Fokus sollte auf den Fällen liegen - die werden den Großteil der Punkte geben. Wenn die sitzen und noch was Zeit ist dann guck dir die PPT der Übungen an!
Geht mir genau so:/ ich habe eine Parallelveranstaltung bei der Anwesenheitspflicht gefordert ist. Also wäre super lieb wenn jemand berichten könnte.
+1
Anonymous Trump
2 months ago
Hallo zusammen,
ich überlege dieses Modul im WS 19/20 zu belegen. Könnt ihr mir etwas dazu sagen z.B zum Arbeitsaufwand und zu den Notendurchschnitten? Würdet ihr es empfehlen? :)
Auf rwth online. Wenn man dort auf die Note klickt bei "meine Leistungen" gibt es auf der linken Seite das Feld Statistik. Übrigens zu quasi jeder Klausur.
Finde es gerade nicht offensichtlich, dass es dran kommen könnte^^ wäre eher komisch und ein "mieser" Schachzug, es auch im Zweittermin zu prüfen. Nja alles Vermutungen, ich hoffe nur einfach das Verdacht nicht kommt ^^
wenn Zugang am 23.1. und Klage am 26.1., dann reichts zu sagen eingehalten innerhalb 3 Wochen
wenn das aber deutlich auseinander geht und auch über die Monatsschwelle, würde ich es nach §§187,188 BGB berechnen
so meine ich das aus den Klausurlösungen zu sehen, meine Meinung
+5
Anonymous Letter
8 months ago
Hallo zusammen :)
Habe eine Frage bzgl. der Zustimmungsbedürftigkeit des BR bei Kündigungen. Habe ich das richtig verstanden?
- grds muss BR vor Kündigung immer angehört werden
- bei ordentlicher Kündigung hat BR Zustimmung/Verweigerung innerhalb 1 Woche mitzuteilen, bei Nichtäußerung des BR gilt Zustimmung als erteilt, Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich für ordentliche Kündigung
- bei außerordentlicher Kündigung hat BR Zustimmung/Verweigerung innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen, bei Nichtäußerung des BR gilt Zustimmung als NICHT erteilt
--> ist die Zustimmmung des BR bei außerordentl Kündigungen erforderlich?
- Zustimmungsbedürtig ist nur Kündigung von BRMitgliedern, Schwangeren, Schwerbehinderten, in Elternzeit befindenden ... etc.
Fall 17..
"Im Falle einer außerordentlichen Kündigung beträgt diese „Bedenkzeit“ mindestens drei Tage, vgl. § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Wird sie unterschritten und nimmt der Betriebsrat nicht bereits vor Ablauf Stellung, kann die Anhörung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden."
Heißt das nicht, dass Schweigen von BR bei außerordentlich die Kündigung als unwirksam ?
Bei Schweigen des BR zu einer außerordentlichen Kündigung wird davon ausgegangen, dass er der Kündigung nicht zustimmt...
Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung hat es nicht
Edit: Wenn der AG vor Stellungnahme des Betriebsrats und vor Ablauf deren Bedenkzeit die Kündigung ausspricht, gilt sie als unwirksam
Frage zur Fristberechnung:
Klausur 2013/14 2.Termin Aufg. 1
Kdgfrist: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Fristbeginn 1.April, weil Zugang am 31.3., soweit so gut
aber Fristende ist laut Lösung der 30.09
Wieso nicht der 31.10??
Das wäre doch 1=1.mai, 2=1.Juni, 3=1.Juli, 4=1.August, 5= 1.Sept. und 6 dann erst = 1.Oktober + "zum Ende eines Monats "= 31.10 oder wo ist mein Denkfehler?
Denkt ihr, dass bei dem Teil "Wissen als Rettungsanker" auch nichts zum Schadensersatz/Innerbetrieblicher Schadensausgleich etc drankommt, oder ist Einheit 16 nur aus dem Bereich der "Fallprüfung" ausgeschlossen?
