Verpflichtungsgeschäft
Ein schuldrechtliches Kausalgeschäft, bei dem sich die Parteien zu etwas verpflichten.
Verfügungsgeschäft
Ein dingliches Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar aufeghoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird.
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag besteht aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen, namentlich Antrag fem. § 145 BGB und Annahme gem. § 147 BGB.
Antrag
Eine auf einen Vertragsschluss gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, die so ausgetstaltet sein muss, dass man sie mit einem einfachen ,,Ja" beantworten kann.
Annahme
Eine auf einen Vertragsschluss gerichtete, grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Antrag vorbehaltslos bestätigt.
Willenserklärung
Sie ist eine private Äußerung des Willens, die auf einen rechtlichen Erfolg abzielt. Sie besteht aus einem objektiven und subjektiven Tatbestand.
Besitz
Die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Besitzwillen.
Übergabe
Der vollständige Besitzverlust des Veräußerers und die Erlangung irgendeines Besitzes des Erwerbers, auf Veranlassung des Veräußerers.
Rechtsbindungswille
Ein Rechtsbindungswille liegt vor, wenn das handlen des Erklärenden aus Sicht eines verständigen Betrachters in der Person des Empfängers gem. §§ 133, 157 BGB darauf schließen lässt, dass dich der Erklärende rechtlich binden möchte.
Wesentlichen Vertragsbestandteile
bestehend aus Vertragsparteien und den Hauptleistungspflichten
Handlungswille
Der Wille, überhaupt eine Handlung vorzunehmen.
Erklärungsbewusstsein
Das Bewusstsein, irgendetwas rechtlich erhebliches zu erklären.
Geschäftswille
Der Wille, etwas konkret rechtlich Erhebliches zu erklären.
Wirksamkeit der Willenserklärung
Die Willenserklärung ist wirksam, wenn sie abgegeben wurde und zugegangen ist, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.
Abgabe
Willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr.
Zugang
Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit alsbaldiger Kenntnisnahme zu rechnen ist, spätestens mit der tatsächlichen Lenntnissnahme
Zugang unter ANWESENDEN
1. Theorie - Strenge Vernehmungstehorie -
Die Erklärung geht dem Empfänger dann zu, wenn er diese richtig versteht. Wenn der Empfänger die Erklärung nicht oder nicht richtig versteht, ist diese nicht zugegangen. Das Übermittlungsrisiko wird vollständig vom Erklärenden bis zum Zeitpunkt des richtig Erfassens durch den Empfänger getragen. Nach dieser Theorie ist der Zugang zu verneinen.
Zugang unter ANWESENDEN
2. Theorie - Eingeschränkte Vernehmungstheorie -
Der Zugang liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Empfänger die Erklärung richtig vernimmt und der Erklärende keinen Grund hat, um am richtigen Verständnis der Erklärung zu zweifeln. Ansonsten hat der Erklärende die Pflicht, die Erklärung zu wiederholen. Adressat muss auf mögliche Hörbehinderungen hinweisen, falls diese für den Erklärenden nicht ersichtlich sind. Das Übermittlungsrisiko wird bis zur Vernehmung vom Erklärenden getragen. Der Zugang liegt bei dieser Theorie vor.