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Steuerspirale

1. Darstellung der Steuerarten:

  • absteigende Reihenfolge des Aufkommens als Blasendiagramm, symbolisiert eine sprudelnde Quelle.
  • 30 Steuerarten erfasst, die Top 5 machen knapp 80 % des Aufkommens aus.

2. Erhebung der Steuereinnahmen:

  • Bund und Länder: monatlich; Kommunen: vierteljährlich
  • BMF veröffentlicht Steuereinnahmen ohne Gemeindesteuern.
  • Gesamtbild ergibt sich durch die Steuerstatistik des Statistischen Bundesamtes.

3. Kritik an der Umsatzsteuer-Darstellung:

  • Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer (verwirrend) als aufkommensstärkste Steuer ausgewiesen, eigentlich die Einkommenssteuer -> Steuerspirale führt zur Fehlwahrnehmung
  • ESt wird in mehrere Teile zersplittert dargestellt (Lohnsteuer, (veranlagte) ESt, nicht veranlagte ESt, Abgeltungssteuer auf Zins- & Veräußerungserträge) obwohl alles eine Steuerart
  • Tatsächlich greift der Staat mit der ESt stärker auf das Einkommen zu als mit der Umsatzsteuer -> sichtbar durch Verhältnis: 55,5 % direkte Steuern, 44,5 % indirekte Steuern

4. Solidaritätszuschlag:

  • Als Steuerart ausgewiesen, ist aber Ergänzungsabgabe zur ESt & KSt
  • Integrierte Darstellung als Annexsteuer sinnvoll mit anteiliger Zuordnung zur ESt und KSt

5. Korrekturen in der Statistik und fehlende Steuerarten:

  • Kindergeld (54 Mrd. EUR) wird als Transfer gegen das Steueraufkommen gebucht.
  • Kirchensteuer (12,4 Mrd. EUR) könnte berücksichtigt werden, da Mitgliedssteuer i.S.v. AO ist
  • Gesamtaufkommen d. Rennwett- und Lotteriesteuer (2,5 Mrd. EUR aus 5 Quellen) nicht ersichtlich
  • Mögliche Klausuraufgabe
  • Bildbeschreibung der Steuerspirale.


Steuerstraftaten und Steuerfahndung

1. Steuerstraftaten

  • 47.900 Steuerstraftaten wurden von den Finanzämtern bundesweit bearbeitet.
  • 5.776 Urteile und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung (§370 AO) erlassen.
  • Freiheitsstrafen: 1.533 Jahre verhängt.
  • Geldstrafen: 32 Mio. EUR.
  • Strafbestände:
  • Steuerhinterziehung (§370 AO).
  • Gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des USt-Aufkommens (§26c UStG) -> Vorsatz

2. Bußgeldverfahren

  • 5000 abgeschlossene Bußgeldverfahren.
  • Bußgelder: 16 Mio. EUR.
  • Tatbestände:
  • Leichtfertige Steuerverkürzung (§378 AO).

-> besondere Form der Fahrlässigkeit, geahndet mit Geld- o. Freiheitsstrafe

  • Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§26b UStG).

3. Steuerfahndung 2023

  • Ziel: Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten
  • 34.600 Fälle bundesweit abgeschlossen.
  • Mehrsteuern in Höhe von 2,5 Mrd. EUR festgestellt.
  • Freiheitsstrafen: 1.460 Jahre verhängt


Kalte Progression

1. Definition der Kalten Progression

  • Steuermehreinnahmen entstehen, wenn Einkommenserhöhungen nur die Inflation ausgleichen.
  • Durch den progressiven Tarif steigt die Durchschnittsbelastung, obwohl das Realeinkommen unverändert bleibt.
  • Effekt wird als „schleichende Steuererhöhung“ bezeichnet.

2. Grundlagen der Einkommensteuer und Inflation

  • Einkommensteuer basiert auf dem Nominaleinkommen.
  • Progressiver Steuertarif nach § 32a EStG.
  • Hohe Inflationsraten belasten Wirtschaftssubjekte.
  • Reale Einkommensverluste, wenn Verbraucherpreise schneller steigen als das Einkommen.

