Ware ist jeder körperliche Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann. --> darunter fallen z.B. auch elektrischer Strom, Sammlergegenstände und Kunstschätze, Abfälle, gleichgültig ob rückführbar und wiederverwertbar .
Dassonville - Formel
Jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist den Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.
Arbeitnehmer
Jeder Unionsbürger der für eine bestimmte Zeit für einen anderen nach dessen Weisung (oder unter dessen Aufsicht) Arbeitsleistungen in einem gewissen Umfang und hierfür eine Vergütung erhält.
Keck - Formel
Es sind diejenigen Handelsregelungen nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung anzusehen, die bloße Verkaufs- bzw. Vertriebsmodalitäten sind bzw. betreffen und unterschiedslos auf inländische Güter und Unionsware anwendbar sind.
Dienstleistung
Eine Dienstleistung liegt bei selbstständiger, vorübergehender aber dennoch regelmäßig gegen Entgelt erbrachter Leistung unkörperlicher Art (keine Ware) vor.
Offene Diskriminierung
Tatbestandliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte bzw. tatbestandliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte aufgrund der Staatsangehörigkeit.
verdeckte Diskriminierung
Die Maßnahme knüpft formal zwar an neutrales Kriterium (d.h. hier nicht Staatsangehörigkeit) an, wirkt sich indirekt trotzdem nachteilig gegenüber Ausländern.
Cassis - Formel
Beschränkungen der Freiheiten sind zulässig, wenn sie unterschiedslos anwendbar sind und verhältnismäßig sind, um zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerecht zu werden.
Niederlassung
Dauernde selbstständige Tätigkeit mit einer Eingliederung in das Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats.
Bundesverfassungsgericht sagt, die europäische Rechtsordnung existiert nur unter Vorrang, weil wir euch Kompetenzen gegeben haben (nur weil BVerfG Teile an EUGH abgegeben hat ist das möglich)
Begründung Anwendungsvorrang - EuGH
EUGH begründet Anwendungsvorrang aus dem Europarecht selbst, nicht aus Sicht der Mitgliedsstaaten ; Europarecht ist eine eigene neue Rechtsordnung
Nichtanwendbarkeit der Grundfreiheiten
- Bei Sperrwirkung durch Sekundärrecht - Bei rein innerstaatlichem Sachverhalt - Beim Eingreifen einer grundfreiheitlichen Bereichsausnahme (etwa Art. 51 AEUV)
Europäisches Primärrecht
—> Unionsbürger können sich darauf nur unmittelbar berufen, wenn sie hinreichend klar bestimmt ist, inhaltlich unbedingt ist und kein Ermessensspielraum für die Mitgliedsstaaten lässt —> Z.B. Zölle sind verboten, dürfen nicht auferlegt werden
Europäisches Sekundärrecht
—> 288 AEUV —> man kann sich als Unionsbürger unmittelbar auf Verordnungen berufen —> Richtlinien sollen von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, sonst Umsetzenungsdefizit, muss klar formuliert sein, unbedingt —> man kann sich nur auf eine Richtlinie zwischen sich selbst und dem Staat beziehen, keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen
Geschichte der Europäischen Integration
1952 EGKS 1957 EWG (und EAG) 1986 EEA 1992 Maastricht (>EU mit drei Säulenstruktur) 1997 Amsterdam 2001 Nizza 2004 Europ. Verfassungsvertrag 2007 Lissabon (> EU als einheitliches Gebilde)
Intergouvernementalität
-gegen den Willen eines Mitgliedsstaats kann kein Beschluss gefasst werden (Einstimmigkeit)
-Beschlüsse haben keinen Vorrang und keine unmittelbare Wirkung, dh sie müssen von Mitgliedstaaten umgesetzt werden
- "Völkerrechtliche“ Methode und Eigenschaften findet sich im Bereich der gemeinsamen Außen- & Sicherheitspolitik
Europäische Freihandelszone (EFTA)
- 4 Mitgliedstaaten: Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein
- Freihandel untereinander und mit EU durch Europäischen Wirtschaftsraum (EWR –ohne CH)
- „Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der staatlich organisierten Völker Europas“ - „kein sich auf ein europäisches Staatsvolk stützender Staat“
• Aufgabe: Wahrung des Rechts bei Auslegung und Anwendung der Verträge (Ein Richter pro MS) • Sitz in Luxemburg • Zuständigkeit: Vetragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage, Vorabentscheidung
Die Europäische Kommission
• Schlägt neue europäische Rechtsvorschriften vor (Initiativrecht) und ist für deren Durchsetzung verantwortlich. (Ein Kommissionsmitglied aus jedem EU-Land)
Der Ministerrat ("Rat der EU")
• Stimme der Regierungen von Mitgliedsländern, die Gesetze annehmen und die EU-Politik koordinieren.
(Ministerinnen der Mitgliedsländern, spezifische Konstellation je nach Politikbereich)
Der Europäische Rat
• Bestimmung der allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der Europäischen Union.
(Staats- und Regierungschefs, Präsident:in des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission)