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Angebot
Das Angebot muss so bestimmt sein, dass es durch ein einfaches „ja“ des Empfängers des Angebots angenommen werden kann.
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Sittenwiedrigkeit
Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Entscheidend ist der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts, der sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck ergibt.
Vertrag
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmenden Willenserkärungen zustanden. Angebot (Antrag) und Annahme zustande.
Essentialia negotii
Mindestanforderungen über die sich Vertragsparteien mindestens einig sein müssen, damit er zustande kommt. Bei einem Kaufvertrag sind dies der Kaufpreis, die Kaufsache und die Vertragsparteien
Invitatio ad offerendum
Einladung zum Angebot. Du forderst dein Gegenüber dazu auf, ein verbindliches Angebot abzugeben. Selbst gibst du aber gar kein Angebot ab.

Beispiele dafür: Waren Angebot in einem Schaufenster, Anzeige im internet...

Ziel: der Verkäufer möchte nicht unendlich viele Kaufverträge eingehen.
Eigentum
Unter dem Eigentum versteht man nach §903 S.1 BGB das alleine Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache
Besitz
Der mittelbare Besitzer ist nach § 854 I BGB derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausbübt
Verlautbarung des:
Willen nach außen
Objektiver Tatbestand: Gegenspieler Subjektiver Handlungswille


· Erklärende muss sein Willen
ausdrücklich oder Klonkudent (durch
schlüssige, Verhalten)nach außen bekunden
- ein innerlich gebliebener Wille wird vor
der Rechtsordnung nicht beachtet
- ohne Verlautbarung des Willen
nach außen Keine gültige WE
Erkennbarkeit eines
Rechtsbindungswillen
Objektiver Tatbestand: Gegenspieler Erklärungsbewusstsein

-Das Verhalten des Erklärenden
mus aus Objektiver Sicht als
rechtsverbindliche Erklärung verstanden
werden dürften
-Es müssen sich also hinreichende
Anhaltspunkte dafür bieten, das sich
der Erklärende rechtlich binden wollte
-ohne Rechtsbindungswillen Keine
"Hige We
gu
Fehlende Rechtsbindungswillen:
-Gefälligkeit: die mitnahme mit dem Auto
-Abmachungen persönliche oder sozialer
Natur (Einladung zum Abendessen; Abmachung
über Familienplanung


Bezeichnung bestimmten
Rechtsfolgen Cessentialia negoti)
Objektiver Tatbestand: Gegenspieler: Geschäftswille
-Das Erklärender
Rechtbindungswillen erkennen
lässt, reicht regelmäßig für
die Herbeiführung bestimmte
Rechtsfolgen nicht aus
-Vielmehr muss die Konkreten
Rechtsfolgen, die herbeigeführt
werden sollen, bestimmt (oder zu-
mindest bestimmbar)bezeichnet werden
-Insbesondere müssen die sog.
exentialia neyotii hinreichend bestimmt
bezeichnet werden
Beispiel:
Bei einem Kaufvertrag mus, der
Verkäufer bei seinem Angebot klar-
machen, dass er die Ware über-
eignen und übergeben möchte.
und z. 13 nicht nur vermieten; auch
die Ware und der Preis müssen spezifiziert
werden
Ausnahmen:
-In den Fällen des (12 11 und
& 632 /1 BGB schadet es nicht, wenn
die WE die Höhe der Vergütuns
nicht bezeichnet



Subjektiver:
Handlungswillen
Subjektiver Tatbestand:
Gegenspieler: Verlautbarung des willens nach außen


Die Verlautbarung den Willen
nach außen mus von einem
subjektiven Willen den Erklärenden
getragen sein
-ohne Handlungswillen keine gültige
WE
Erklärungsbewusstsein
Dem Erklärender mus bewusst
sein, das sein Tun Objektiv
als rechtlichsverbindliche Verhalte
zu verstehen ist: Wollte keiner Vertrag
abschließen

Beispiel für Fehlendes Erklärungsbewusstsein
- Trierer Weinversteigerungsfall:
X sitzt in der Weinversteigerung
und hebt die Hand, um einen
Bekannten zu grüßen
Geschäftswille
Subjektiver Tatbestand: Gegenspieler Bezeichnung bestimmten
Rechtsfolgen (essentialia negoti)

Der Erklärende muss auch Subjektiv
gerade die Rechtsfolgen herbeiführen
wollen, die aus seiner Erklärung objekti
hervorgehen