Wesentliche Abweichung vom
Kausalverlauf
Eine Abweichung des wirklichen vom
vorgestellten Kausalverlauf ist als
wesentlich anzusehen, wenn sie nicht
mehr in den Grenzen des nach
allgemeiner Lebenserfahrung
voraussehbaren liegt du somit eine
andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Wahndelikt
Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter
bei seinem Handeln von der Existenz
eines tatsächlichen nicht bestehenden
Verbots ausgeht
Bedingter Vorsatz, Ernstnahmetheorie
§15 StGB
Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er
den Erfolg ernsthaft für möglich hält und
sich mit ihm abfindet
Bedingter Vorsatz, Billigungstheorie §15
StGB
Nach der Billigungstheorie der
Rechtsprechung hat der Täter bedingten
Vorsatz, wenn er den als möglich
erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt
Vorsatz §15 StGB
Der Täter handelt vorsätzlich, wenn der
mit dem Willen zur Verwirklichung des
Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven
Tatumstände handelt
Voraussetzungen der Mittäterschaft §25 II
StGB
Mittäterschaft nach §25 II StGB eine
gemeinsame Tatausführung mit
wesentlicher Tatbeiträgen sowie einen
Entschluss zur gemeinsamen,
arbeitsteilig auf vergleichbaren
Augenhöhen begangenen Tat voraus
Vollendung §30 StGB
Eine Straftat ist vollendet, wenn alle
Merkmale des objektive und subjektiven
Deliktstatbestandes verwirklicht sind
Verteidigungswille §32 StGB
Der Verteidigungswille ist das subjektive
Rechtfertigungselement. Der Täter hat
Verteidigungswillen, wenn er in Kenntnis
der Notwehrlage und mit dem Willen zur
Verteidigung handelt. Die
Verteidigungshandlung muss nach h.M.
neben anderen Motiven wenigstens auch
zur Abwehr des Angriffes vorgenommen
werden
Verteidigung §32 StGB
Verteidigung ist ein Verhalten, welches
sich grundsätzlich allein gegen den.
Angreifer richten darf, da nur dessen
Verhalten die Berechtigung zur Notwehr
begründet
Untauglicher Versucht §23 III StGB
Untauglich ist ein Versuch, wenn die
Handlung des Täters aus der Perspektive
eines mit den Umständen vertrauten
Beobachters ungeeignet erscheint, um
den gesetzlichen Tatbestand
verwirklichen
Unbeendeter Versuch §24 StGB
Ein unangewendeter Versuch liegt vor,
wenn der Täter davon ausgeht, nach nicht
alles getan zu haben, was nach seiner
Vorstellung zur Vollendung der Tat
notwendig ist
Fehlgeschlagener Versuch §24 StGB
Ein Versuch ist fehlgeschlafen, wenn der
Täter tatsächlich erkennt oder irrig
annimmt, dass der Erfolgseintritt nach
der letzen Ausführungshandlung ohnezeitliche Zäsur und mit ihm unmittelbar
zur Verfügung stehenden Mitteln nicht
mehr möglich ist.
Beendeter Versuch §24 StGB
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter
glaubt, alles Erforderliche getan zu
haben, um den tatbestandlichen Erfolg zu
verwirklichen
Versuch einer Strafbarkeit §22 StGB
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach
seiner Vorstellung von der Tat aufgrund
eines unbedingten Tatentschlusses
unmittelbar zur
Tatbestandsverwirklichung ansetzt, ohne
dass es zu Vollendung ankommt.
Versuch der Erfolgsqualifikation
Vor dem Versuch der Erfolgsqualifikation
spricht man, wenn die zumindest
billigend in Kauf genommen schwere
Folge der Erfolgsqualifikation nicht
eintritt. Das Grunddelikt kann entweder
vollendet oder ebenfalls nur versucht
worden sein
Vermeidbarkeitstheorie
Nach der Vermeidbarkeitstheorie liegt der
Pflichtwidrigkeitszusammenhanf vor,
wenn der konkrete Erfolg bei der
Pflichtgemäßen Alternativverhalten
vermeidbar gewesen wäre.
Vermeidbar §17 StGB
Der Verbotsirrtum ist vermeidbar, wann
der Täter bei gehöriger
Gewissensanspannung unter der
Berücksichtigung des Verkehrskreises,
aus dem er stammt, sein Unrecht hätte
erkennen können oder er die Möglichkeit
zur Einholung von Rechtsrat gehabt hätte
Vergehen §12 II StGB
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im
Mindestmaß mit unter einem Jahr
Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe
bedroht sind.
