handlungen vornimmt, die bei

ungestörtem Fortgang ohne wesentliche

Zwischenschritte zur

Tatbestandsverwirklichung führen oder

mit ihr in unmittelbarem räumlichem und

zeitlichem Zusammenhang stehen

Unmittelbarer Täter §25 I Alt. 1 StGB

Unmittelbarer Täter ist derjenige, der die

Straftat selbst begeht, also alle objektiven

und subjektiven Tatbestandsmerkmale

erfüllt und damit den Tatbestand

eigenhändig verwirklicht

Umgekehrte Tatbestandsirrtum

Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt

vor, wenn der Täter sich zu seinen

Ungunsten irrt und ein in Wirklichkeit

nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal

für gegeben hält. Dies kann zu einer

Versuchsstrafbarkeit führen, soweit der

Versuch des betreffenden Delikts mit

Strafe bedroht ist.

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung §20

StGB

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung

ist eine schwere nichtkrankhafte

Bewusstseinseintrübung oder Einengung,

die zu einem Verlust der raum-zeitlichen

Orientierung führt.

Tatumstand §16 StGB

Bei den Tatumständen handelt es sich um

die tatsächlichen Voraussetzungen eines

Deliktstatbestandes, also Umstände, dieden Tatbestand eines Gesetzes

verwirklichen.

Tatentschluss §22 StGB

Tatentschluss umfasst den Vorsatz

bezüglich aller objektiven

Tatbestandsmerkmale. Darüber hinaus

müssen eventuell bestehende

deliktsspezifische subjektive

Tatbestandsmerkmale erfüllt sein

Normativen Tatbestandsmerkmale

Normative Tatbestandsmerkmale

beziehen sich auf Eigenschaften, die auf

einer sozialen bzw. rechtlichen Regel

beruhen.

Deskriptiven Tatbestandsmerkmale

Deskriptive Tatbestandsmerkmale

beziehen sich auf natürliche

Eigenschaften von Personen und

Objekten, deren Vorhandensein

empirisch oder durch Berechnung

festgestellt werden kann.

Subjektiver Tatbestand

Zum subjektiven Tatbestand gehören

jeweils die tatspezifischen intellektuellen

und voluntativen Tatelemente

Sozialadäquanz

Ein Verhalten ist sozialadäquat, wenn es

trotz Gefährlichkeit aufgrund des sozialen

Nutzens gemeinschaftsüblich ist und

gebilligt wird. Der Tätet hat dann keine

rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen

Sich bereit erklären §30 II StGB

Das sich bereitzuerklären zu einem

Verbrechen umfasst zum einen die

Annahme einer Anstiftung, zum anderen

auch die Konstellation, dass ein zur Tat

Geeigneter, aber noch nicht

entschlossener einem anderen, den er für

interessiert hält, die Begegnung eines

Verbrechens zusagt, sondern dieser es

will

Schutzzweck der Norm

Eine rechtlich missbillgte Gefahr, wird

nicht durch jeden Verstoß gegen eine

Verhaltensnorm geschaffen, Die objektive

Zurechung entfällt deshalb, wenn der

Erfolgseintritt außerhalb des

Schutzbereich der verletzen

Sorgfaltsnorm liegt. Ob die verletze Notmihrem Sinn und Zweck nach gerade den

konkreten eingetretenen Erfolg verhindern

soll, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die

verletze Verhaltensnormen muss gerade

dem Schutz des betreffenden Rechtsguts

zu dienen bestimmt sein. Sie muss

zumindest (mit-) bezwecken, dass solche

Erfolge, wie der tatsächlich eingetreten,

verhindert werden. Probleme ergeben

sich insbesondere bei der Bewertung von

Folgeschäden des ursprünglichen

Erfolges

Schuld

Schuld ist der Inbegriff aller

Voraussetzungen, die das Urteil

begründen, der Täter haben für das von

ihm begangene Unrecht in strafbarer

Weise einzutreten, so dass ihm das

Unrecht mit der Folge seiner Strafbarkeit

persönlich zum Vorwurf gemacht werden

kann.

