Kann mir jemand kurz erklären wieso die Buchung des Jahresüberschusses einmal als Minderung auf der Soll Seite und einmal als Minderung auf der Habenseite steht? Stehe da etwas auf dem Schlauch..
Könnte mir jemand diese Buchung erklären? Also die 300 ergeben sich ja aus der entstehenden Differenz durch die Beteiligung und die stillen Reserven oder? Warum bucht man das hier jeweils im Soll und im Haben?
Heyho, ich verkaufe mein Übungsbuch Konzernbilanzen (6. Auflage) für 30€, ich habe es im WS genau einen Tag zur Vorbereitung genutzt, dementsprechend keine Gebrauchsspuren/Markierungen. Dementsprechend aber auch die Note.
Wie bist du hier auf die Quotenkonsolidierung gekommen? Im Text werden dafür doch keinerlei Indikatoren genannt? Käm hier nicht auch die Equity-Methode in Frage?
Bezüglich der Klausur, Aufgabe 1:
Bei Aufgabe 1 ist die Lösung ja leider, dass Das TU einbezogen werden muss, da die Absicht zur Weiterveräußerung nicht bereits im Erwerbszeitpunk bestand.
Ich kann mich nicht mehr dran erinnern, dass wir das in der VL/Übung so besprochen haben, Habe ich das einfach nicht mitbekommen oder wurde das tatsächlich nicht besprochen?
Aus dem Gesetzestext per se und dem Skript geht das ja auch nicht hervor, wird aber wohl so ausgelegt und macht ja Sinn.
Zur Not bei der Einsicht darauf hinweisen, dass das nicht behandelt wurde und Einspruch einlegen. Ich habs auch überlesen und nur Weiterveräußerung und 296 im Kopf gehabt. Kann mich auch nicht daran erinnern, dass es in der VL/Übung gesagt wurde.
+3
Anonymous Moneybag
9 months ago
Moin, ich habe mich dazu entschlossen die Klausur vorgezogen im SS 19 zu schreiben. Könntet ihr mir sagen was in den einzelnen Aufgaben thematisch dran kam?
Das wäre super lieb!
Wenn konzerneinheitlich selbsterstellte immat. VG nicht angesetzt werden, dann beachte ich etwaige noch nicht angesetzte selbsterst. Immat. VG nicht bei der Kapitalkonsolidierung, richtig? (ist in den Klausuren WS10/11 und SS11 der Fall).
Wenn keine Info bezüglich der Ausübung des Wahlrechts gemacht wird (wie in SS13) treffe ich einfach eine Annahme und lasse sie dann weg oder setze sie an?
Als Kapitalkonsolidierung können doch eigtl nur folgende Varianten drankommen:
1. Vollkonsolidierung 100% Beteiligung
2. Vollkonsolidierung <100% Beteiligung
3. Quotenkonsolidierung
4. Equity Methode (eher unwahrscheinlich, da kaum was zu machen)
Und natürlich immer Erst- und Folgekonsolidierung
Hab ich irgendwas vergessen?
Genau. Du bekommst halt ein fair value der Anteile nbG und der verrechnet mit dem anteiligem neubew. EK ergibt den Unterschiedsbetrag. der ist pos. --> dann erhöht der den GoF (Bei folgekonolidierungen impairment only!) und neg. UB ist erfolgswirksam zu vereinnahmen.
Meint ihr das reicht so für die volle Punktzahl oder muss man wie im Tut noch was zu den Aufrechnungsdifferenzen und dem jeweiligen Jahr (Entstehungsjahr, Jahr der Auflösung schreiben)?
Wenn man ganz korrekt sein will, heißt der Posten in der Bilanz Gewinn oder Bilanzgewinn und in der GuV JÜ, aber wie haben die Begriffe ja synonym verwendet, von daher dürfte es in der Klausur keinen Punktabzug geben, wobei der Tutor ja eh meinte, dass es nicht so sehr auf die richtigen Kontenbezeichnungen ankommt.
+3
Anonymous Lipstick
9 months ago
Also ist der Korrekturposten letztendlich 300 GE groß?