Verbrechensverabredung §30 II StGB
Eine Verbrechensverabredung ist die
ausdrückliche oder konkludente ernst
gemeint Übereinkunft wenigstens zweier
Personen, ein Verbreche als Mittäter zu
begehen oder einen Dritten gemeinsam
zu einem Verbrechen anzustiften.
Verbrechen §12 I StGB
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die
im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Unechtes Unterlassungsdelikt
Ein Unechtes Unterlassungsdelikt ist eine
Straftat, bei der der Täter die
Verwirklichung eines Tatbestandes nicht
verhindert, obgleich er im Sinne von §13 IStGB eine entsprechende Sonderpflicht
hat
Echtes Unterlassungsdelikt
Ein echtes Unterlassungsdelikt ist eine
Straftat, bei der bereits das vom
Deliktstatbestand umschriebene
Verhalten ein bestimmtes Unterlassen
ist.
Unterlassungsdelikt
Ein Unterlassungsdelikt ist eine Straftat,
bei der der Täter die ihm mögliche
Verhinderung einer
Tatbestandsverwirklichung zurechenbar
unterlässt.
Unrechtsbewusstsein §17 StGB
Das Unrechtsbewusstsein ist ein
selbstständiges Element der Schuld.
Gemeint ist die Kenntnis der rechtlichen
Verbotenheit der Tat.
Unmittelbares Ansetzen §22 StGB
Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er
subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht
los“ überschreitet und objektiv
Handlungen vornimmt, die bei
ungestörtem Fortgang ohne wesentliche
Zwischenschritte zur
Tatbestandsverwirklichung führen oder
mit ihr in unmittelbarem räumlichem und
zeitlichem Zusammenhang stehen
Unmittelbarer Täter §25 I Alt. 1 StGB
Unmittelbarer Täter ist derjenige, der die
Straftat selbst begeht, also alle objektiven
und subjektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt und damit den Tatbestand
eigenhändig verwirklicht
Umgekehrte Tatbestandsirrtum
Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt
vor, wenn der Täter sich zu seinen
Ungunsten irrt und ein in Wirklichkeit
nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal
für gegeben hält. Dies kann zu einer
Versuchsstrafbarkeit führen, soweit der
Versuch des betreffenden Delikts mit
Strafe bedroht ist.
Tiefgreifende Bewusstseinsstörung §20
StGB
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung
ist eine schwere nichtkrankhafte
Bewusstseinseintrübung oder Einengung,
die zu einem Verlust der raum-zeitlichen
Orientierung führt.
Tatumstand §16 StGB
Bei den Tatumständen handelt es sich um
die tatsächlichen Voraussetzungen eines
Deliktstatbestandes, also Umstände, dieden Tatbestand eines Gesetzes
verwirklichen.
Tatentschluss §22 StGB
Tatentschluss umfasst den Vorsatz
bezüglich aller objektiven
Tatbestandsmerkmale. Darüber hinaus
müssen eventuell bestehende
deliktsspezifische subjektive
Tatbestandsmerkmale erfüllt sein
Normativen Tatbestandsmerkmale
Normative Tatbestandsmerkmale
beziehen sich auf Eigenschaften, die auf
einer sozialen bzw. rechtlichen Regel
beruhen.
Deskriptiven Tatbestandsmerkmale
Deskriptive Tatbestandsmerkmale
beziehen sich auf natürliche
Eigenschaften von Personen und
Objekten, deren Vorhandensein
empirisch oder durch Berechnung
festgestellt werden kann.
Subjektiver Tatbestand
Zum subjektiven Tatbestand gehören
jeweils die tatspezifischen intellektuellen
und voluntativen Tatelemente
Sozialadäquanz
Ein Verhalten ist sozialadäquat, wenn es
trotz Gefährlichkeit aufgrund des sozialen
Nutzens gemeinschaftsüblich ist und
gebilligt wird. Der Tätet hat dann keine
rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen
Sich bereit erklären §30 II StGB
Das sich bereitzuerklären zu einem
Verbrechen umfasst zum einen die
Annahme einer Anstiftung, zum anderen
auch die Konstellation, dass ein zur Tat
Geeigneter, aber noch nicht
entschlossener einem anderen, den er für
interessiert hält, die Begegnung eines
Verbrechens zusagt, sondern dieser es
will
Schutzzweck der Norm
Eine rechtlich missbillgte Gefahr, wird
nicht durch jeden Verstoß gegen eine
Verhaltensnorm geschaffen, Die objektive
Zurechung entfällt deshalb, wenn der
Erfolgseintritt außerhalb des
Schutzbereich der verletzen
Sorgfaltsnorm liegt. Ob die verletze Notmihrem Sinn und Zweck nach gerade den
konkreten eingetretenen Erfolg verhindern
soll, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die
verletze Verhaltensnormen muss gerade
dem Schutz des betreffenden Rechtsguts
zu dienen bestimmt sein. Sie muss
zumindest (mit-) bezwecken, dass solche
Erfolge, wie der tatsächlich eingetreten,
verhindert werden. Probleme ergeben
sich insbesondere bei der Bewertung von
Folgeschäden des ursprünglichen
Erfolges
Schuld
Schuld ist der Inbegriff aller
Voraussetzungen, die das Urteil
begründen, der Täter haben für das von
ihm begangene Unrecht in strafbarer
Weise einzutreten, so dass ihm das
Unrecht mit der Folge seiner Strafbarkeit
persönlich zum Vorwurf gemacht werden
kann.
Risikoverringerung
Eine Risikoverringerung liegt vor, wenn
jemand einen bereits angelegten
Kausalverlauf im Umfanf der drohenden
Schäden für den Betroffenen auf die
Weise reduziert, dass er dieses in ihrer
Nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne
zugleich eine eigenständige, anders
gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall
hat der Täter gerade keine rechtlich
missbilligte Gefahr geschaffen
Risikoerhöhungslehre §15 StGB
Nach der Risikoerhöhungslehre genügt
für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang,
dass das Pflichtwidrige Verhalten die
Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts
erhöht hat.
Rechtswidrigkeit des Angriffs §32 II StGB
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er
objektiv im Widerspruch zur
Rechtsordnung steht. Ein Straftatbestand
muss das Angriffsverhalten aber nicht
erfüllen. An der Rechtswidrigkeit geht es,
wenn der Angriff seinerseits durch
Rechtfertigungsgrund gedeckt ist
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Die Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist
gegeben, wenn sich im konkreten Erfolg
gerade die Gefahr verwirklicht, die der
Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten
(Sorfaltspflichtverlertzung) geschaffen
hat. Dies ist nach herrschender Meinung
der Fall, wenn der konkrete Erfolg bei
Pflichtgemäßen Alternativverhalten mit
an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen
wäre.
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Als rechtfertigende Pflichtenkollision wird
eine Situation bezeichnet, in der eine
Person Adressat wenigstens zweier
gleichrangiger Handlungspflichten ist,
von denen sie aber nur eine auf kosten
der anderen erfüllen kann
Persönliche Strafausschließungsgründe
und Strafaufhebungsgründe
Persönliche Strafausschließungsgründe
und Strafaufhebungsgründe sind
Umstände, deren Vorliegen die
Verfolgung eines an sich rechtswidrigen
und schuldhaften Verhaltens hindern
Parallelwert in der Laiensphäre §15 StGB
Normative Tatbestandsmerkmale sind
auslegungsbedürftig und erfordern eine
rechtliche Bewertung (z.B. fremd). Damit
ein juristischer Laie mit Vorsatz bezüglich
eines solchen Tatbestandsmerkmals
handelt, reicht es aus, dass er dessen
sozialen Sinngehalt erkennt (natürlich
Verständnis). Eine juristische Subsumtion
ist nicht erforderlich
Objektive Zurechnung beim Unterlassen
§13 StGB
Der eingetretene Erfolg ist einen
Unterlassenen dann objektiv
zurechenbar, wenn sich im Erfolg die
Gefahr realisiert, die der Täter durch die
Unterlassung der gebotenen
Rettungshandlung aufrechterhalten hat
und die sich gemäß ihrer Eigenart bis zur
Güterschädigung weiterentwickelt
Objektiv Zurechnung §13 StGB
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn
der Täter eine rechtlich missbilligte
Gefahr geschaffen und sich genau diese
Gefahr im Erfolg realisiert
Notwehrlage
Die Notwehrlage ist ein gegenwärtiger,
rechtswidriger Angriff §32 II StGB.
Entscheidend sind allein die objektiven
Umstände. Diese sind aus Sicht eines
neutralen Beobachters nachträglich (ex
post) zu ermitteln.