Risikoverringerung

Eine Risikoverringerung liegt vor, wenn

jemand einen bereits angelegten

Kausalverlauf im Umfanf der drohenden

Schäden für den Betroffenen auf die

Weise reduziert, dass er dieses in ihrer

Nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne

zugleich eine eigenständige, anders

gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall

hat der Täter gerade keine rechtlich

missbilligte Gefahr geschaffen

Risikoerhöhungslehre §15 StGB

Nach der Risikoerhöhungslehre genügt

für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang,

dass das Pflichtwidrige Verhalten die

Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts

erhöht hat.

Rechtswidrigkeit des Angriffs §32 II StGB

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er

objektiv im Widerspruch zur

Rechtsordnung steht. Ein Straftatbestand

muss das Angriffsverhalten aber nicht

erfüllen. An der Rechtswidrigkeit geht es,

wenn der Angriff seinerseits durch

Rechtfertigungsgrund gedeckt ist

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Die Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist

gegeben, wenn sich im konkreten Erfolg

gerade die Gefahr verwirklicht, die der

Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten

(Sorfaltspflichtverlertzung) geschaffen

hat. Dies ist nach herrschender Meinung

der Fall, wenn der konkrete Erfolg bei

Pflichtgemäßen Alternativverhalten mit

an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen

wäre.

Rechtfertigende Pflichtenkollision

Als rechtfertigende Pflichtenkollision wird

eine Situation bezeichnet, in der eine

Person Adressat wenigstens zweier

gleichrangiger Handlungspflichten ist,

von denen sie aber nur eine auf kosten

der anderen erfüllen kann

Persönliche Strafausschließungsgründe

und Strafaufhebungsgründe

Persönliche Strafausschließungsgründe

und Strafaufhebungsgründe sind

Umstände, deren Vorliegen die

Verfolgung eines an sich rechtswidrigen

und schuldhaften Verhaltens hindern

Parallelwert in der Laiensphäre §15 StGB

Normative Tatbestandsmerkmale sind

auslegungsbedürftig und erfordern eine

rechtliche Bewertung (z.B. fremd). Damit

ein juristischer Laie mit Vorsatz bezüglich

eines solchen Tatbestandsmerkmals

handelt, reicht es aus, dass er dessen

sozialen Sinngehalt erkennt (natürlich

Verständnis). Eine juristische Subsumtion

ist nicht erforderlich

Objektive Zurechnung beim Unterlassen

§13 StGB

Der eingetretene Erfolg ist einen

Unterlassenen dann objektiv

zurechenbar, wenn sich im Erfolg die

Gefahr realisiert, die der Täter durch die

Unterlassung der gebotenen

Rettungshandlung aufrechterhalten hat

und die sich gemäß ihrer Eigenart bis zur

Güterschädigung weiterentwickelt

Objektiv Zurechnung §13 StGB

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn

der Täter eine rechtlich missbilligte

Gefahr geschaffen und sich genau diese

Gefahr im Erfolg realisiert

Notwehrlage

Die Notwehrlage ist ein gegenwärtiger,

rechtswidriger Angriff §32 II StGB.

Entscheidend sind allein die objektiven

Umstände. Diese sind aus Sicht eines

neutralen Beobachters nachträglich (ex

post) zu ermitteln.

Notwehrhandlung §32 II StGB

Die Notwehrhandlung muss sich gegen

den Angreifer richten, objektiv

erforderlich, normativ geboten und

subjektiv von einem Verteidigungswillen

getragen sein

Putativ Notwehrexzess §33 StGB

Ein Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn

der Täter sich lediglich subjektiv eine

Notwehrlage vorgestellt hat, die aber

objektiv zu keinem Zeitpunkt tatsächlich

bestand (sog.Erlaubnistatbestandsirrtum) und er

zudem eine Verteidigung wählt, die selbst

in der vorgestellten Notwehrlage das Maß

der erforderlichen Verteidigung

überschritten hätten

Intensiver Notwehrexzess §33 StGB

Ein intensiver Notwehrexzess liegt vor,

wenn der Täter das Maß der

erforderlichen Verteidigung überschreitet.

Extensiver Notwehrexzess §33 StGB

Ein Extensiver Notwehrexzess liegt vor,

wenn der Täter die zeitlichen Grenzen der

Notwehr überschreitet.

Notwehr §32 StGB 

Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund,

der eine Notwehrlage ( das „Ob“ der

Notwehr), eine Notwehrhandlung (das

„wie“ der Notwehr) sowie einen

Verteidigungswillen erfordert.

