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Besitz
Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft
vgl. §854 l
Angebot
Ein Angebot meint eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesntlichen Bestandteile enthält und so vom Empfänger nur noch bejaht werden muss.
Vgl. §145 ff.
Annahme
Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige, einschränkungslos bejahende, an einen Empfänger gerichtete Willenserklärung.
Vgl. §145 ff.
Sache
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand.
Vgl. §90
Tatsächliche Unmöglichkeit §275 I
Tatsächliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung aus naturgesetzlichen Gründen nicht möglich ist.
Zweckerreichung/ Zweckfortfall §275 I
Zweckerreichung liegt vor, wenn der vom Schuldner zu erbringende Erfolg auch schon ohne Zutun des Schuldners eintritt und die Leistungserbringung daher überflüssig wäre (z.B.: Patient wird gesund, bevor gerufener Arzt seine Behandlung beginnen kann).
Zweckfortfall ist gegeben, wenn das vom Schuldner zu stellende Leistungssubstrats vor Erbringung der Leistung untergeht (zB zu streichendes Haus brennt vor Erbringung der Leistung ab).
Rechtliche Unmöglichkeit §275 II
Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn zu erbringender Erfolg aus Rechtsgründen nicht eintreten kann. Dies ist zB beim Kaufvertrag über eine dem Schuldner schon gehörenden Sache; einem Kaufvertrag über eine fremde Sache oder bei einem Werkvertrag über ein Haus, für das keine Baugenehmigung erteilt werden kann, gegeben
Surrogat
Ein Gegenstand der an die stelle eines anderen tritt.
§285 Abs. 1 BGB
Gläubiger hat Ersatzanspruch
Schuldner Verzug
Der Schuldner gerät dann in Verzug, wenn er trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung nicht leistet und diese Nichtleistung zu vertreten hat.
§ 271
Synallagmatische Verträge
Synallagmatische Verträge sind dadurch gekennzeichnet das sich die Vertrags Partner zur Leistung und Gegenleistung erklären.
Anmerkung: do ut des; ich gebe du gibst.
Anspruch
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Dem Anspruch steht die Schuld gegenüber durch die der Schuldner konkret dem Anspruch verpflichtet ist.
§194 I
Zauberformel Lorenz
Gegenstand des Schadenersatzes statt der Leistung ist allein derjenige Schaden, der sich aus dem endgültigen Ausbleiben der Leistung ergibt. Endgültiges Ausbleiben liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen kann (§275 I-III) oder sie trotz Möglichkeit der Leistungserbringung nicht mehr erbringen darf, weil der Gläubiger statt ihrer Schadensersatz geltend macht (§281 IV) oder vom Vertrag zurückgetreten ist (§346).
Anonymes Massengeschäft
Anonymes Massengeschäft zu nicht verhandelbaren Bedingungen kann in der Bereitstellung einer Sache durch den Anbieter, ein Angebot und in der Nutzung durch den Kunden, eine Annahme in Gestalt eines konkludenten Vertragsschlusses zu sehen sein.
Echte Unmöglichkeit
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Erbringung der Leistung absolut nicht möglich ist und der Schuldner die Leistungspflicht nicht erfüllen könnte selbst wenn er wollte.
§275 I
Praktische Unmöglichkeit
Es muss ein grobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers vorliegen.
§275 II
Anmerkung: Bei Fällen bei denen diese Vorschrift keine Anwendung findet kann noch mit §313 Argumentiert werden.
Unmöglichkeit §275 III
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung persönlicher zu erbringen hat, ihm das aber nicht zuzumuten ist.
Geschäftsgrundlage
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind außerhalb des Vertrages liegende Umstände, die bei Vertragsschluss vorliegen und von denen die Vertragsparteien beim Vertragsschluss ausgehen.
Anmerkung: §275 II nicht möglich, dan §313 prüfen.
Annahmeverzug
Annahemverzug ist die Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß angebotenen Leitung. §293
Willenserklärung
Eine Private Willensäußerung die auf eine Rechtsfolge abzieht.
Rücktritt
Rücktritt ist die Rückgängigmachung eines wirksam zustande gekommenen Vertrags durch die einseitige Erklärung einer Partei aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen oder vertraglichen Befugnis.
Eigenschaften
Eigenschaften sind tatsächliche oder rechtliche Merkmale einer Person oder Sache, die ihr aufgrund ihrer Charakteristik oder Beschaffenheit für eine gewisse Dauer anhaften.
=wertbildende Merkmale
§119 II
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer im Wissen und Wollen des Schuldners als Hilfsperson in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
§278
Schuldverhältnise
Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen, bei dem der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung oder ein Unterlassen fordern kann.
§241 I
Verkehrswesentlich
Eigenschaften, die nach Verkehrsanschauung wesentlich für das konkrete Rechtsgeschäft sind.
§119 II
Hollschuld
Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner, das ist der gesetzliche Normalfall des §269.
Anmerkung: Der Schuldner muss die Sache aussondern und Bereitstellen.