Notwehrhandlung §32 II StGB
Die Notwehrhandlung muss sich gegen
den Angreifer richten, objektiv
erforderlich, normativ geboten und
subjektiv von einem Verteidigungswillen
getragen sein
Putativ Notwehrexzess §33 StGB
Ein Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn
der Täter sich lediglich subjektiv eine
Notwehrlage vorgestellt hat, die aber
objektiv zu keinem Zeitpunkt tatsächlich
bestand (sog.Erlaubnistatbestandsirrtum) und er
zudem eine Verteidigung wählt, die selbst
in der vorgestellten Notwehrlage das Maß
der erforderlichen Verteidigung
überschritten hätten
Intensiver Notwehrexzess §33 StGB
Ein intensiver Notwehrexzess liegt vor,
wenn der Täter das Maß der
erforderlichen Verteidigung überschreitet.
Extensiver Notwehrexzess §33 StGB
Ein Extensiver Notwehrexzess liegt vor,
wenn der Täter die zeitlichen Grenzen der
Notwehr überschreitet.
Notwehr §32 StGB
Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund,
der eine Notwehrlage ( das „Ob“ der
Notwehr), eine Notwehrhandlung (das
„wie“ der Notwehr) sowie einen
Verteidigungswillen erfordert.
Notstandslage §34 S.1 StGB
Eine Notstandslage setzt eine
gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut voraus. Notstandsfähig sind
Rechtsgüter des Einzelnen und der
Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten
Situation schutzbedürftig und
schutzwürdig sind.
Angemessene Notstandshandlung §34
StGB
Die Notstandshandlung ist im Sinne von
§34 S.2 als angemessenes Mittel
anzusehen, wenn zur
Gefahrenabwendung keine rechtlich
geordneten Verfahren zur Verfügung
stehen und der Eingriff auch nicht die
absolute Aufopferungsgrenze des
Eingriffsadressaten überschreitet.
Übergesetzlichere entschuldigender
Notstand
Unter dem übergesetzlichen
entschuldigenden Notstand ist eine
Situation zu verstehen, in welcher der
Täter existentielle Güter verletzt, um
gleichwertig andere Güter, die weder ihm
noch einer ihm nahe stehenden Person
gehören, zu retten.
Rechtfertigender Notstand §34 StGB
Der rechtfertigende Notstand ist ein
Rechtfertigungsgrund, der zur
Voraussetzung eine Notstandslage, eine
Notstandshandlung sowie ein Handeln
mit Rettungswillen hat.
Entschuldigter Notstand §35 StGB
Der entschuldigende Notstand ist ein
Entschuldigungsgrund, der eineNotstandslage, eine Notstandshandlung,
einen Rettungswillen sowie die
Unzumutbarkeit der Gefahrduldung
fordert.
Defensivnotstand §228 BGB
Beim defensiven Notstand beeinträchtigt
der Handelnde zur Gefahrenabwendung
Rechtsgüter desjenigen, von dessen
Verantwortungsbereich die Gefahr
ausgeht.
Aggressivnotstand §904 BGB
Beim Aggressivnotstand wirkt der
Handelnden zur Gefahrenabwendung auf
eine Sache ein, von der die Gefahr nicht
selbst ausgeht
Nötigungsnotsand §§34,35 StGB
Von Nötigungsnotstand spricht man,
wenn der Täter zugleich Opfer einer
Nötigung (§240) ist, dh von einem Dritten
durch Gewalt oder Drohung mit einer
gegenwärtigen, nicht anders
abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder
Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen
oder einer ihm nahestehenden Person zu
der rechtswidrigen Tat genötigt
Nothilfe §32 StGB
Nothilfe ist die Verteidigung zugunsten
eines anderen, die grundsätzlich unter
den gleichen Voraussetzungen wie die
Notwehr möglich und gerechtfertigt
Nebentäter §25 I alt. 1 StGB
Nebentäter ist, wer einen Tatbestand
unabhängig von einem anderen
verwirklicht oder bei der Tatbegehung auf
der Mitwirkung eines anderen ohne
gemeinsamen Tatentschluss aufbaut
Möglichkeitstheorie §15 StGB
Nach der Möglichkeitstheorie liegt
bedingter Vorsatz bereits vor, wenn der
Täter die konkrete Möglichkeit des
Erfolgseintritt erkennt und dennoch
handelt (kognitives Element). Auf das
voluntatives Vorsatzelement kommt es
hiernach gar nicht an. Gegen die teilweise
in der Literatur vertretene
Möglichkeitstheorie spricht, dass der
Verzicht auf das Willenselement
tendenziell zu einer Ausdehnung des
Vorsatzes zwischen Vorsatz du
Fahrlässigkeit wird, so erschwert
Mittelbare Täterschaft §25 I Var. 2 StGB
(Tatherrschaft)
Der mittelbare Täter hat Tatherrschaft,
wenn er den Vordermann durchTäuschungen pder Zwang beherrscht,
indem er den Strafbarkeitsmangel für
seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt
und auf diese Weise die
Tatbestandsverwirklichung in den Händen
hält.
