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Was ist in der Bilanz anzusetzen?
Vollständigkeitsgebot & Aktivierungsgrundsatz
  • Vollständigkeitsgebot: im Abschluss müssen alle Vermögensgegenstände aufgelistet werden


  • Aktivierungsgrundsatz: selbstständige Verwertbarkeit (Def. was ein Vermögensgegenstand ist)
  • Vermögensgegenstände werden dem wirtschaftlichen (und nicht rechtlichen) Eigentümer zugerechnet
Ausnahmen der Ansatzregeln für Aktiva
Ausnahmen: selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (Marken,...), Unternehmengründungs-Aufwendungen
Ansatzpflicht trotz nicht selbstständiger Verwertung: ARAP, ...
wie ist es anzusetzen/ bewerten?
Erst- & Folgebewertung
  • Erstbewertung: beim Zugang sind Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten



  • Folgebewertung: Überprüfung der Erstbewertung zu jedem Bilanzstichtag und ggf. Wertkorrektur (planmäßige & außerplanmäßige Abschreibung)
Anschaffungskosten berechnen
Anschaffungspreis (ohne MWST)
- Anschaffungspreisminderungen
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträg. Anschaffungskosten
Herstellungskosten berechnenwa
Materialeinzelkosten
+ Fertigungseinzelkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
+ Material- & Fertigungsgemeinkosten

= Herstellungskosten (Bewertungsuntergrenze)

+ allgemeine Verwaltungskosten
+ angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen/ Leistungen/ Altersvorsorgung
+ FK-Zinsen (unter bestimmten Bedingungen)

=Herstellungskosten (Bewertungsobergrenze)
was nicht in den Herstellungskosten miteinbezogen werden darf
  • FK-Zinsen, die nicht im Zeitraum der Herstellung/ nicht zur Finanzierung der Herstellung angefallen sind
  • Forschungskosten
  • Vertriebskosten
Folgebewertung von Vermögensgegenständen (der Aktiva)
  • abnutzbares Anlagevermögen mit absehbarer Wertminderung: Aufstellung eines Abschreibungsplans & Pflicht zur planmäßigen Abschreibung
  • nicht absehbare Wertminderung von (nicht) abnutzbarem AV: mildes NWP (Niederstwertprinzip) & Plicht zur außerplanmäßigen Abschreibung
  • nicht absehbare Wertminderung von UV: strenges NWP & Plicht zur außerplanmäßigen Abschreibung
Planmäßige Abschreibung
Bestimmung durch:
  • Abschreibungsausgangswert (AHK, Restwert, nachträgliche AHK)
  • Nutzungsdauer (Beginn mit Betriebsbereitschaft)
  • Abschreibungsmethode (lineare/ degressive Zeitabschreibung, Leistungsabschreibung
Vergleichsmaßstäbe der Außerplanmäßigen Abschreibungen
  • Wert aus Börsenpreis ableiten
  • Wert aus Marktpreis ableiten
  • beizulegender Wert (Orientierung an Beschaffungs-/ Absatzmarkt)
Ab wann ist von einer dauerhaften Wertminderung von (nicht) abnutzbarem AV auszugehen?
  • Abnutzbares AV: wenn Stichtagswert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer unter dem Wert der planmäßigen Abschreibung liegt

  • nicht abnutzbares AV: wenn keine konkreten Anzeichen einer Werterhöhung in den nächsten 5 Jahren eintritt
Wertaufholungsplicht der (außer-) planmäßigen Abschreibung
  • Plicht zur Zuschreibung, wenn tatsächlicher Wert > notierter Wert & keine Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung mehr besteht (bis max. zu den fortgeführten AHK)
  • Ausnahme: Beim Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert darf keine Zuschreibung erfolgen
Anlagevermögen Definition
alle langfristig ausgelegten Vermögensgegenstände
  • 1. Immaterielle VG (keine körperl. Substanzen/ Finanzanlagen)
  • 2. Sachanlagen
  • 3. Finanzanlagen
Aktivierungspflicht/ -wahlrecht/ -verbot von immateriellen Gütern
  • Aktivierungspflicht: bei entgeltlichem Erwerb
  • Aktivierungswahlrecht: selbst geschaffene immat. VG des AV
  • Aktivierungsverbot: bestimmte selbst geschaffene immat. VG des AV (z.B. Marken)
Bewertung von immateriellen Gütern
  • entgeltlich erworben: Bewertung zu AK
  • selbst geschaffen: Bewertung zu HK
  • Forschungskosten sind nicht Bestandteil der HK, sondern Aufwand der Periode
Bewertung von Forschung & Entwicklung von immat. VG des AV
nicht abgrenzbar:
F & E = Aufwand der Periode

abgrenzbar:
Forschung (Suche nach neuen Erkenntnissen) = Aufwand der Periode
Entwicklung (Anwendung der Forschungsergebnisse) = Herstellungskosten
Arten & Bilanzierung von Sachanlagen
  • 1. Grundstücke/ grundstücksgleiche Rechte & Bauten (auch die auf fremden Grundstücken)
  • 2. technische Anlagen & Maschinen
  • 3. andere Anlagen, Betriebs- & Geschäftsausstattung
  • 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau


Bilanzierung folgt den allgemeinen Ansatz- & Bewertungsregeln
Definition, Arten & Bilanzierung von Finanzanlagen
Def: VG, die einen Eigen- oder Fremdkapitalanspruch an einem anderen Unternehmen verkörpern

Arten:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen (Mutter-/ Tochterunternehmen)
2. Beteiligungen (Anteile an einem Unternehmen, dass durch eine dauernde Verbindung zum eigenen Unternehmen von Nutzen ist)
3. Wertpapiere des AV
4. Ausleihen (z.B. Darlehen)