Kann mir nicht vorstellen, dass es im Wissensteil plötzlich nicht mehr ausgeschlossen ist. In der Übung wurde es ja behandelt und trotzdem offenbar ausgeschlossen, weil in der Vorlesung nicht (?). Wäre schon leicht seltsam, wenn es dann in dem Teil vorkommt der quasi auf der Vorlesung beruht oder?
Die Anwendbarkeit des KSchG wurde aber ja auch geprüft. Dass das ArbG zuständig ist, heißt ja noch nicht, dass auch gewisse Gesetze anwendbar sind
Anonymous Umbrella
8 months ago
Kschg könnte ja aber nicht anwendbar sein, wenn weniger als 10AN. da es sich um einen rechtsstreit zwischen An und AG bzgl. des Arbeitsverhältnisses handelt ist persönlicher Anwendungsbereich geklärt (Kläger ist An) und sachlicher (es geht um Arbeitsbedingungen)
Im Gedankenprotokoll zu PT1 steht das die Aufgabe 1 um eine fristlose Kündigung , mit "hilfsweise ordentlicher Kündigung" gehandelt hat. Was ist denn eine hilfsweise ordentliche Kündigung?
Nein aber war in der einsicht für jemand anderes. Das war halt nicht eindeutig ein Fall aus der Übung sondern eine Mischung. Und man musste Sachen aus den Übungsfolien wissen. Nicht nur aus der Lösung.
0
Anonymous Clef
updated 8 months ago
das war eindeutig ein Fall aus der Übung. vorletzte und letzte einheit
wenn man die Tat nachweisen kann Tatkündigung, sonst verdachtskündigung. In Fall 17 können die die Tat nicht nachweisen, daher ist die Tatkündigung auch nur materiell-rechtlich und es bedarf der Verdachtskündigung. Ich denke das das Video bei Mordversuch zulässig ist, also Tatkündigung.
Muss bei der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts immer § 46 ArbGG und § 48 ArbGG genannt werden`? Oder nur der jeweils zutreffende. In den Fällen hätte ich immer 46 genommen, da der Firmensitz ja eigentlich immer gegeben war.
man geht sicher mit: §46 II ArbGG ivm. §§12,13, 29 I ZPO (bzw. §48 Ia ArbGG)
Anonymous Noodle Soup
updated 8 months ago
In der Regel ist beides erfüllt.
Ich meine, dass § 46 II 1 ArbGG iVm §§ 12, 13, 29 I ZPO auf den Sitz des Arbeitsplatzes hinauszielt und § 48 Ia ArbGG auf den Stand des Arbeitsgerichtes in der entsprechenden Stadt.
Da beides erfüllt ist wird es auch mittels "bzw." angeführt.
Ah ja vielleicht ne dumme Frage, aber man darf wohl nicht nur den Anfangsbuchstaben der im Sachverhalt genannten Personen nutzen? Also P hat die Klage fristgerecht.. statt Peter
wenn doch würde es halt schon bisshen kostbare Zeit sparen!
Ich frage mich gerade wie man auf so eine Frage kommt :D Das wurde ja in keiner einzigen Übung ausgeschrieben (glaube ich). In Privatrecht war es in meiner Klausur aber auch nicht notwendig
+1
Anonymous Bang
8 months ago
Ich frage mich gerade ob wir für die selbe Klausur lernen...
In Fall 13 wird für die statthafte Klage für die Unwirksamkeit einer Kündigung die Feststellungsklage i.S.v. § 256 ZPO genannt. In allen anderen Fällen wird statt der Feststellungsklage die Kündigungsschutzklage verwendet gem. § 4 S. 1 KSchG. Wieso ist das so?
Also kann man nicht einfach sagen, wenn KSchG anwendbar dann Kündigungsschutz-, und wenn nicht dann Feststellungunsklage verwenden?
Anonymous Package
8 months ago
Doch das würde ich jetzt genau so sehen. Aber wenn das KSchG anwendbar ist und auch eine Diskriminierung vorliegt dann ist fraglich was vorliegt. Vermutlich eine Kündigungsschutzklage
Müssen in der Klausur auch die entsprechenden Überschriften von Absätzen, wie etwa "Zulässigkeit" oder "Besonderes Feststellungsinteresse" etc. geschrieben werden, oder muss nur der Inhalt an sich stimmen?