3. Gesetzliche Änderungen 2024

  • Grundfreibetrag der ESt steigt rückwirkend um 180 EUR auf 11.784 EUR.
  • Kinderfreibetrag steigt um 228 EUR auf 6.612 EUR.
  • „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossen, Zustimmung des Bundesrats ausstehend -> erfolgte am 22.11.2024

4. Lösungsmöglichkeiten

  • Diskretionäre Tarifanpassungen (aktuelle Lösung in Deutschland, alle zwei Jahre Steuerprogressionsbericht).
  • „Tarif auf Rädern“: Automatische Anpassung des Steuertarifs an die Inflationsrate.
  • Beispiele: Schweiz, USA, Schweden, Frankreich


Typisierung und Pauschalisierung

1. Grundlagen der Einkommensteuer

  • Jährlich festzusetzende Steuer, betrifft Millionen Steuerpflichtige (2019: 43 Mio Stpfl.).
  • Gesetzgeber ist an Grundrechte gebunden, insb. an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
  • Gebot der Rechtssetzungsgleichheit: Gleiches muss gleich, Ungleiches entsprechend seiner Eigenart verschieden behandelt werden (BVerfG-Formel).
  • Wesentlichkeitsgrundsatz: Jeder Sachverhalt muss differenziert betrachtet werden.
  • ESt-Recht muss sich an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit orientieren.

2. Gerechtigkeitsprinzip in der Besteuerung

Gleiche Leistungsfähigkeit → gleiche Steuerlast. -> horizontale St-Gerechtigkeit

Höhere Einkommen → höhere Steuerbelastung -> vertikale St-Gerechtigkeit

3. Typisierung und Pauschalierung zur Vereinfachung

  • Gesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, um Steuerfestsetzung der Masse praktikabel zu halten.
  • Typisierungsinstrumente (inkl. Bsp.):
  • Pauschalen (§ 9a EStG – Werbungskostenpauschale -> Fahrtkosten, Verpflegung)
  • Freibeträge  (§ 16 Abs. 4 EStG – FB von 45.000 EUR bei Veräußerungsgewinnen)
  • Freigrenzen (§ 4 Abs. 5 EStG – Grenzwertregelung d. Abzugsfähigkeit Betriebsausgaben)
  • Pauschalsteuersätze (§ 37a EStG – PauschSt-Satz Sachbezüge (Gutscheine) mit 2,25%)
  • Durchschnittsteuersätze (§ 34a Abs. 3 – ⌀-St-Satz für außerordentliche Einkünfte)


Steuerparadoxon

1. Definition:

  • Paradoxon: Widersprüchliche Aussage oder Szenario, das konventionelles Denken in Frage stellt.
  • Steuerparadoxon: Spezialfall in der Investitionsrechnung, bei dem der Kapitalwert nach Ertragsteuern höher ist als vor der Besteuerung (Ks > K) oder bei bestimmten Variablenkonstellationen mit größer (kleiner werdendem Ertragsst.-satz ebenfalls steigt (sinkt)

2. Folgen:

  • Eine vor Besteuerung unvorteilhafte Investition kann nach Besteuerung vorteilhaft werden.
  • Steigender Kapitalwert bei steigendem Steuersatz mit dem Kapitalwert als Maß für die Vorteilhaftigkeit einer Investition.

3. Ursachen:

  • Der negative Volumeneffekt wird durch den positiven Zinseffekt überkompensiert.
  • weitere:
  • Abschreibungsverrechnung führt zu Steuerstundung.
  • Beschleunigte Abschreibung statt Normalabschreibung.
  • Investitionszulagen, -prämien, Forschungszulagen.
  • Restverkaufserlös bleibt außer Ansatz (z.B. § 6b EStG).
  • Steuerfreie Rücklagen (z.B. § 6b EStG, R.6.6 EStR)


Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Beteiligung des Arbeitnehmers:

  • Am Unternehmen des Arbeitgebers oder einem fremden Unternehmen.
  • Auf schuld- bzw. gesellschaftlicher Basis.
  • Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen.
  • Ergänzung bestehender Altersvorsorgekonzepte.

Bisherige Situation:

  • Hohe Hürden und unzureichende Förderung für Mitarbeiterbeteiligungen.

Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ab 1.1.2024):

  • Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen.
  • Freibetrag erhöht sich nach §3 Nr. 39 EStG: Bis zu 2.000 EUR steuerfrei.
  • Pauschalversteuerung von Vorteilen: Bis 1.000 EUR für die Übertragung von Vermögenswerten (§40 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
  • Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.
  • Ausweitung des Konzepts der aufgeschobenen Besteuerung:

§19a EStG: Verbesserte Steuervergünstigungen.