Notstandslage §34 S.1 StGB

Eine Notstandslage setzt eine

gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib,

Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes

Rechtsgut voraus. Notstandsfähig sind

Rechtsgüter des Einzelnen und der

Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten

Situation schutzbedürftig und

schutzwürdig sind.

Angemessene Notstandshandlung §34

StGB

Die Notstandshandlung ist im Sinne von

§34 S.2 als angemessenes Mittel

anzusehen, wenn zur

Gefahrenabwendung keine rechtlich

geordneten Verfahren zur Verfügung

stehen und der Eingriff auch nicht die

absolute Aufopferungsgrenze des

Eingriffsadressaten überschreitet.

Übergesetzlichere entschuldigender

Notstand

Unter dem übergesetzlichen

entschuldigenden Notstand ist eine

Situation zu verstehen, in welcher der

Täter existentielle Güter verletzt, um

gleichwertig andere Güter, die weder ihm

noch einer ihm nahe stehenden Person

gehören, zu retten.

Rechtfertigender Notstand §34 StGB

Der rechtfertigende Notstand ist ein

Rechtfertigungsgrund, der zur

Voraussetzung eine Notstandslage, eine

Notstandshandlung sowie ein Handeln

mit Rettungswillen hat.

Entschuldigter Notstand §35 StGB

Der entschuldigende Notstand ist ein

Entschuldigungsgrund, der eineNotstandslage, eine Notstandshandlung,

einen Rettungswillen sowie die

Unzumutbarkeit der Gefahrduldung

fordert.

Defensivnotstand §228 BGB

Beim defensiven Notstand beeinträchtigt

der Handelnde zur Gefahrenabwendung

Rechtsgüter desjenigen, von dessen

Verantwortungsbereich die Gefahr

ausgeht.

Aggressivnotstand §904 BGB

Beim Aggressivnotstand wirkt der

Handelnden zur Gefahrenabwendung auf

eine Sache ein, von der die Gefahr nicht

selbst ausgeht

Nötigungsnotsand §§34,35 StGB

Von Nötigungsnotstand spricht man,

wenn der Täter zugleich Opfer einer

Nötigung (§240) ist, dh von einem Dritten

durch Gewalt oder Drohung mit einer

gegenwärtigen, nicht anders

abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder

Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen

oder einer ihm nahestehenden Person zu

der rechtswidrigen Tat genötigt

Nothilfe §32 StGB

Nothilfe ist die Verteidigung zugunsten

eines anderen, die grundsätzlich unter

den gleichen Voraussetzungen wie die

Notwehr möglich und gerechtfertigt

Nebentäter §25 I alt. 1 StGB

Nebentäter ist, wer einen Tatbestand

unabhängig von einem anderen

verwirklicht oder bei der Tatbegehung auf

der Mitwirkung eines anderen ohne

gemeinsamen Tatentschluss aufbaut

Möglichkeitstheorie §15 StGB

Nach der Möglichkeitstheorie liegt

bedingter Vorsatz bereits vor, wenn der

Täter die konkrete Möglichkeit des

Erfolgseintritt erkennt und dennoch

handelt (kognitives Element). Auf das

voluntatives Vorsatzelement kommt es

hiernach gar nicht an. Gegen die teilweise

in der Literatur vertretene

Möglichkeitstheorie spricht, dass der

Verzicht auf das Willenselement

tendenziell zu einer Ausdehnung des

Vorsatzes zwischen Vorsatz du

Fahrlässigkeit wird, so erschwert

Mittelbare Täterschaft §25 I Var. 2 StGB

(Tatherrschaft)

Der mittelbare Täter hat Tatherrschaft,

wenn er den Vordermann durchTäuschungen pder Zwang beherrscht,

indem er den Strafbarkeitsmangel für

seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt

und auf diese Weise die

Tatbestandsverwirklichung in den Händen

hält.

