Rechtsfolge enthält Entstehung eines schuldrechtlichen Anspruchs → Tun oder Unterlassen verlangen z.B. 433 Abs. 2 BGB: Verkäufer hat Anspruch auf das "Tun" des Kaufers
Rechtsfolge enthält Tatbestandsmerkmal oder Einrede und wird in die Prüfung einer Anspruchsgrundlage "eingebaut" z.B. §142 Abs. 1
Arten von Rechtsnormen: Wirknormen
Arten von Rechtsnormen: Hilfsnormen
Enthält weder Tatbestand noch Rechtsfolge, sondern Definitionen oder Beschreibungen von Pflichten z.B. § 122 Abs. 2
Ein mindestens aus einer Willenserklärung bestehender Akt, der aut den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtet ist und diese tatsächlich auch herbeiführt
Definition Rechtsgeschäft
Willenserklärung Definition
Willensäußerung einer Person, die unmittelbar aut den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist
Vertrag Definition
Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht
nach § 311 Abs.1 dient er regelmabig der Begrundung eines rechesgeschäftlichen Schuldverhältnisses
Gefalligkeit
Geschäft ohne Rechtsbindungswillen, z.B. Einladung nur soziale, keine rechtliche verpflichtung
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung (Anspruch) begründet wird. geben regelmäßig einen Rechtsgrund für die Verfügung → keine Eigentumsubertragung, nur schuldrechtliche Verpflichtung → Durch Kaufvertrag ist man nicht automatisch Eigentümer Bsp. §433 → Verpflichtung die Sache zu geben und zu übereignen → Verpflichtung den Kaufpreis zu zahlen
Verfügungsgeschäft
Dingliches Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird z.B. § 929 →Übereignung des Kaufpreises → Übereignung des Kaufgegenstands
Trennungsprinzip
Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Verpflichtung auch ohne Verfügungsmacht möglich
Prioritätsprinzip gilt nur bei Verfügung
Abstraktionsprinzip
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft werden hinsichtlich ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander (=abstrakt)
wenn das Verpflichtungsgeschaft unwirksam wird, wird das Verfügungsgeschäft unter diesem Umstand nicht unwirksam! Da jedoch nun die rechtliche Grundlage für das Rechtsgeschäft fehlt, können beide Parteien über das Bereicherungsrecht ihre Leistungen zurück verlangen (ungerechte Bereicherung) ( →§ 812 Abs. 1 Satz 1)