  • Vermeidung der Besteuerung von "dry income".

Erhöhte Schwellenwerte für KMU-Zugangsberechtigte:

  • Bis zu 1.000 Mitarbeiter, bis zu 100 Mio. Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR.
  • Unternehmensalter max. 20 Jahre.

Verlängerung der Haltefrist:

  • Für Nachversteuerung: Von 12 Jahren auf 15 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt


Besteuerung von Influencern

Definition Influencer:

  • Personen oder Gruppen, die über soziale Netzwerke (z.B. Instagram, YouTube) eine große Anhängerschaft (Follower) aufbauen.
  • Unterscheidung in Mega-, Makro-, Mikro- und Nano-Influencer (Mega > 1 Mio. Follower).

Geschäftsmodell:

  • Generierung von Werbeeinnahmen.
  • Vergütung durch Affiliate-Marketing und Banner-Werbung.
  • Teilnahme am YouTube-Partnerprogramm.
  • Merchandising.
  • Erhalt von Produkten und Sachzuwendungen.
  • Verlosungserlöse.
  • Eigenname wird zur „Marke“.
  • Teilnahme an Großveranstaltungen.

Ertragsteuerliche Behandlung:

  • Einkünftequalifikation: Abgrenzung zwischen selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) und Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
  • Mögliche Einstufung als Liebhaberei.

Gewerbesteuer (GewSt):

  • Bei gewerblicher Betätigung: Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG: 24.500 EUR.
  • Anrechnung der GewSt auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG).

Steuerpflicht im In- & Ausland:

  • Unterhalten einer Website begründet keine Betriebsstätte im Ausland.
  • Beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz im Ausland und inländischen Einkünften.


E-Rechnung

Verbreitung E-Rechnungen: ca. 40% der Unt. nutzen E-Rechnungen, verschiedene Formate.

Europäischen Kommission: Ziel: Verringerung der Betrugsanfälligkeit bei der Mehrwertsteuer.

VIDA(VAT in Digital Age)-Initiative & Ziele: eingeführt durch eur. Komm. am 08.12.2022 

  • Einführung digitaler Meldepflichten.
  • Verpflichtung zur Erstellung von E-Rechnungen.

Vorteile der E-Rechnung:

  • Effizienzsteigerung und Kostenreduzierung.
  • Verbesserung der Transparenz und Betrugsprävention.
  • Mehr Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit.
  • Förderung der Digitalisierung und Etablierung einheitlicher Standards.

Einführung in Deutschland:

  • Mit dem Wachstumschancengesetz wurde eine E-Rechnungspflicht eingeführt..
  • Betroffen: Inländische B2B-Umsätze (Leistung von inl. Unt. an inl. Unt.)
  • Stufenweise Einführung der E-Rechnungspflicht: Beginnend 2025 bis 2028
  • Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen: Seit dem 01.01.2025.
  • E-Rechnung als Vorstufe: Zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich


Verpächterwahlrecht

Betriebsverpachtung: 

  • Überlassung der Fruchtziehung auf Zeit, Verpächter kann das Unternehmen nach Pachtzeit fortführen.

Werbende betriebliche Tätigkeit: 

  • Wird beim Betriebsinhaber eingestellt, jedoch nicht zwingend eine Betriebsaufgabe mit Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven

§ 16 Abs. 3b EStG: 

  • Ein Betrieb gilt nicht als aufgegeben, solange keine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgt oder diesem relevante Tatsachen bekannt werden durch die Voraussetzungen für Aufgabe erfüllt sind

Aufrechterhaltung der Betriebsvermögenseigenschaft: 

  • Verpächter kann durch Pachtung die Betriebsvermögenseigenschaft beibehalten und die Besteuerung stiller Reserven vermeiden.

Voraussetzungen: 

  • Es muss sich um einen lebenden Betrieb oder Teilbetrieb handeln, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen überlassen werden.


