Karteikarten im Karteikarten-Set

Noch nicht gestartet (15)

Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag gemäß §433 BGB besteht aus Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB) sowie zwei korrespondierenden Willenserklärungen im Sinne des Kaufvertrages nach §433 BGB

Angebot

Ein Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt. 

Abgabe

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende diese in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt und bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang beim Empfänger rechnen darf.

Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 S. 2 BGB)

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende ein falsches Erklärungszeichen verwendet ( verklicken, verschreiben, etc.)

Inhaltsirrtum (§ 119 Abs.1 S.1 BGB)

Bei einem Inhaltsirrtum fallen Wille und Erklärung auseinander, der Erklärende irrt über dessen Bedeutung

Eigenschaftsirrtum ( §199 Abs. 2 BGB )

Eigenschaften eines Gegenstandes sind gegenwärtige, prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in dem Gegenstand selbst begründet sind und eine gewisse Beständigkeit aufweisen. Eigenschaften sind damit alle wertbildenden Faktoren der Sache.

Annahme 

Eine Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige WE durch welche der Empfänger des Angebots dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.

Empfangsvertreter

Empfangsvertreter sind vom Empfänger als Repräsentanten ausgewählt und mit eigener Empfangszuständigkeit ausgestattet.

Empfangsbote

sind vom Empfänger zur Empfangsannahme bestellt, dienen als personifizierte Empfangsvorrichtung (z.B. WG)

Motivirrtum

Der Erklärende geht irrtümlich von einem falschen Umstand aus, der für den Geschäftswillen bedeutsam ist.  Ausgeschlossen ist der Preis.

Scheingeschäft (§117 Abs. 1 BGB)

simulierte Erklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige WE mit Einverständnis des Erklärungsempfänger nur zum Schein abgibt. ( § 117 Abs. 1 BGB)

Zugang

Ein Zugang erfolgt, so dass  das Angebot derart in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt, dass dieser Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann.

Verfügungsgeschäft

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, geändert oder aufgehoben wird. 

Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, die eintritt, weil sie gewollt ist. Das fragliche Verhalten muss aus Sicht eines verständigen Betrachters in der Rolle eines Erklärungsempfängers gem. §§ 133, 157 BGB analog ein Erklärungszeichen darstellen, das der Empfänger nach Treu und Glauben als Äußerung eines Rechtsbindungswillens auffsassen darf.

Verpflichtungsgeschäft

ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.