Mittelbare Täterschaft §25 I var. 2 StGB

(Deliktisches minus)

Die unterlegene Stellung des

Vordermannes ergibt sich grundsätzlich

aus einer Strafbarkeitsmangel. Der

Vordermann weist auf einer der drei

ebenen ein sog. Deliktisches Minus auf

und ist deshalb nicht strafbar

Leichtfertig

Leichtfertigt handelt, wer die im Verkehr

erforderliche Sorgfalt in Schwerwiegender

Weise verletzt

Krankhafte seelische Störung §20 StGB

Krankhafte seelische Störungen sind

Geisteskrankheiten deren körperliche

Ursache nachgewiesen sind pder

postuliert werden

(exogene Psychose, endogene Psychose)

Kumulative Kausalität

Kumulative Kausalität liegt vor, wenn zwei

voneinander unabhängige Handlungen

den Erfolg, den sie jeweils isoliert

betrachtet nicht erzielen könnte, erst

durch ihr Zusammenwirken herbeiführen

Hypothetische Kausalität

Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn

die unterlassene Handlung nicht

hinzugedacht werden kann, ohne dass

der Erfolg in seiner Konkreten Gestalt mit

an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit entfoele

Alternative Kausalität

Alternative Kausalität liegt vor, wenn zwei

voneinander unabhängige Handlungen

gleichzeitig den Erfolg verursachen und

jede für sich zur Erfolgsverursachung

ausgereicht hätten.

Abgebrochene, überholende Kausalität

Abgebrochen oder überholende

Kausalität liegt vor, wenn eine

Zweithandlung ohne Fortwirken der

Ersthandlung den Erfolg herbeiführt. Die

abgebrochene oder überholte

Ersthandlung bleibt als hypothetische

Reserveursache außer Betracht

Kausalität (Äquivalenztheorie)

Kausalität lieft nach der conditio-sine-

qua-non-Formel vor, wenn die Handlung

des Täters nicht hinweggedacht werden

kann, ohne das der Erfolg in seiner

konkreten Gestalt entfiele

Irrtum

Ein Irrtum ist die Unkenntnis oder

Fehlvorstellung des Täters in Bezug auf

einen strafrechtlichen relevanten

Umstand

Intelligenzminderung §20 StGB

Intelligenzminderung ist die angeborene

oder auf seelischer Fehlentwicklung

beruhende erhebliche

Intelligenzschwäche ohne nachweisbare

organische Ursachen

Hypothetische Reserveursache

Eine Hypothetische Reserveursache ist

ein Umstand, der den Erfolg ebenfalls,

aber zeitlich später herbeigeführt hätte

und für die Kausalitätsfrage außer

betrachte bleibt

Hilfeleisten §27 StGB

Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der

die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder

verstärkt. Darunter fallen

Unterstützungshandlungen, die sich auf

das äußere Tatgeschehen beziehen

(physische Beihilfe), aber auch

Ratschläge, die die Begehung der Tat

erleichtern unter Umständen das

bestärken des Tatenschlusses (physische

Beihilfe)

Handlung

Nach herrschender Meinung ist für eine

strafrechtlich relevante Handlung ein vom

menschlichen Willen beherrschtes oder

beherrschbares Verhalten erforderlich,

das sozialherblich ist

Gegenwärtigkeit des Angriffes §32 II StGB

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er

unmittelbar bevorsteht, begonnen hat

oder noch andauert. Erst wenn der Angriff

vollständig abgewehrt oder bereits ein

endgültiger Verlust des Rechtsguts

eingetreten ist, scheidet Notwehr aus

Gegenwärtigkeit der Gefahr §34 S.1 StGB

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sich

die Wahrscheinlichkeit eines

Schadenseintritts so verdichtet hat, dass

die zum Schutz des bedrohten Rechtsgut

notwendigen Maßnahmen sofort

einzuleiten sind. Dies beurteilt sich nach

dem Standpunkt eines objektiven

Betrachters. Maßgeblich ist das ex-ante-

Urteil eines sachkundigen Dritten, wobei

auch ein etwaiges Sonderwissen des

Notstandstäters zu berücksichtigen ist

Gefahr §34 S.1 StGB 

Eine Gefahr liegt vor, wenn bei

ungestörtem Fortgang des Geschehens

die Wahrscheinlichkeit eines

Schadenseintritts besteht. Der

Schadenseintritt hängt nur noch vom

Zufall ab ( ex-ante-urteil)

Gebotenes Handeln §13 StGB

Geboten ist ein Handeln, wenn es nach

dem ex-ante-Urteil eines objektiven

Beobachteten die

Tatbestandsverwirklichung effektiv

verhindern kann.

Geboten §32 StGB

Geboten ist die Notwehrhandlung, wenn

das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise

durch sozialistische Wertungen der

Einschränkungen.