Ich meine generell. Auch bei der Erstkonsolidierung hat er die str/stL in der Spalte aufgedeckt obwohl dort mmn die Zeitwert hingehören. Die Spalte ist ja als Zeitwerte benannt und nicht als stR/stL wie sonst
Warum wird hier nicht, wie auch beim ersten Beispiel einmal eine aktive lt. Steuer (weil Aktiva (StB)> Aktiva (KB)) und dann noch eine passive lt. Steuer (weil Passive (StB)> Aktive (KB)) gebildet?
Dürfte ich die Ansprüche immer verrechnen, also auch bei Fall 1?
Nun ja, aber in den Lösungen haben wir bei 2) nur eine passive lt Steuer gebildet. (wir haben also aktive und passive latente Steuern miteinander verrechnet.) Bei Fall 1) haben wir die nicht miteinander verrechnet, sondern beide getrennt ausgewiesen.
Müssten bei der modifizierten Stichtagskursmethode nicht folgende Kurse verwendet werden:
JÜ: Stichtagskurs/Devisenkassamittelkurs
EK: historischer Kurs
restliche Aktiva/Passiva: Stichtagskrus
GuV: Durchschnittskurs?
und nicht Durchschnittskurs für JÜ!
Im Sachverhalt steht doch nirgends, dass auf die Einbeziehung verzichtet werden soll? Ich hätte die Lausitz OHG ganz einfach als TU eingestuft mit dem Hinweis, dass auf die Einbeziehung gem 296 verzichtet werden kann
Ich denke auch: Wahlrecht und dann eben die Fallunterscheidung:
GU-> Quotenkonsolidierung
untypisches AU-> Equity Methode.
Ich würde aber auf jeden Fall beides erwähnen.
Nein nicht wirklich. Allerdings existieren kaum unterschiede zum HGB, die du dir merken musst.
Anonymous Jester
9 months ago
Wenn ich ein Unternehmen per Equity Methode in den KA einbeziehen, berechne ich den GoF dann einfach als Differenz von Kaufpreis und Beteiligungsbuchwert und haue den dann so in die KB?
Kann gut sein. Wird er dann nicht abgeschrieben? Ich meine auch irgendwo gelesen zu haben, dass der GoF nach Equity Methode kleiner sei, als bei Voll oder Quotenkonsolidierung ?
GoF bei Equity Methode wird in einer Nebenrechnung bestimmt und entspricht dem GoF bei anderen Konsolidierungsmethoden. Mit ihm wird grds. genau gleich Verfahren, nur dass eine Abschreibung in den Folgejahren eben zu Lasten des Beteiligungsbuchwertes geht.
Wie würdet ihr hier die Bad Schwartau GmbH ansetzen. Gilt es hier schon als wesentlicher Einfluss? Oder aufgrund der hohen Beteiligung im Verhältnis in Bezug zum Streubesitz sogar noch anders?
Dieser Teil wäre doch eigentlich schon die Aufwands- und Ertragskonsolidierung meiner Meinung nach. Also führt man hier sowohl eine Zwischenergebniseliminierung als auch eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung durch
Zwischenergebniseliminierung:
Bilanzgewinn 30 an fertige Erzeugnisse 30
Aufwands- und Ertragseliminierung:
Umsatz 380 an Bestandserhöhung 350, JÜ 30
-->im UKV: mit HK (200) & Aufwand (150) statt Bestandserhöhung
oder?
Aber er wurde doch weiterverarbeitet...dann wird es doch zur Bestandserhöhung oder?? @controller
@notenschlüssel der Gegenstand wird beim MU doch nicht mehr weiter verarbeitet, deswegen kommt es dort zu keiner Bestandserhöhung im EA. wäre er dort auch weiter verarbeitet worden, wäre es richtig das den zwischengewinn aus der (zu hohen) Bestandserhöhung im EA raus zu rechnen.