Fall 17 bei (Anhörung des Betriebsrats/Personalrats):
in der Musterlösung steht: eine Bedenkzeit von mindestens 3 Tage vgl. § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG.
Aber in § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG steht, das innerhalb von 3 Tagen Bedenken mitgeteilt werden muss.
Folglich wäre auch die Aussage in der Musterlösung "Wird sie
unterschritten und nimmt der Betriebsrat nicht bereits vor Ablauf Stellung, kann die Anhörung
nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden." falsch, da ja innerhalb der 3 Tage gehandelt werden muss.
Was stimmt hier jetzt? Besten Dank!:)
ich finde die Musterlösung hier sehr missverständlich. Der Betriebsrat hat somit ja maximal 3 Tage und nicht minimal 3 Tage Zeit. Die Musterlösung von Fall 16 ist zu diesem Punkt wesentlich verständlicher- Danke dir!:)
Anonymous Ferris Wheel
8 months ago
Das ist doch nur Wortdreherei... Sie können innerhalb von 3 Tagen bedenke äußern, wenn sie 4 brauchen gilt das als Verspätung, bzw nicht äußern
+1
Anonymous Banana
updated 8 months ago
Fall 6 - Betriebliche Übunng und Klausur PT2 2015 Aufgabe 1.... an sich sind die Lösungswege gleich, am ende jedoch ziemlich unterschiedlich... Meinungen dazu? eher wie Übung lernen oder?
Ich vermute, dass sich die Gesetzeslage geändert hat. Es reicht nur noch Insolvenz als Grund für den Widerruf der betrieblichen Übung. (Nur spekuliert)
Lösungen sind besonders wichtig für die erste und zweite Aufgabe, für die dritte und vierte sollte man sich auch die Übungen an sich angeguckt haben würde ich sagen.
+1
Anonymous Pistol
8 months ago
Die Übungen sind ziemlich wichtig, da du nur über die an die Kniffe rankommst... meine Meinung.
Hey! In den Altklausuren gibt es ja oft den Fall der Lohnfortzahlung (zb bei Krankheit oder unwirksamer Kündigung). Ich finde allerdings keine Übung zu dem Thema. Ist das trotzdem Klausurrelevant? Danke schon mal
habs gerade im internet gefunden, also es gehen beide Schreibweisen... für das BGB Beispiel müsste es dann lauten "§622 Abs.2 S.1. Nr.1-7 BGB"
trotzdem danke :)
Ich meine, dass selbst wenn du den Rest mit römischen Zahlen schreibst, du bei §4 S.1 KSchG auch wirklich das "S." schreiben musst, da Paragraph 4 keine Absätze hat.
Anonymous Pile of Poo
8 months ago
Glaubt ihr, dass noch einmal eine außerordentliche Kündigung drankommen könnte?
Bin bei WS14/15 PT1 bislang kam noch keine Verdachtskündigung dran...
Anonymous Credit Card
updated 8 months ago
Wenn der AG vor Gericht beweisen könnte, das der AN eine Starftat/ erhebliche Pflichtverletzung begangen hat (Zeugen, Video etc) dann ist die Tatkündigung gefragt, wenn er das nicht kann (wie in Fall 17) muss der AG hilfsweise eine Verdachtskündigung durchführen. Ich würde sagen, das in der Übung einfach beides gemacht wurde (es war ja auch nur nach den arbeitsrechtlichen Möglichkeiten gefragt) in der Klausur sollte man ja aber eigentlich direkt differenzieren können, ob Beweise vorliegen oder nicht. Wenn in der Klausur die Aufgabestellung aus Fall 17 kommt würde ich nur eine Verdachtskündigung machen.
Gehe alle Übungen durch und schreibe die Fälle dabei in Stichpunkten mit. Danach dann Altklausuren. Würde nicht nur die Fälle machen, da im 1. Termin auch Prüfungsschemata dran kamen, die nur in den Übungsfolien waren (z.b ob ein Video rechtmäßig ist).
