Das Angebot muss so bestimmt sein, dass es durch ein einfaches „ja“ des Empfängers des Angebots angenommen werden kann.
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Sittenwiedrigkeit
Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Entscheidend ist der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts, der sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck ergibt.
Vertrag
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmenden Willenserkärungen zustanden. Angebot (Antrag) und Annahme zustande.
Essentialia negotii
Mindestanforderungen über die sich Vertragsparteien mindestens einig sein müssen, damit er zustande kommt. Bei einem Kaufvertrag sind dies der Kaufpreis, die Kaufsache und die Vertragsparteien
Invitatio ad offerendum
Einladung zum Angebot. Du forderst dein Gegenüber dazu auf, ein verbindliches Angebot abzugeben. Selbst gibst du aber gar kein Angebot ab.
Beispiele dafür: Waren Angebot in einem Schaufenster, Anzeige im internet...
Ziel: der Verkäufer möchte nicht unendlich viele Kaufverträge eingehen.
Eigentum
Unter dem Eigentum versteht man nach §903 S.1 BGB das alleine Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache
Besitz
Der mittelbare Besitzer ist nach § 854 I BGB derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausbübt
· Erklärende muss sein Willen ausdrücklich oder Klonkudent (durch schlüssige, Verhalten)nach außen bekunden - ein innerlich gebliebener Wille wird vor der Rechtsordnung nicht beachtet - ohne Verlautbarung des Willen nach außen Keine gültige WE
-Das Verhalten des Erklärenden mus aus Objektiver Sicht als rechtsverbindliche Erklärung verstanden werden dürften -Es müssen sich also hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, das sich der Erklärende rechtlich binden wollte -ohne Rechtsbindungswillen Keine "Hige We gu Fehlende Rechtsbindungswillen: -Gefälligkeit: die mitnahme mit dem Auto -Abmachungen persönliche oder sozialer Natur (Einladung zum Abendessen; Abmachung über Familienplanung
Bezeichnung bestimmten Rechtsfolgen Cessentialia negoti)
Objektiver Tatbestand: Gegenspieler: Geschäftswille -Das Erklärender Rechtbindungswillen erkennen lässt, reicht regelmäßig für die Herbeiführung bestimmte Rechtsfolgen nicht aus -Vielmehr muss die Konkreten Rechtsfolgen, die herbeigeführt werden sollen, bestimmt (oder zu- mindest bestimmbar)bezeichnet werden -Insbesondere müssen die sog. exentialia neyotii hinreichend bestimmt bezeichnet werden Beispiel: Bei einem Kaufvertrag mus, der Verkäufer bei seinem Angebot klar- machen, dass er die Ware über- eignen und übergeben möchte. und z. 13 nicht nur vermieten; auch die Ware und der Preis müssen spezifiziert werden Ausnahmen: -In den Fällen des (12 11 und & 632 /1 BGB schadet es nicht, wenn die WE die Höhe der Vergütuns nicht bezeichnet
Subjektiver: Handlungswillen
Subjektiver Tatbestand: Gegenspieler: Verlautbarung des willens nach außen
Die Verlautbarung den Willen nach außen mus von einem subjektiven Willen den Erklärenden getragen sein -ohne Handlungswillen keine gültige WE
Erklärungsbewusstsein
Dem Erklärender mus bewusst sein, das sein Tun Objektiv als rechtlichsverbindliche Verhalte zu verstehen ist: Wollte keiner Vertrag abschließen
Beispiel für Fehlendes Erklärungsbewusstsein - Trierer Weinversteigerungsfall: X sitzt in der Weinversteigerung und hebt die Hand, um einen Bekannten zu grüßen
Geschäftswille
Subjektiver Tatbestand: Gegenspieler Bezeichnung bestimmten Rechtsfolgen (essentialia negoti)
Der Erklärende muss auch Subjektiv gerade die Rechtsfolgen herbeiführen wollen, die aus seiner Erklärung objekti hervorgehen