Mittelbare Täterschaft §25 I var. 2 StGB
(Deliktisches minus)
Die unterlegene Stellung des
Vordermannes ergibt sich grundsätzlich
aus einer Strafbarkeitsmangel. Der
Vordermann weist auf einer der drei
ebenen ein sog. Deliktisches Minus auf
und ist deshalb nicht strafbar
Leichtfertig
Leichtfertigt handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in Schwerwiegender
Weise verletzt
Krankhafte seelische Störung §20 StGB
Krankhafte seelische Störungen sind
Geisteskrankheiten deren körperliche
Ursache nachgewiesen sind pder
postuliert werden
(exogene Psychose, endogene Psychose)
Kumulative Kausalität
Kumulative Kausalität liegt vor, wenn zwei
voneinander unabhängige Handlungen
den Erfolg, den sie jeweils isoliert
betrachtet nicht erzielen könnte, erst
durch ihr Zusammenwirken herbeiführen
Hypothetische Kausalität
Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn
die unterlassene Handlung nicht
hinzugedacht werden kann, ohne dass
der Erfolg in seiner Konkreten Gestalt mit
an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit entfoele
Alternative Kausalität
Alternative Kausalität liegt vor, wenn zwei
voneinander unabhängige Handlungen
gleichzeitig den Erfolg verursachen und
jede für sich zur Erfolgsverursachung
ausgereicht hätten.
Abgebrochene, überholende Kausalität
Abgebrochen oder überholende
Kausalität liegt vor, wenn eine
Zweithandlung ohne Fortwirken der
Ersthandlung den Erfolg herbeiführt. Die
abgebrochene oder überholte
Ersthandlung bleibt als hypothetische
Reserveursache außer Betracht
Kausalität (Äquivalenztheorie)
Kausalität lieft nach der conditio-sine-
qua-non-Formel vor, wenn die Handlung
des Täters nicht hinweggedacht werden
kann, ohne das der Erfolg in seiner
konkreten Gestalt entfiele
Irrtum
Ein Irrtum ist die Unkenntnis oder
Fehlvorstellung des Täters in Bezug auf
einen strafrechtlichen relevanten
Umstand
Intelligenzminderung §20 StGB
Intelligenzminderung ist die angeborene
oder auf seelischer Fehlentwicklung
beruhende erhebliche
Intelligenzschwäche ohne nachweisbare
organische Ursachen
Hypothetische Reserveursache
Eine Hypothetische Reserveursache ist
ein Umstand, der den Erfolg ebenfalls,
aber zeitlich später herbeigeführt hätte
und für die Kausalitätsfrage außer
betrachte bleibt
Hilfeleisten §27 StGB
Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der
die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder
verstärkt. Darunter fallen
Unterstützungshandlungen, die sich auf
das äußere Tatgeschehen beziehen
(physische Beihilfe), aber auch
Ratschläge, die die Begehung der Tat
erleichtern unter Umständen das
bestärken des Tatenschlusses (physische
Beihilfe)
Handlung
Nach herrschender Meinung ist für eine
strafrechtlich relevante Handlung ein vom
menschlichen Willen beherrschtes oder
beherrschbares Verhalten erforderlich,
das sozialherblich ist
Gegenwärtigkeit des Angriffes §32 II StGB
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er
unmittelbar bevorsteht, begonnen hat
oder noch andauert. Erst wenn der Angriff
vollständig abgewehrt oder bereits ein
endgültiger Verlust des Rechtsguts
eingetreten ist, scheidet Notwehr aus
Gegenwärtigkeit der Gefahr §34 S.1 StGB
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sich
die Wahrscheinlichkeit eines
Schadenseintritts so verdichtet hat, dass
die zum Schutz des bedrohten Rechtsgut
notwendigen Maßnahmen sofort
einzuleiten sind. Dies beurteilt sich nach
dem Standpunkt eines objektiven
Betrachters. Maßgeblich ist das ex-ante-
Urteil eines sachkundigen Dritten, wobei
auch ein etwaiges Sonderwissen des
Notstandstäters zu berücksichtigen ist
Gefahr §34 S.1 StGB
Eine Gefahr liegt vor, wenn bei
ungestörtem Fortgang des Geschehens
die Wahrscheinlichkeit eines
Schadenseintritts besteht. Der
Schadenseintritt hängt nur noch vom
Zufall ab ( ex-ante-urteil)
Gebotenes Handeln §13 StGB
Geboten ist ein Handeln, wenn es nach
dem ex-ante-Urteil eines objektiven
Beobachteten die
Tatbestandsverwirklichung effektiv
verhindern kann.