Anonymous Knife
8 months ago
Wie bereitet ihr euch auf Aufgabe 3 und 4 vor? Ich verstehe nicht wie man sich zusätzlich zu den Schemata noch weiter Paragraphen merken kann...
Geht mir ähnlich. Die Übungsfälle und PPTs mit verstand durchzugehen ohne sie jetzt direkt selber zu lösen, Schemata rausschreiben, Überblick bekommen, hat deutlich mehr Zeit gekostet, als ich dachte. Werde die restliche Zeit jetzt mit Klausurenlösen und Schemata auswendig lernen verbringen, aber nachdem was man so über das Fach hört bin ich entweder sehr langsam, bereits jetzt besser vorbereitet, als ich es selber denke ODER viele Leute übertreiben (bzw. untertreiben) einfach wie so oft maßlos. Naja.
Darf man eigentlich sowas wie KSchG im TEXT abkürzen, also wenn man es nicht gerade beim Zietieren eines Paragraphen nutzt(da es hier ja erlaubt ist). Sowas wie: Das KSchG findet findet sachlich blabla..Oder muss man ..Kündigungschutzgesetz dann aussschreiben?
@anonyme Zapfsäule hast du auch die Altklausuren darin geprüft, ob fälle des ersttermins auch im zweittermin drankommen? In nem anderen Rechtfach hat der Übungsleiter das nämlich ausgeschlossen.
Schau das selber nach :D Ganz ehrlich, Zapfsäule hat seine Meinung dazu geäußert und natürlich ist es nie besonders sinnvoll auf Lücke zu lernen. Vor allem wäre das jetzt kein reisen Mehraufwand mehr
Ist Arbeitsrecht in 2 Wochen mit einer guten Note machbar, wenn man wirklich noch gar nichts kann? Gibt es dort wie in Privatrecht festgesetzte Schemata? Bringen die Vorlesungen und Übungspowerpoints was oder lernt ihr in erster Linie mit den Fällen?
Das klingt hoffnungsvoll. Da ich zwangsläufig ähnlich wenig Zeit haben werde, und auch noch kein Plan von AR habe, kannst du mir sagen, wie du vorgegangen bist? Welche übungen zu erst oder einfach direkt klausuren, Vorlesungen überhaupt gemacht?
Einheit 6, also Fall7, ist komplett irrelevant für die Klausur oder?
Irgendwelche besonderheiten die man beim lernen beachten sollte? Oder Standard-Huber Übungen-->Altklausuren?
Gruß
Heyho,
wie lernt ihr für die Fragen aus Aufgabe 3? War eben etwas überrascht, weil ich in einer Klausur gar nichts wusste :D
Habt ihr das Skript dafür gelesen? Das habe ich mir nach Privatrecht erst gar nicht gekauft... :O
Danke euch
Hast du das Skript denn gelesen? Bei Privatrecht war ich der Meinung, dass das unverhältnismäßig viel ist und man sich davon eh nicht alles merken kann.
Ich hab es überflogen und das wichtigste rausgeschrieben. Die Schnittmenge mit der Übung ist sehr groß, daher geht es auch einigermaßen schnell. Aber es kommt auf deinen Anspruch an, wenn dir ggf. ein paar wenige Punkte egal sind, kann man das Skript meiner Meinung nach auch komplett weglassen. im Übrigen konnte ich auch bei der Frage nur grob was hinschreiben ohne den geforderten Paragraphen und die konkrete Übertragung auf den Fall.. also hat es mir wahrscheinlich auch nur 1-2 Punkte gebracht.
Ich würde empfehlen, ganz klar die Übungen bzw. Schemata sicher auswendig zu lernen und dann, falls noch Zeit ist, ggf. das Skript noch als Ergänzung durchzuschauen.
+2
Best Answer
Anonymous Flashlight
9 months ago
Hey, das ist mein erstes Rechtsfach und ich tue mich echt schwer damit. Lernt ihr alle benötigten Paragraphen auswendig oder schaut man wärhend der Prüfung dafür in das ArbG?