Stille Reserven

Bedeutung von stillen Reserven: 

  • In Krisenzeiten (Inflation, Rohstoffengpässe, Klimakrise, Krieg) gewinnen stille Reserven an Bedeutung, für Unsicherheiten finanzielle Absicherung und um Unternehmen unabhängiger zu machen
  • Umgang mit Knappheiten: Früher Fokus auf Kostenminimierung, jetzt notwendig, die Produktionsstrategie zu überdenken.
  • Neuartige Technologien und globale Lieferketten: Haben zu Optimierung geführt, jedoch zeigen Disruptionen deren Probleme.
  • Begriffsdefinitionen: Synonyme: stille Rücklagen, Reservefonds, unsichtbares Eigenkapital, versteckte Rücklagen.
  • Funktionen von stillen Reserven: Substanzerhaltungs-, Finanzierungs- und Pufferfunktion; helfen, Krisen zu überbrücken und Gewinne zu regulieren.
  • Einteilung nach Entstehungsursachen: Bezieht sich auf HGB, EStG oder IFRS.

Reservearten:

  • Zwangsreserven: Entstehen durch Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften wie das Nominalwertprinzip und gesetzliche Aktivierungsverbote.
  • Dispositionsreserven: Resultieren aus dem Vorsichtsprinzip und Bewertungswahlrechten.
  • Ermessenreserven: Entstehen durch Ermessensspielräume bei Nutzungsdauern, Abschreibungen und Rückstellungen.
  • Willkürreserven: Dienen der Verfälschung der Unternehmenslage durch bewusste Abweichung von tatsächlichen Werten.

Kunst-Bananen Umsatzsteuer

  • Ab 1. Januar 2025 gilt durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
  • Ziel: Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Kunstmarkts stärken und Gleichbehandlung von Künstlern & Galerien fördern.
  • Anerkennung der kulturellen Vermittlungsleistung des Kunsthandels.

Prize Cut 2025 > 5,88 Mio - 5,28 Mio von Bananenbild

Vereinfachte Unternehmensbesteuerung - Abschlussbericht Exp.-Komm.


Internationale Unternehmensbesteuerung:

  • Ziel: Vermeidung von Doppelbesteuerung und Mehrbelastungen grenzüberschreitender Tätigkeiten.
  • Verbesserung der Anrechnung ausländ. Steuern & Verrechnung ausländ. Betriebsstättenverluste.
  • Anrechnung ausländischer Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren) auf die Gewerbesteuer im Inland.
  • Vortrag ungenutzter Anrechnungsbeträge zur Vermeidung von Doppelbelastungen.

Missbrauchsregeln im internationalen Steuerrecht:

  • Rückführung von Regeln wie Hinzurechnungsbesteuerung, Steueroasenabwehrgesetz, Anti-Hybrids-Regeln, Zinsschranke.
  • Spielräume der EU-Richtlinienvorgaben so zu nutzen, dass nur Mindeststandards erfüllt sind
  • Hinzurechnungsbesteuerung ist transaktionsbezogene Missbrauchsregel (im Anwendungsbereich ATAD). Übergang vom Aktivkatalog zum Passivkatalog mit einer de minimis-Regel nötig
  • Reduzierung der vier steuerlichen Strafmaßnahmen des Steueroasenabwehrgesetzes auf eine Maßnahme (erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung).
  • Einsatz der Bundesregierung für eine Revision der ATAD auf EU-Ebene gefordert.

Wegzugsbesteuerung:

  • Rückbau der Wegzugsbesteuerung i.S.d. Verhältnismäßigkeitsprinzip.
  • Wiedereinführung einer dauerhaften Stundung.
  • Anhebung der Beteiligungsgrenze für Wegzugsbesteuerung von 1 % auf 25 %.


Tübinger Verpackungssteuer

Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des BVerwG (24.5.2023)

  • Betreff: Satzung der Universitätsstadt Tübingen zur Erhebung einer Steuer auf Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck.
  • Beschwerdeführerin: Betreiberin eines Fast-Food-Restaurants als Franchise-Nehmerin.
  • Verpackungssteuersatzung: Vom 30.1.2020 und 27.7.2020, in Kraft ab 1.1.2022.

BVerfG-Beschluss (27.11.2024, 1 BvR 1726/23)

  • Verfassungsbeschwerde erfolglos.
  • Eingriff in Berufsfreiheit als gerechtfertigt angesehen.
  • Steuererhebung basiert auf einer formell und materiell verfassungsmäßigen Steuersatzung.
  • örtliche Verbrauchssteuer i.S.d Art. 105 Abs. 2a GG
  • Verpackungssteuer widerspricht keiner Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.

Höhe und Ziel der Steuer

  • 50 Cent pro Einwegverpackung.
  • 20 Cent pro Einwegbesteck.
  • Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen.