Sachen sind gem. § 90 BGB alle körperlichen Gegenstände.
Annahme
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Zugang
Der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist mündlich / schriftlich abgegebene WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass erfolgt (vgl. § 130 I BGB), wenn eine dem Empfänger gegenüber bei normalen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.
Unter einer Abgabe versteht man die willentliche und zielgerichtete Entäußerung in Richtung des Empfängers, so dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang zu rechnen ist.
Abgabe
Vertrag
Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärung (Angebot und Annahme) zustande.