Empfohlene Karteikarten-SetsKarteikartenAnsehenBGB ATKarteikartenAnsehenBGB ATKarteikartenAnsehenBGB ATKarteikartenAnsehenBGB AT §KarteikartenAnsehenBGB ATKarteikartenAnsehenBGB ATBGB - Allgemeiner TeilKarteikartenAnsehenBGB ATBGB Allgemeiner TeilKarteikartenAnsehenBGB ATZivilrecht IKarteikartenAnsehenBGB ATKarteikartenAnsehenBGB ATKarteikartenAnsehenBGB ATKarteikartenAnsehenBGB ATKarteikartenAnsehenBGB ATKarteikartenAnsehenBGB AT
Karteikarten im Karteikarten-SetNoch nicht gestartet (17) EigentumRechtliche Herrschaftsmacht (§903 BGB)BesitzTatsächliche SachherrschaftWillenserklärungEine Willenserklärung ist eine Äußerung des privaten Willens, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.Invitatio ad offerendumAufforderung zur Abgabe eines AngebotsEssentialia negotiiVertragsbestandteile(Kaufsache, Kaufpreis, Vertragsparteien)AnspruchDas Recht von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.Angebot.Empfangsbedürftige Willenserklärung, welche inhaltlich insoweit bestimmt ist, dass sie mit einem bloßen "Ja" angenommen werden kannAnnahmeEine Willenserklärung,die in Bezug auf ein Angebot abgegeben wurde und einen Vertrag begründet.normative Auslegung einer WillenserklärungVerständnis der Erklärung nachEmpfängerhorizontRechtsfähigkeitFähigkeit,Träger von Rechten und Pflichten zu seinex tuncrückwirkendex nuncWirkung ab jetzterror in objectoIrrtum über denVertragsgegenstanderror in personaIrrtum über die Person(des Vertragspartners)Empfangsbotenimmt für den Erklärungsempfänger eine Willenserklärung entgegen und gibt sie an diesen weiter (menschlicher Briefkasten)etwasjeder vermögenswerte Vorteil (§812 BGB)Empfangsvertreternimmt für Erklärungsempfänger eine Willenserklärung entgegen diese ist damit dem Erklärungsempfänger zugegangen (§164 Abs. 3 BGB)
WillenserklärungEine Willenserklärung ist eine Äußerung des privaten Willens, die unmittelbar auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Angebot.Empfangsbedürftige Willenserklärung, welche inhaltlich insoweit bestimmt ist, dass sie mit einem bloßen "Ja" angenommen werden kann
AnnahmeEine Willenserklärung,die in Bezug auf ein Angebot abgegeben wurde und einen Vertrag begründet.
Empfangsbotenimmt für den Erklärungsempfänger eine Willenserklärung entgegen und gibt sie an diesen weiter (menschlicher Briefkasten)
Empfangsvertreternimmt für Erklärungsempfänger eine Willenserklärung entgegen diese ist damit dem Erklärungsempfänger zugegangen (§164 Abs. 3 BGB)