Anonymous Controller
9 months ago
Ja stimmt, hast recht. Oh man, so viele verschiedene Fälle die man sich merken muss
Anonymous Money Exchange
9 months ago
Wenn ein TU einen VG konzernfremd erwirbt und dann an das MU verkauft wird bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung an Materialaufwand gebucht und wenn das TU den VG selbst herstellt wird an Bestanderhöhung gebucht oder? (Beim GKV)
"Wenn das MU weiterverarbeitet und auf Lager legt--> 1. Umsatz an Aufwand | 2. Bestandserhöhung an Jahresüberschuss" stimmt meiner meinung nach nur, wenn das in der vorperiode erstellt wurde
Anonymous Letter
9 months ago
Wenn es nicht in der Vorperiode erstellt wurde ist doch im EA des MU auch eine zu hohe Bestandserhöhung gebucht (wegen des zwischengewinns). Die muss auf jeden Fall eliminiert werden.Und auch der Aufwand ist doppelt enthalten.
Unterschied zwischen in Vorperiode erstellt oder im gleicher Periode ist doch nur, dass
--> bei Herstellung in Vorperiode der "Aufwand" des TU als bestandsminderung im EA verbucht wurde (wie Folie 192)
--> bei Herstellung im gleichem Jahr der "Aufwand" direkt als Aufwand gebucht wird.
Anonymous Space Invader
9 months ago
Wenn das TU zur HK-OG bilanziert und allg. Verwaltungskosten i.H.v. 50 aktiviert im Konzern aber nach HK-UK bilanziert wird, werden die 50 dann erst gar nicht im EA des TU angesetzt (d.h. Jahresergebnis bei der Tochter ist höher) und dieses höhere Ergebnis wird eliminiert oder wird im EA des TU weiterhin zu OG angesetzt und dann die 50 Aufwand eliminiert?
Bei Aufgabe b. ist die Alp GmbH aber schon als GU einzuordnen, obwohl die Schwaben AG nicht direkt mit der Nordstern AG zusammenarbeitet, sondern nur indirekt über die Ländle AG, oder?
Ist das hier nicht Interpretationssache? Ich finde man könnte sowohl argumentieren, dass "bilanziert keine Forderung mehr" heißt dass auch noch die 60 abgeschrieben wurden (also sonst. betr. Ertrag=150) als auch dass die Forderung von 60 durch die Zahlung beglichen wurde (dann sonst. betr Ertrag 90)
-1
Anonymous Pistol
9 months ago
Wo sollen denn 60 abgeschrieben werden? Die Forderung ist weg, da beglichen und die Verbindlichkeit besteht laut Aufgabenstellung weiter. Da erhöht sich der Ertrag doch nicht.
Lehrstuhl:
Als Wirtschaftsgesetze sind unkommentierte Gesetzessammlungen in gebundener Form oder als Loseblatt-sammlung zugelassen, die das HGB und das AktG enthalten.
Es wird empfohlen, die jeweils aktuelle Auflage zu verwenden.
Bezüglich Unterstreichungen, Markierungen, Haftnotizen und Verweise in den zugelassenen Gesetzestex-ten verweisen wir auf die Verlautbarungen des Prüfungsamtes. Über diese zugelassenen Markierungen hin-ausgehende Anmerkungen führen zum sofortigen Ausschluss von der Klausur. Rechtsverbindlich sind in die-sem Zusammenhang ausschließlich die Aushänge des Prüfungsamtes.
Ein selbsterstellter Ausdruck des HGB oder des AktG ist nicht zugelassen.
Werden in einer Klausur über das HGB und das AktG hinausgehende Regelungen (z.B. WPO oder IFRS) benö-tigt, werden diese der entsprechenden Klausur als Kopie beigefügt
Prüfungsamt:
In zugelassenen Gesetzestexten, Formelsammlungen oder anderen Hilfstexten sind Unterstreichungen, Markierungen und unbeschriftete ‚Post-its’ sowie aus-schließlich numerische Verweise (z.B. auf andere Paragraphen) erlaubt. Dar-über hinaus gehende Anmerkungen führen zum sofortigen Ausschluss von der Klausur!
1. Aussage ist falsch.
2. Bei Vollkonsolidierung & Quotenkonsolidierung -->Beachtung des Beteiligungsbuchwertes & Verrechnung mit EK
Bei Equity Method fortschreibung des Beteiligungsbuchwertes in Konzernbilanz.
-1
Anonymous Package
9 months ago
Zusätzlich kann man noch die Anpassung der EA an den Konzernabschluss einwerfen, wodurch noch Unterschiede entstehen können.
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