Geboten §32 StGB
Geboten ist die Notwehrhandlung, wenn
das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise
durch sozialistische Wertungen der
Einschränkungen.
Garant §13 StGB
Eine Garantenstellung ist die rechtliche
Pflicht zur Überwachung einer Gefahr
(=Überwacher Garant) oder zur
Bewahrung eines bestimmtes Gutes vor
beliebigen Gefahren
(Beschützergarantenstellung)
Freiwillig §24 StGB
Freiwilligkeit liegt nach herrschender
Meinung vor, wenn der Täter, die weitere
Tatausführung aus autonomen Motiven
unterlässt
Fahrlässigkeit
Fahrlässig verhält sich, wer solche
Tatbestandsverwirklichenden Folgen
seines Verhaltens nicht erkennt und
vermeidet, die er bei der Aufbietung der
erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen
und vermeiden können und müssen
Error en persona vel obiecto §16 I S.1
StGB
Beim error en persona vel obiecto irrt der
Täter über die Identität der konkreten
individualisierten Person oder Sache. Es
handelt sich um einen Sonderfall des
Tatbestandsirrtums
Ernsthaftes Bemühen §24 I S.2 StGB
Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der
Täter davon überzeugt ist, durch sein
Handeln (in einer für Dritte
nachvollziehbaren Weise) den
erfolgseintritt zu verhindern. Er muss
dabei alle von ihm erkannten
Rettungsmöglichkeiten wirklich
ausschöpfen)
Erlaubnisirrtum §17 StGB
Ein Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der
Täter trotz zutreffender Erfassung des
Sachverhalts entweder irrig einen
rechtlich nicht anerkannten
Rechtfertigungsgrund annimmt
(Bestandsirrtum) oder aber die Grenzen
eines rechtlich anerkannten
Rechtfertigungsgrundes zu seinen
Gunsten überdehnt (Grenzirrtum)
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung §32
II StGB
Eine Notwehrhandlung ist erforderlich,
wenn sie geeignet und erforderlich im
engeren Sinne ist. Eine Notwehrhandlung
ist geeignet, wenn ein Abwehrerfolg nicht
von vornherein aussichtslos erscheint.
Die Erforderlichkeit im engere sinne setzt
voraus, dass Art und Maß der
Verteidigungshandlung der drohenden
Gefahr entsprechen, d.h. die vom
Angegriffenen gewählte Verteidigung das
mildeste unter gleichem tauglichem
Mitteln ist
Erfolgsqualifizierter Versuch
Von einem erfolgsqualifizierten Versuch
spricht man, wenn der Täter das
vorsätzliche Grunddelikt lediglich
versucht und hierbei die besondere Folge
der Erfolgsqualifikation (zumindest)
fahrlässig herbeiführt
Einwilligung, mutmaßlich
Die mutmaßliche Einwilligung ist ein
Rechtfertigungsgrund, bei dem bis auf
das Fehlen der Erklärung des
Rechtsgutinhabers alle Voraussetzungen
einer wirksamen Einwilligung vorliegen
müssen. Sie ist nur zulässig, wenn eine
tatsächliche Einwilligung wegen
unüberwindbarer Hindernisse nicht mehr
rechtszeitig eingeholt werden kann und
eine Einwilligung bei objektiver Würdigung
aller Umstände mit Sicherheit zu
erwarten ist, weil das tatbestandsmäßige
Verhalten entweder den Interessen des
Berechtigten dient ( Prinzip der
Interessenswahrnehmung) oder dies
ersichtlich nicht berührt ( Prinzip des
mangelenden Interesse)
Einwilligung, hypothetische
Die hypothetische Einwilligung ist eine
von der Rechtsprechung genutzt
Einwilligungsfiktion. Sie grenzt sich von
der mutmaßlichen Einwilligung dadurch
ab, dass hier eine tatsächliche Erklärung
des betroffenen hätte eingeholt werden
können, ohne dass dies geschehen ist
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Eine Eigenverantwortliche
Selbstgefährdung des Opfers liegt vor,
wenn das Opfer das Risiko
freiverantwortlich übernommen hat und
die Handlungsherrschaft bei ihm selbst
liegt. Die Mitwirkung daran ist straflos.Ein Beteiligter kann mangels Haupttat
nicht nach §§26 f. StGB bestraft werden.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann,
wenn der Täter Tatherrschaft kraft
überlegenen Wissens hat
Durch einen anderen §25 I var. 2 StGB
Eine Tat durch einen anderen begeht, wer
die Tatbestandsverwirklichung durch
Tatbeherrschende Steuerung des
Vordermannes zurechenbar verursacht
Dolus directus 2. Grades (Direkter
Vorsatz)
Der Täter handelt mit dolus directus 2
Grades, wenn er weiß oder als sicher
voraussieht, dass sein Handeln zur
Tatbestandsverwirklichung führt (sichere
Kenntnis). Ob dem Täter der Erfolg an sich
erwünscht oder unerwünscht ist, spielt
keine Rolle. Für das Wissenselement
genügt ein In-Kauf-Nehmen, das aus der
sicheren Kenntnis geschlossen werden
kann
Dolus directus 1. Grades (Absicht)
Der Täter handelt mit dolus directus 1.
