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"Verfassung in Kurzform"

Artikel 20 GG

Demokratie, Sozialstaat, Bundesstaat, Gewaltenteilung, Rechtsstaat

grundlegende Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Achtung vor den Grundrechten (- Menschenrechten; Artikel 14 GG Eigentumsrecht)

Volkssouveränität

Gewaltenteilung

Verantwortlichkeit der Regierung

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Unabhängigkeit der Gerichte

Mehrparteienprinzip

Eigentumsrecht

Art. 14 GG

(1) Das Eigentumsrecht und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt.


(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

horizontale Gewaltenteilung

Legislative

Judikative

Exekutive

vertikale Gewaltenteilung

Zentralstaat

Bundesländer

Selbstverwaltungskörperschaften

Bundesrecht...

...bricht Landesrecht (Art 31 GG)

ausschließliche Gesetzgebung (Art 73 GG)

konkurrierende Gesetzgebung (Art 74 GG - BauGB, ROG)

Landesrecht

Art 70 GG

Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Ortsrecht

Art 28 GG

Die Gemeinden haben das Recht alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Rechtsquellen und Normenhierarchie:

Grundgesetz

bricht einfaches Recht (Art 100 GG)


kann nur mit einer 2/3 Mehrheit in Bundesrat und Bundestag geändert werden (Art 79 GG)

Rechtsquellen und Normenhierarchie:

formelle Gesetze

herrschen über Rechtsverordnungen (Art 80 GG)


werden vom zuständigen Parlament im vorgeschriebenen Verfahren verabschiedet und verkündet

Rechtsquellen und Normenhierarchie:

Rechtsverordnungen (RVO)

werden von der Exekutive aufgrund parlamentarischer Ermächtigung erlassen

Rechtsquellen und Normenhierarchie:

Satzungen

stehen auf gleicher Ebene wie RVO


werden von Selbstverwaltungskörperschaften aufgrund eingeschränkter Rechtssetzungsmacht erlassen

Rechtsquellen und Normenhierarchie:

Verwaltungsvorschriften

werden nach außen nur über den Gleichheitssatz verbindlich (Art 3 GG)

Einteilung des deutschen Rechts:

privates Recht

regelt die Beziehung zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten


Rechtssubjekte entscheiden selbst, wann und wie Rechtsbeziehungen zwischen ihnen entstehen (z.B. Verträge)

Einteilung des deutschen Rechts:

öffentliches Recht

regelt das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger


ein Rechtsverhältnis entsteht erst dann, wenn die Verwaltung rechtsvermittelnd tätig wird

Rechtsgebiet Bau- und Planungsrecht

öffentliches Recht - Verwaltungsrecht

Teile des Bau- und Planungsrechts

Bauordnungsrecht

Nachbarrecht

örtliches Planungsrecht

überörtliches Planungsrecht / Fachplanungsrecht

Umweltschutzrecht

Denkmalschutzrecht

Bauordnungsrecht

Landesbauordnungen und Spezialgesetze

z.B. Abstandsflächen, Brandschutz, Abfallbeseitigung, Gebäudegestaltung

Nachbarrecht

BGB und Nachbarrechtsgesetze der Länder

z.B. Fensterrechte, Lichtrechte, Hammerschlagrechte, Leiterrechte

örtliches Planungsrecht

Bundesbaugesetz seit 1960 BauGB

BauNVO

überörtliches Planungsrecht / Fachplanungsrecht

ROG seit 1965

Landesplanungsgesetz (LPG)

Planfeststellung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) der Länder

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

z.B. Agglomerationen, Fernstraßen, Eisenbahnnetz


Umweltschutzrecht

Luft

Wasser

Boden

Natur

Grundbegriffe des Verwaltungsrechts

Leistungsverwaltung

Abgabeverwaltung

Ordnungsverwaltung

Ordnungsverwaltung

eingreifende Verw. (Polizei, Enteignung, Bauaufsicht)

schützende Verw. (Datenschutz, Immissionsschutz)

planende Verw. (Raumordnung, Bauleitplanung, Straßenbau)

Organisation der Verwaltung

Bundes- und Landesverwaltung

Verwaltungsebenen in NRW (Tabelle)

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'Süddeutsche Ratsverfassung' (Abb.)

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Stadtplanung in der Ämtergliederung in einer Gemeinde

6) Bauverwaltung, 6.1) Stadtplanungsamt

gemeindliche Verwaltungstätigkeit:

Selbstverwaltungsangelegenheiten

freiwillige: Theater, Museen, Bibliotheken, Schwimmbäder, ...

pflichtige: Kindergärten, Straßenreinigung, Abwasser- und Abfallbeseitigung, ...


gemeindliche Verwaltungstätigkeit:

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

Rettungsdienst, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Sozialhilfe, ...

gemeindliche Verwaltungstätigkeit:

Auftragsangelegenheiten

Bauaufsicht, Erfassung der Wehrpflichtigen, Volkszählungen, Bundes- und Landeswahlen, ...