Garant §13 StGB 

Eine Garantenstellung ist die rechtliche

Pflicht zur Überwachung einer Gefahr

(=Überwacher Garant) oder zur

Bewahrung eines bestimmtes Gutes vor

beliebigen Gefahren

(Beschützergarantenstellung)

Freiwillig §24 StGB

Freiwilligkeit liegt nach herrschender

Meinung vor, wenn der Täter, die weitere

Tatausführung aus autonomen Motiven

unterlässt

Fahrlässigkeit

Fahrlässig verhält sich, wer solche

Tatbestandsverwirklichenden Folgen

seines Verhaltens nicht erkennt und

vermeidet, die er bei der Aufbietung der

erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen

und vermeiden können und müssen

Error en persona vel obiecto §16 I S.1

StGB

Beim error en persona vel obiecto irrt der

Täter über die Identität der konkreten

individualisierten Person oder Sache. Es

handelt sich um einen Sonderfall des

Tatbestandsirrtums

Ernsthaftes Bemühen §24 I S.2 StGB

Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der

Täter davon überzeugt ist, durch sein

Handeln (in einer für Dritte

nachvollziehbaren Weise) den

erfolgseintritt zu verhindern. Er muss

dabei alle von ihm erkannten

Rettungsmöglichkeiten wirklich

ausschöpfen)

Erlaubnisirrtum §17 StGB

Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der

Täter trotz zutreffender Erfassung des

Sachverhalts entweder irrig einen

rechtlich nicht anerkannten

Rechtfertigungsgrund annimmt

(Bestandsirrtum) oder aber die Grenzen

eines rechtlich anerkannten

Rechtfertigungsgrundes zu seinen

Gunsten überdehnt (Grenzirrtum)

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung §32

II StGB

Eine Notwehrhandlung ist erforderlich,

wenn sie geeignet und erforderlich im

engeren Sinne ist. Eine Notwehrhandlung

ist geeignet, wenn ein Abwehrerfolg nicht

von vornherein aussichtslos erscheint.

Die Erforderlichkeit im engere sinne setzt

voraus, dass Art und Maß der

Verteidigungshandlung der drohenden

Gefahr entsprechen, d.h. die vom

Angegriffenen gewählte Verteidigung das

mildeste unter gleichem tauglichem

Mitteln ist

Erfolgsqualifizierter Versuch

Von einem erfolgsqualifizierten Versuch

spricht man, wenn der Täter das

vorsätzliche Grunddelikt lediglich

versucht und hierbei die besondere Folge

der Erfolgsqualifikation (zumindest)

fahrlässig herbeiführt

Einwilligung, mutmaßlich

Die mutmaßliche Einwilligung ist ein

Rechtfertigungsgrund, bei dem bis auf

das Fehlen der Erklärung des

Rechtsgutinhabers alle Voraussetzungen

einer wirksamen Einwilligung vorliegen

müssen. Sie ist nur zulässig, wenn eine

tatsächliche Einwilligung wegen

unüberwindbarer Hindernisse nicht mehr

rechtszeitig eingeholt werden kann und

eine Einwilligung bei objektiver Würdigung

aller Umstände mit Sicherheit zu

erwarten ist, weil das tatbestandsmäßige

Verhalten entweder den Interessen des

Berechtigten dient ( Prinzip der

Interessenswahrnehmung) oder dies

ersichtlich nicht berührt ( Prinzip des

mangelenden Interesse)

Einwilligung, hypothetische

Die hypothetische Einwilligung ist eine

von der Rechtsprechung genutzt

Einwilligungsfiktion. Sie grenzt sich von

der mutmaßlichen Einwilligung dadurch

ab, dass hier eine tatsächliche Erklärung

des betroffenen hätte eingeholt werden

können, ohne dass dies geschehen ist

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Eine Eigenverantwortliche

Selbstgefährdung des Opfers liegt vor,

wenn das Opfer das Risiko

freiverantwortlich übernommen hat und

die Handlungsherrschaft bei ihm selbst

liegt. Die Mitwirkung daran ist straflos.Ein Beteiligter kann mangels Haupttat

nicht nach §§26 f. StGB bestraft werden.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann,

wenn der Täter Tatherrschaft kraft

überlegenen Wissens hat

Durch einen anderen §25 I var. 2 StGB

Eine Tat durch einen anderen begeht, wer

die Tatbestandsverwirklichung durch

Tatbeherrschende Steuerung des

Vordermannes zurechenbar verursacht

Dolus directus 2. Grades (Direkter

Vorsatz)

Der Täter handelt mit dolus directus 2

Grades, wenn er weiß oder als sicher

voraussieht, dass sein Handeln zur

Tatbestandsverwirklichung führt (sichere

Kenntnis). Ob dem Täter der Erfolg an sich

erwünscht oder unerwünscht ist, spielt

keine Rolle. Für das Wissenselement

genügt ein In-Kauf-Nehmen, das aus der

sicheren Kenntnis geschlossen werden

kann

Dolus directus 1. Grades (Absicht)

Der Täter handelt mit dolus directus 1.

Grades, wenn es ihm gerade darauf

ankommt, den Erfolg herbeizuführen

(Zielgerichteter Erfolgswille)

dolus cumulativus §15 StGB

Der Täter handelt mit dolus cumulativus,

wenn es ihm nicht um die Schädigung

eines bestimmten Objekts, sondern um

die Schädigung einer unbestimmten

Vielzahl von Objekten geht.

Dolus generalis ist ausreichend. Eine

objektbezogene Konkretisierung ist nicht

erforderlich

Dauergefahr §34 S.1 StGB

Dauergefahr meint einen

gefahrdrohenden Zustand längerer Dauer,

der jederzeit in eine

Rechtsgutbeeinträchtigung umschlagen

kann, aber auch nicht ausgeschlossen

ist, dass der Schadenseintritt noch eine

Weile auf sich warten lässt.

Gegenwärtig ist eine Dauergefahr dann,

wenn sie so dringend ist, dass sie nur

durch unverzügliches Handeln wirksam

abgewendet werden kann

Bestätigter Vermeidungswille §15 StGB

Wenn der Täter ernsthafte

Vermeidungsbemühungen bzw.

Gegensteuerungsversuche vornimmt,

liegt ein betätigter Vermeidungswille vor,

der den Vorsatz ausschließt

Bestimmen zur Tat §26 StGB

(Verusachertheorie)

Nach einer Mindermeinung in der lit.

Reicht die bloße Verursachung des

fremden Tatentschlusses für das

Bestimmen aus. Dafür genüge das

schaffen objektiver Tatanreize

Bestimmung zur Tat §26 StGB

(Unrechtspakttheorie)

Die Unrechtspakttheorie verlangt

einschränkend, dass zwischen den

Beteiligten ein Unrechtspakt im Sinne

eines Kollusiven Zusammenwirkens

existiert. Im Rahmen des Unrechtspaktes

müsse der Anstifter dem Angestifteten

das Versprechen der Tatausführung

abnehmen und der Angestiftete sich dem

Anstifter unterordnen

Bestimmen zur Tat §26 StGB

(Kommunikationstheorie)

Nach der Kommunikationstheorie (h.M.)

muss zur objektiven Verursachung ein

zumindest konkludenter Akt der

Kommunikation zwischen Täter Anstifter

stattgefunden haben. Erforderlich ist

danach eine Willen Beeinflussung im

Wege eines offenen geistigen Kontaktes

Bestimmen zur Tat §26 StGB

(Rechtsprechung)

Anstifter ist, wer einen anderen

vorsätzlichen zu dessen vorsätzlich

begangener rechtswidriger Tat bestimmt.

Bestimmen zur Tat meint nach der

Definition der Rechtsprechung das

Hervorrufen des Tatentschlusses durch

eine hierfür ursächliche Handlung. Was

dies genau bedeutet, ist umstritten.

Beendigung

Eine Straftat ist beendet, wenn das

strafbare Unrecht seinen Abschluss

gefunden hat.

