Einzel- vs. Konzernabschluss
Einzelabschluss: Darstellung der individuellen rechtlichen Einheit, Ausschüttungsbemessungsfunktion.
Konzernabschluss: Darstellung der wirtschaftlichen Einheit "Konzern", primär Informationsfunktion.
Definition eines Konzerns
Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss eines Mutterunternehmens (§ 290 I HGB) oder unter einheitlicher Leitung (§ 18 II AktG).
Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
HGB (§ 290): Kapitalgesellschaften mit beherrschendem Einfluss auf eine Tochter.
IFRS 10: Verpflichtung bei möglichem beherrschenden Einfluss (Control-Konzept).
Befreiung von der Pflicht zur Konzernabschlusserstellung
Befreiender Konzernabschluss nach § 291, 292 HGB oder nach IFRS.
Größenabhängige Befreiung für kleine, nicht kapitalmarktorientierte Konzerne.
Zweck des Konzernabschlusses
Verbesserung der Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns als Einheit.
Kein Ausschüttungs- oder Besteuerungszweck.
Funktionen des Konzernabschlusses
Informationsfunktion: Darstellung der wirtschaftlichen Situation.
Entscheidungsinstrument: Steuerung und Kontrolle des Konzerns.
Dokumentationsfunktion: Keine eigenständige Rechtspersönlichkeit oder Steuersubjekt.
Unterschiede HGB vs. IFRS
HGB: Fokus auf Gläubigerschutz und vorsichtige Ermittlung des Unternehmenserfolges.
IFRS: Ziel der Informationsvermittlung für Investoren und realistische Vermögens- und Erfolgsermittlung.
Abgrenzung des Konsolidierungskreises
Vollkonsolidierung: Beherrschender Einfluss (Kontrollprinzip).
Equity-Methode: Gemeinschaftsunternehmen mit gemeinschaftlicher Leitung.
Quotenkonsolidierung: Assoziierte Unternehmen mit maßgeblichem Einfluss (mindestens 20% der Stimmrechte).
Bestandteile des Konzernabschlusses
HGB: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang.
IFRS: Statement of Financial Position, Statement of Comprehensive Income, Notes, Statement of Cashflows, Statement of Changes in Equity.
Konsolidierungsschritte im Konzernabschluss
Kapitalkonsolidierung (§§ 301, 307, 309 HGB).
Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB).
Zwischengewinn- und Erfolgskonsolidierung (§ 304 HGB).
Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB).
Technik der Konzernrechnungslegung
Addition der Einzelabschlüsse zur Summenbilanz und anschließende Konsolidierung.
Elimination von Doppelzählungen in der Summenbilanz.
Kapitalkonsolidierung
Aufrechnung der Beteiligungsbuchwerte mit dem Eigenkapital der einbezogenen Tochterunternehmen.
Schuldenkonsolidierung
Eliminierung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den einbezogenen Unternehmen.
Zwischengewinn- und Erfolgskonsolidierung
Eliminierung von Erfolgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den einbezogenen Unternehmen.
Take-aways zum Konzernabschluss
Konsolidierung eliminiert konzerninterne Leistungsbeziehungen.
Konzernabschluss dient ausschließlich der Informationsvermittlung und nicht der Ausschüttungsbemessung.