Grades, wenn es ihm gerade darauf
ankommt, den Erfolg herbeizuführen
(Zielgerichteter Erfolgswille)
dolus cumulativus §15 StGB
Der Täter handelt mit dolus cumulativus,
wenn es ihm nicht um die Schädigung
eines bestimmten Objekts, sondern um
die Schädigung einer unbestimmten
Vielzahl von Objekten geht.
Dolus generalis ist ausreichend. Eine
objektbezogene Konkretisierung ist nicht
erforderlich
Dauergefahr §34 S.1 StGB
Dauergefahr meint einen
gefahrdrohenden Zustand längerer Dauer,
der jederzeit in eine
Rechtsgutbeeinträchtigung umschlagen
kann, aber auch nicht ausgeschlossen
ist, dass der Schadenseintritt noch eine
Weile auf sich warten lässt.
Gegenwärtig ist eine Dauergefahr dann,
wenn sie so dringend ist, dass sie nur
durch unverzügliches Handeln wirksam
abgewendet werden kann
Bestätigter Vermeidungswille §15 StGB
Wenn der Täter ernsthafte
Vermeidungsbemühungen bzw.
Gegensteuerungsversuche vornimmt,
liegt ein betätigter Vermeidungswille vor,
der den Vorsatz ausschließt
Bestimmen zur Tat §26 StGB
(Verusachertheorie)
Nach einer Mindermeinung in der lit.
Reicht die bloße Verursachung des
fremden Tatentschlusses für das
Bestimmen aus. Dafür genüge das
schaffen objektiver Tatanreize
Bestimmung zur Tat §26 StGB
(Unrechtspakttheorie)
Die Unrechtspakttheorie verlangt
einschränkend, dass zwischen den
Beteiligten ein Unrechtspakt im Sinne
eines Kollusiven Zusammenwirkens
existiert. Im Rahmen des Unrechtspaktes
müsse der Anstifter dem Angestifteten
das Versprechen der Tatausführung
abnehmen und der Angestiftete sich dem
Anstifter unterordnen
Bestimmen zur Tat §26 StGB
(Kommunikationstheorie)
Nach der Kommunikationstheorie (h.M.)
muss zur objektiven Verursachung ein
zumindest konkludenter Akt der
Kommunikation zwischen Täter Anstifter
stattgefunden haben. Erforderlich ist
danach eine Willen Beeinflussung im
Wege eines offenen geistigen Kontaktes
Bestimmen zur Tat §26 StGB
(Rechtsprechung)
Anstifter ist, wer einen anderen
vorsätzlichen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat bestimmt.
Bestimmen zur Tat meint nach der
Definition der Rechtsprechung das
Hervorrufen des Tatentschlusses durch
eine hierfür ursächliche Handlung. Was
dies genau bedeutet, ist umstritten.
Beendigung
Eine Straftat ist beendet, wenn das
strafbare Unrecht seinen Abschluss
gefunden hat.