Aufgeben der Tat §24 I S.1 Alt.1 StGB

Eine Aufgabe der Tat vor, wenn der Täter

von weiteren Maßnahmen zur

Tatbestandsverwirklichung absieht,

obwohl er die Tat noch für realisierbar

hält

Auf frischer Tat §127 StPO

Die Tat ist frisch, solange aus den

gesamten Umständen, in denen sich der

Betroffene befindet, noch auf ihre

Begehung geschlossen werden kann. Die

Festnahme muss also in einem

unmittelbaren zeitlichen und räumlichen

Zusammenhang mit der Tat erfolgen

Atypischer Kausalverlauf 

Ein Kausalverlauf ist atypisch,nwenn er

so sehr außerhalb der allgemeinen

Lebenserfahrung liegt dass mit ihm

vernünftigerweise nicht gerechnet zu

werden braucht. Aufgrund des nichtvorhersehbaren, ungewöhnlichen

Geschensablauf kann die Auswirkung

dieser Gefahr dem Täter nicht objektiv

zugerechnet werden

Annahme des Erbietens §30 II StGB

Die Annahme des Erbietens ist die ernst

gemeinte Erklärung, mit dem Angebot

eines anderen, ein Verbrechen zur

begehen oder einen Dritten zu einem

Verbrechen anzustiften, einverstanden zu

sein

Angriff §32 II StGB

Ein Angriff ist jede durch menschliches

Verhalten drohende Verletzung rechtlich

geschützter Güter oder Interessen.

Rechtlich geschützt ist jedes den

Angriffen oder Dritten zustehenden Gut

sowie jedes rechtlich anerkanntes

Interesse. Gegenstand eines Angriffes

kann z.B. sein Leben, Körperliche

Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum,

Vermögen, das allgemeine

Persönlichkeitsrecht und das Recht am

eigenen Bild

Andere nahstehende Personen §35 I S.1

StGB

§35 I S.1 StGB schränkt den

Schutzbereich hinsichtlich dritter

Personen auf Angehörige (§11 I Nr. 1

StGB) und anderen dem Täter

nahstehende Personen ein. Andere dem

Täter nahstehende Personen sind solche,

die dem Täter in ähnlicher Weise wie

Angehörige in einer auf gewisse Dauer

angelegten Beziehung enge

Freundschaften und Mitglieder von

Wohngemeinschaften (nicht reinen

Zweckgemeinschaften)

Alternativvorsatz §15 StGB

Der Täter handelt mit Alternativvorsatz

und somit auch vorsätzlich, wenn er bei

der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er

dadurch von zwei sich gegenseitig

ausschließenden Tatbeständen / Erfolgen

den einen oder den anderen verwirklicht,

jedoch beide Möglichkeiten in Kauf

nimmt

Actio libera in cause

Unter den Voraussetzungen einer a.l.i.c

soll eine Tatbestandsverwirklichung auch

dann zur Schuld zurechenbar sein, wenn

der Täter zwar im Zeitpunkt der

unmittelbaren Tatbestandsverwirklichungschuldunfähig ist, aber seine

Schuldunfähigkeit – namentlich aufgrund

vorher – gehenden Genusses von Alkohol

oder andren Rauschmitteln – zu vertreten

hat

Abwendenden der Gefahr §31 I StGB

Ein Abwenden der Gefahr setzt voraus,

dass der Anstiftet für das Unterbleiben

der Tat kausal wird bzw. ihm selbiges

nach dem Beteiligungsregeln zugerechnet

werden kann

Absichtsprovokation §32 StGB

Die Gebotenheit der Notwehrhandlung

fehlt, wenn die Verteidigungshandlung

rechtsmissbräuchlich ist. Bei der

Absichtsprovokation provoziert der Täter

das Opfer, damit dieses ihn angreifet.

Seine Motivation liegt darin begründet,

dass er selbst das Opfer unter dem „

Deckmantel“ des Notwehrrechts

attackieren möchte. Dieses Verhalten ist

rechtsmissbräuchlich

Abgrenzung Täterschaft/ Teilnahme (

Gemäß Tatherrschaftslehre)

Die herrschende Lehre stellt für die

Abgrenzung zwischen Täterschaft und

Teilnahme maßgeblick auf die

Tatherrschaft ab (sog.

Tatherrschaftslehre). Nach der von der

h.L. vertretenen materiell-objektiven

Theorien setzt die Tatherrschaft das die

Tatbestandserfüllung fördern, hemmen

oder unterbinden kann

Aberratio ictus §16 StGB

Bei der aberratio ictus lenkt der Täter

seinen Angriff auf ein bestimmtes, von

ihm individualisiertes Tatobjekt. Dieser

Angriff geht jedoch fehl und trifft ein

anderes Objekt, das der Täter gar nicht

anvisiert du nicht in sein Bewusstsein

aufgenommen hatte.