Ein Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem ein Vertragsschluss ' so angetragen wird, dass dieser nur noch zustimmen braucht. Das Angebot muss inhaltlich so bestimmt sein, dass es mit einern einfachen " ja" beantwortet werden kann.
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag gemäß §433 BGB besteht aus Angebot und Annahme (§145, 147 BGB) sowie zwei Korrespondierenden Willenserklärungen im Sinne des Kaufvertrages nach §433 BGB.
Annahme
Eine Annahme ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklarungen, durch die der Angebotsempfänger gegenüber dem Anbietenden sein Einverständnis mit dem Vertragsschluss erklärt.
Einwilligung
Einwilligung ist die vorherige Zustimmung zu einem zustimmungsbedürftigen Fremden Rechtsgeschäft.
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Sache
-Körperlicher Gegenstand
Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen (dem Angebot und der Annahme) besteht.
Arglistik
Arglistik handelt, wer vorsätzlich böswillig handelt.
Anspruch
Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Abstraktionsprinzip
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind rechtlich voneinander getrennt.
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, welches Verpflichtung beinhaltet
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Die WE ist jedes Verhalten, das auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Eine WE liegt vor, wenn der äußere und innere Erklärungstatbestand erfüllt ist.
Handlungswille
Bewusstsein, eine Handlung vorzunehmen
Erklärungswille
Bewusstsein, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben
Geschäftswille
Bewusstsein, eine Erklärung zum Abschluss eines ganz bestimmten Geschäfts abzugeben
invitatio ad offerendum
Die invitatio ad offerendum (Latein: Einladung zur Abgabe eines Angebots) meint einen Umstand, wo jemand eine Person zur Abgabe eines Angebots auffordert. Dabei handelt es sich nicht um ein bindendes Vertragsangebot.
Zugang (Abwesenheit)
Eine WE die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird wenn sie in dessen Abwesenheit abgeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam in welchen sie dessen Machtbereich gelangt und unter normalen Umständen mit der Kenntnis zu rechnen ist
Abgabe einer WE (Bedingung für den Zugang)
Die WE gilt als abgegeben wenn sie mit Wissen und wollen des Erklärenden abgeben worden ist und keine weiteren Zwischenschritte notwendig sind damit die WE den Empfänger erreicht
Essentiala negotii
Hauptbestandteile eines Vertrages müssen aus dem Angebot hervorgehen
1) Kaufpreis 2)Vertragspartner 3) Kaufsache
Verwahrungsvertrag
Ein Verwahrungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmenden korrespondierenden Willenserklärungen zustande, in der Regel Angebot und Annahme.
Werkvertrag
Nicht Arbeitsleistung sondern Herstellung einer bestimmten Sache verpflichtet
Dienstvertrag
Verpflichtet zur Arbeitsleistung ohne dabei ein bestimmtes Projekt vor Augen zu haben
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
In der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist nach §§2, 106 BGB ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet, die Volljährigkeit aber noch nicht erreicht hat. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18 Lebensjahres ein.(§2)
lediglich rechtlicher Vorteil §107 Alt. 1BGB
Lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt der minderjährige durch ein Rechtsgeschäft, dass seine Rechtsstellung ausschließlich verbessert. Werden durch das Rechtsgeschäft dem Minderjährigen irgendwelche rechtlichen Verpflichtungen auferlegt dann handelt es sich nicht um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft.
Einwilligung
Eine Einwilligung ist nach der legal Definition in §183 S. 1 BGB eine vorherige Zustimmung zur Vorname des Rechtsgeschäft.
Genehmigung
Unter einer Genehmigung versteht man die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft iSd. §184 l BGB.
Besitzerwerb §854 BGB
Die Übergabe wird dadurch vollzogen, dass der Eigentümer seinen Besitz restlos aufgibt und der Erwerber auf Veranlassung des Eigentümers den Besitz dadurch erlangt, dass er die tatsächliche Sacheherschafft über den Gegenstand erwirbt, §854 I BGB.
Leistung
Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Täuschung
Unter Täuschung ist ein Verhalten zu verstehen, dass bei dem anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen (Irrtum) hervorruft oder aufrecht erhält.