Eigentlich kommt das von ganz allein, wenn du die Fälle durcharbeitest und falls du dir dann während der Klausur doch mal unsicher bist oder dich vergewissern musst schaust du eben nach. Das gute an den ganzen kleineren Spezialgesetzen ist, dass sie ähnlich aufgebaut sind und alle einer gewissen Struktur folgen.
würde sagen Privatrecht ist von den Rechtsfächern grundsätzlich am schwierigsten, vielleicht auch, weil es noch neu für alle ist.
Arbeitsrecht würde ich sagen ist auf jeden fall einfacher
Anonymous Space Invader
9 months ago
Fand die Aufgabe 1 schon etwas umfangreicher als die letzten Klausuren, aber 2,3&4 Mega gut machbar.
Was sagt ihr?
was meint ihr denn kommt als 40 Punkte Aufgabe dran? (waren ja eigentlich immer nur Kündigung und Schadensersatz, aber Sch.Ersatz ist ja nicht relevant diesmal)
Guten Morgen :) Muss man eigentlich solche Überschriften wie "A.Zuläsigkeit, B.Begründetheit etc." im Gutachtenstil beibehalten oder reicht " A., B. a)..." ?
Klausur 2013/2014 Termin 1; Aufgabe 1:
Ich frag mich, wieso die Kündigung unwirksam ist.
Die Negativprognose (+); Erhebl. Beeinträchtigung betriebl Interssen (+); und Ultima-Ratio-Prinzip zwar (-); weil es ja ein milderes Mittel gibt; aber der AN lehnt dieses letzte mögliche Mittel ja ab.
Ist hiernur die Tatsache relevant, dass ein milderes Mittel besteht und nicht, ob der AN es annimmt oder nicht?
"R bittet deshalb G, zukünftig im Lager
tätig werden zu dürfen, selbst wenn er weniger verdient. Die Tätigkeiten dort
umfassen das Verladen und Verpacken von Waren. Dafür ist R geeignet. G lehnt die
Weiterbeschäftigung von R jedoch ohne Angabe von Gründen ab."
R (Arbeitnehmer) bittet doch den G (Arbeitgeber) sogar um eine Weiterbeschäftigung. Ich weiß nicht wo du liest, dass der R die Weiterbeschäftigung ablehnt.
+2
Anonymous Moneybag
10 months ago
ooh, ups! ich hab einfach nur die Seiten verwechselt. So ist das direkt nachvollziehbar...danke :D
Weiß jemand zufällig, was mit den Fällen 8, 9 & 10 ist? Gibt es die? Das ist etwas irritierend, weil die Einheit 6 mit Fall 7 aufhört und bei der Einheit 7 mit Fall 11 fortgesetzt wird.
@leugim abgesehen davon, dass die Einheit 16 nicht Prüfungsrelevant ist und der Angaben zu der Klausur in den Rep Folien wurde nichts spezielles mehr zur Klausur gesagt
+2
Anonymous Money Exchange
1 year ago
Hallo, kann jemand eine Einschätzung abgeben welches der folgenden Fächer leichter ist zu bestehen?
- Kapitalgesellschaftsrecht
Arbeitsrecht ?
Vielen Dank für eure Hilfe!!
Beide leicht zu bestehen. Manche sagen 1.0 ist leichter in Arbeitsrecht aber ich denke das kommt drauf an was einem besser liegt. Kenne auch viele die in KGR eine 1.0 hatten. Kann aber bei beiden Klausuren nur empfehlen im 1. PT zu schreiben! Der 2. ist bei Huber immer schwieriger.
würd ich jetzt nicht so sagen. Habe AGAV beim huber zum 2. geschrieben und auch ne 1,7 bekommen und das nur wegen zeitmangel in der klausur, sonst wäre locker ne 1.0 drin gewesen. meiner meinung nach is der unterschied in den 1. und 2. terminen auch in den statistiken nicht so krass wie alle immer darstellen. Ich schreib KGR aber zum 1. und AR zum 2. weil ich KGR eifnach umfangreicher finde und jetzt schon lieber mehr zeit dafür hatte...
Load more
WHAT'S UP WITH THATKARMA?
By using this website, you consent to our use of cookies. For more information read our Privacy Policy