Vertrag
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlichen übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht: Angebot und Annahme.
§145
Schaden
Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße.
§122
Verfügung
Jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf den Bestand eines Rechts einwirkt, sei es durch: Übertragung (§§929 ff.), Belastung, Inhaltsänderung, Aufhebung.
Absolutes Fixgeschäft
Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung also nicht mehr nachholbar ist. Ein Säumnis des Schuldners führt zu §275, Gegenleistungspflicht des Gläubigers entfällt + §280 I,III Schadensersatz §283 + §§346 I, 326 V Rücktritt.
Relatives Fixgeschäft
Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn die Leistungszeit aufgrund einer Terminvereinbarung so wesentlich war, dass der Vertrag mit Einhaltung des Leistungstermins "stehen und fallen" soll, die Leistung an sich aber noch nachholbar wäre.
Der Schuldner gerät in Verzug. Der Gläubiger kann die Leistung noch Annehmen oder §§280 I, II, 286 Schadensersatz neben oder §§280 I, III, 281 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Aber auch Rücktritt ohne Frist §§346 I, 323 I, II Nr. 2 durchsetzen.
Schickschuld
Der Leistungsort befindet sich beim Schuldner, der Erfolgsort beim Gläubiger.
Anmerkung: Die Leistungshandlung ist hier das Abschicken der "Schuldners". Der Leistungserfolg findet durch die Besitznahme und den Eigentumserwerb statt. Der Schuldner verpflichtet sich "alles seinerseits Erforderlich getan zu haben (führt zu einer Beschränkung der Gattungsschuld auf konkrete Sachen §243 II). Nach dem Eigentumserwerb nach §929 S. 1 erlischt das Schuldverhältnis §326 I.
Nichtberechtigter
Wem keine Verfügungsmacht über das dingliche Recht zusteht, grundsätzlich jeder außer Rechtsinhaber.
VorratsschuldGat
Oft ergibt die Vertragsauslegung eine Begrenzung der Gattungsschuld auf einem bestimmten Vorrat: Angabe einer bestimmten Herkunft aber Ware, Angabe eines bestimmten Preises, Beschränkung auf einen bestimmten Vorrat.
Gattungsschuld
Schuldner muss so lange leisten, wie Stücke aus der Gattung greifbar sind (§§243 I, 275 I). Grundsätzlich hat der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten (§276 I S. 1 Beschaffungsrisiko). Fällt der zur Erfüllung herangezogene Gegenstand weg, tritt also gerade so keine Unmöglichkeit ein; der Schuldner bleibt zur Leistung verpflichtet.
Außer die ganze Gattung geht unter. Der Gläubiger ist in Annahmeverzug §300 II. Es besteht eine Vorratsschuld. Es wurde nach §243 konkretisiert.
Leistungsort
Der Leistungsort ist der Ort, an dem die geschuldete Leistungshandlung erbracht werden muss.
§§269, 270
Anmerkung: Erfolgt die Leistung am Richtigen Ort, so wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit frei.
Annahme
Erklärung, mit der eine Person ihr Einverständnis mit einem Angebot ausdrückt.
Fälligkeit/ Erfüllbarkeit
Fälligkeit ist der Zeitpunkt an dem der Schuldner die Leistung erbracht haben muss/ der Gläubiger die Leistung verlangen kann.
Erfüllbarkeit beschreibt den Zeitpunkt, an dem der Schuldner erstmalig leisten darf.
Ermächtigung
Der Rechtsinhaber verleiht die Befugnis an den Ermächtigten, im eigenen Namens mit unmittelbarer Wirkung für den Rechtskreis des Ermächtigten zu handeln.
Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit.
Erfolgsort
Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt vgl. §362
Pflichtverletzung
Nichteinhaltung einer in einem vertraglichen Schuldverhältnis bestehenden Pflicht durch den Schuldner.
Bringschuld
Hier liegt Leistungs und Erfolgsort beim Gläubiger.
Anmerkung: Der Schuldner muss die Sache tatsächlich anbieten §294
Annahme unter regelmäßigen Umständen §147 II
Der einem Abwesenden gemachte Antrag bleibt gem. § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt annahmefähig, zu dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dieser Zeitpunkt ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln, es kommt nicht darauf an, ob der Antragende den Eingang einer Antwort tatsächlich noch erwartet hat. Bei Bemessung der Frist ist außer der Beförderungszeit des Antrags und der Annahmeerklärung auch ein angemessener Zeitraum zur Bearbeitung und Überlegung anzusetzen.
Exkulpation
Der erfolgreiche Entlastungsbeweis
Verrichtungsgehilfe §831
Verrichtungsgehilfe ist, wem eine Tätigkeit vom Geschäftsherrn übertragen wurde und wer diesbezüglich von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.
Erfüllungsgehilfe §276
Erfüllungsgehilfe ist wer mit wissen und wollen des Schuldners als Hilfsperson in dessen Pflichtenkreis tätig wird.