Aufgeben der Tat §24 I S.1 Alt.1 StGB
Eine Aufgabe der Tat vor, wenn der Täter
von weiteren Maßnahmen zur
Tatbestandsverwirklichung absieht,
obwohl er die Tat noch für realisierbar
hält
Auf frischer Tat §127 StPO
Die Tat ist frisch, solange aus den
gesamten Umständen, in denen sich der
Betroffene befindet, noch auf ihre
Begehung geschlossen werden kann. Die
Festnahme muss also in einem
unmittelbaren zeitlichen und räumlichen
Zusammenhang mit der Tat erfolgen
Atypischer Kausalverlauf
Ein Kausalverlauf ist atypisch,nwenn er
so sehr außerhalb der allgemeinen
Lebenserfahrung liegt dass mit ihm
vernünftigerweise nicht gerechnet zu
werden braucht. Aufgrund des nichtvorhersehbaren, ungewöhnlichen
Geschensablauf kann die Auswirkung
dieser Gefahr dem Täter nicht objektiv
zugerechnet werden
Annahme des Erbietens §30 II StGB
Die Annahme des Erbietens ist die ernst
gemeinte Erklärung, mit dem Angebot
eines anderen, ein Verbrechen zur
begehen oder einen Dritten zu einem
Verbrechen anzustiften, einverstanden zu
sein
Angriff §32 II StGB
Ein Angriff ist jede durch menschliches
Verhalten drohende Verletzung rechtlich
geschützter Güter oder Interessen.
Rechtlich geschützt ist jedes den
Angriffen oder Dritten zustehenden Gut
sowie jedes rechtlich anerkanntes
Interesse. Gegenstand eines Angriffes
kann z.B. sein Leben, Körperliche
Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum,
Vermögen, das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und das Recht am
eigenen Bild
Andere nahstehende Personen §35 I S.1
StGB
§35 I S.1 StGB schränkt den
Schutzbereich hinsichtlich dritter
Personen auf Angehörige (§11 I Nr. 1
StGB) und anderen dem Täter
nahstehende Personen ein. Andere dem
Täter nahstehende Personen sind solche,
die dem Täter in ähnlicher Weise wie
Angehörige in einer auf gewisse Dauer
angelegten Beziehung enge
Freundschaften und Mitglieder von
Wohngemeinschaften (nicht reinen
Zweckgemeinschaften)
Alternativvorsatz §15 StGB
Der Täter handelt mit Alternativvorsatz
und somit auch vorsätzlich, wenn er bei
der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er
dadurch von zwei sich gegenseitig
ausschließenden Tatbeständen / Erfolgen
den einen oder den anderen verwirklicht,
jedoch beide Möglichkeiten in Kauf
nimmt
Actio libera in cause
Unter den Voraussetzungen einer a.l.i.c
soll eine Tatbestandsverwirklichung auch
dann zur Schuld zurechenbar sein, wenn
der Täter zwar im Zeitpunkt der
unmittelbaren Tatbestandsverwirklichungschuldunfähig ist, aber seine
Schuldunfähigkeit – namentlich aufgrund
vorher – gehenden Genusses von Alkohol
oder andren Rauschmitteln – zu vertreten
hat
Abwendenden der Gefahr §31 I StGB
Ein Abwenden der Gefahr setzt voraus,
dass der Anstiftet für das Unterbleiben
der Tat kausal wird bzw. ihm selbiges
nach dem Beteiligungsregeln zugerechnet
werden kann
Absichtsprovokation §32 StGB
Die Gebotenheit der Notwehrhandlung
fehlt, wenn die Verteidigungshandlung
rechtsmissbräuchlich ist. Bei der
Absichtsprovokation provoziert der Täter
das Opfer, damit dieses ihn angreifet.
Seine Motivation liegt darin begründet,
dass er selbst das Opfer unter dem „
Deckmantel“ des Notwehrrechts
attackieren möchte. Dieses Verhalten ist
rechtsmissbräuchlich
Abgrenzung Täterschaft/ Teilnahme (
Gemäß Tatherrschaftslehre)
Die herrschende Lehre stellt für die
Abgrenzung zwischen Täterschaft und
Teilnahme maßgeblick auf die
Tatherrschaft ab (sog.
Tatherrschaftslehre). Nach der von der
h.L. vertretenen materiell-objektiven
Theorien setzt die Tatherrschaft das die
Tatbestandserfüllung fördern, hemmen
oder unterbinden kann
Aberratio ictus §16 StGB
Bei der aberratio ictus lenkt der Täter
seinen Angriff auf ein bestimmtes, von
ihm individualisiertes Tatobjekt. Dieser
Angriff geht jedoch fehl und trifft ein
anderes Objekt, das der Täter gar nicht
anvisiert du nicht in sein Bewusstsein
aufgenommen hatte.